Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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→ Rheinland-Pfalz (Ziff. 2)<br />
→ Schleswig-Holstein (Ziff. 12)<br />
1. Grundsätze<br />
<strong>Das</strong> Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Wesentlichen im Fünften Buch<br />
des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Der GKV gehören rund 90 v. H. der Bevölkerung<br />
an. Ungefähr 30 v. H. der GKV-Mitglieder sind Rentner.<br />
Die GKV ist eine Solidargemeinschaft und hat die Aufgabe, die Gesundheit der<br />
Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.<br />
Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch<br />
gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen<br />
Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation<br />
dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden<br />
oder ihre Folgen zu überwinden.<br />
Aufgrund der Gesundheitsreform gehören seit dem 1. 4. 2007 Reha-Leistungen und<br />
Mutter/Vater-Kind-Kuren zu den obligatorischen Klassenleistungen. <strong>Das</strong>selbe gilt für<br />
von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen. Versicherte mit<br />
schwersten Erkrankungen haben seitdem Anspruch <strong>auf</strong> ambulante Behandlung in<br />
ausgewählten Kliniken. Ausgeweitet wurden auch die Leistungen bei Reha-Behandlungen<br />
alter Menschen sowie bei der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender in<br />
häuslicher Umgebung.<br />
Zum 1. 1. 2009 wurde ein zentraler Gesundheitsfonds eingerichtet. Dieser speist<br />
sich aus lohnabhängigen Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, berechnet<br />
nach <strong>einem</strong> staatlich festgesetzten bundeseinheitlichen Beitragssatz für alle Kassen<br />
(2011: 15,5 v. H., Höchstgrenze der beitragspflichtigen Bezüge in 2011:<br />
3712,50 Euro). Abgesehen von dem nur die Mitglieder treffenden Beitragssatz von<br />
0,9 v. H. (§ 241a SGB V) teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zu<br />
gleichen Teilen. Beschäftigte zahlen somit 8,2 v. H., Arbeitgeber 7,3 v. H. Daneben<br />
fließen Steuermittel in den Gesundheitsfonds, aus dem dann mindestens 95 v. H. der<br />
Ausgaben der Kassen finanziert werden. Jede Kasse erhält aus dem Fonds einen einheitlichen<br />
Pauschalbetrag je Versicherten. Unterschiedliche Risiken (wie z. B. Alter<br />
oder Krankheit) werden durch eine entsprechende Zuweisung ausgeglichen. Dieser<br />
Strukturausgleich wird besonders bei einer Häufung von Versicherten mit schwerwiegenden,<br />
kostenintensiven oder chronischen Krankheiten in Betracht kommen. Reichen<br />
die Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, dürfen die Kassen von ihren Mitgliedern<br />
einen unbegrenzten Zusatzbeitrag erheben, der zwischen den Kassen unterschiedlich<br />
ist. Damit kein Mitglied finanziell überfordert wird, steht ein einkommensabhängiger<br />
Sozialausgleich aus Steuermitteln zu, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />
für das kommende Jahr orientiert (vgl. § 242b SGB V). Beträgt der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag nicht mehr als 2 v. H. des Arbeits- oder Renteneinkommens des Mitglieds,<br />
entfällt ein Sozialausgleich. Übersteigt er diesen Vomhundertsatz, wird über<br />
den Arbeitgeber bzw. den Rentenversicherungsträger (bei Rentnern) der 2 v. H. des<br />
Bruttoeinkommens übersteigende Zusatzbeitrag ersetzt. Überschüsse dürfen Kassen<br />
ausschütten oder dafür zusätzliche Leistungen anbieten.<br />
Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurden die Verwaltungskosten grundsätzlich <strong>auf</strong><br />
dem Niveau von 2010 eingefroren.<br />
Gesetzlich Versicherte können alle 18 Monate oder nach Beitragserhöhungen (auch<br />
mittels Zusatzbeiträgen) die Kasse wechseln.<br />
Für Mitglieder der GKV gibt es im Beihilferecht zum Teil besondere Regelungen (s.<br />
nachstehend Ziff. 8 sowie → Beihilfebemessungssätze, Ziff. 8).<br />
2. Versicherter Personenkreis<br />
→ Versicherungspflicht in der Krankenversicherung<br />
Hinsichtlich des versicherten Personenkreises unterscheidet die GKV:<br />
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