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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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→ Rheinland-Pfalz (Ziff. 2)<br />

→ Schleswig-Holstein (Ziff. 12)<br />

1. Grundsätze<br />

<strong>Das</strong> Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Wesentlichen im Fünften Buch<br />

des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Der GKV gehören rund 90 v. H. der Bevölkerung<br />

an. Ungefähr 30 v. H. der GKV-Mitglieder sind Rentner.<br />

Die GKV ist eine Solidargemeinschaft und hat die Aufgabe, die Gesundheit der<br />

Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.<br />

Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mit verantwortlich; sie sollen durch<br />

gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen<br />

Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation<br />

dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden<br />

oder ihre Folgen zu überwinden.<br />

Aufgrund der Gesundheitsreform gehören seit dem 1. 4. 2007 Reha-Leistungen und<br />

Mutter/Vater-Kind-Kuren zu den obligatorischen Klassenleistungen. <strong>Das</strong>selbe gilt für<br />

von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen. Versicherte mit<br />

schwersten Erkrankungen haben seitdem Anspruch <strong>auf</strong> ambulante Behandlung in<br />

ausgewählten Kliniken. Ausgeweitet wurden auch die Leistungen bei Reha-Behandlungen<br />

alter Menschen sowie bei der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender in<br />

häuslicher Umgebung.<br />

Zum 1. 1. 2009 wurde ein zentraler Gesundheitsfonds eingerichtet. Dieser speist<br />

sich aus lohnabhängigen Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, berechnet<br />

nach <strong>einem</strong> staatlich festgesetzten bundeseinheitlichen Beitragssatz für alle Kassen<br />

(2011: 15,5 v. H., Höchstgrenze der beitragspflichtigen Bezüge in 2011:<br />

3712,50 Euro). Abgesehen von dem nur die Mitglieder treffenden Beitragssatz von<br />

0,9 v. H. (§ 241a SGB V) teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zu<br />

gleichen Teilen. Beschäftigte zahlen somit 8,2 v. H., Arbeitgeber 7,3 v. H. Daneben<br />

fließen Steuermittel in den Gesundheitsfonds, aus dem dann mindestens 95 v. H. der<br />

Ausgaben der Kassen finanziert werden. Jede Kasse erhält aus dem Fonds einen einheitlichen<br />

Pauschalbetrag je Versicherten. Unterschiedliche Risiken (wie z. B. Alter<br />

oder Krankheit) werden durch eine entsprechende Zuweisung ausgeglichen. Dieser<br />

Strukturausgleich wird besonders bei einer Häufung von Versicherten mit schwerwiegenden,<br />

kostenintensiven oder chronischen Krankheiten in Betracht kommen. Reichen<br />

die Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, dürfen die Kassen von ihren Mitgliedern<br />

einen unbegrenzten Zusatzbeitrag erheben, der zwischen den Kassen unterschiedlich<br />

ist. Damit kein Mitglied finanziell überfordert wird, steht ein einkommensabhängiger<br />

Sozialausgleich aus Steuermitteln zu, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag<br />

für das kommende Jahr orientiert (vgl. § 242b SGB V). Beträgt der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag nicht mehr als 2 v. H. des Arbeits- oder Renteneinkommens des Mitglieds,<br />

entfällt ein Sozialausgleich. Übersteigt er diesen Vomhundertsatz, wird über<br />

den Arbeitgeber bzw. den Rentenversicherungsträger (bei Rentnern) der 2 v. H. des<br />

Bruttoeinkommens übersteigende Zusatzbeitrag ersetzt. Überschüsse dürfen Kassen<br />

ausschütten oder dafür zusätzliche Leistungen anbieten.<br />

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurden die Verwaltungskosten grundsätzlich <strong>auf</strong><br />

dem Niveau von 2010 eingefroren.<br />

Gesetzlich Versicherte können alle 18 Monate oder nach Beitragserhöhungen (auch<br />

mittels Zusatzbeiträgen) die Kasse wechseln.<br />

Für Mitglieder der GKV gibt es im Beihilferecht zum Teil besondere Regelungen (s.<br />

nachstehend Ziff. 8 sowie → Beihilfebemessungssätze, Ziff. 8).<br />

2. Versicherter Personenkreis<br />

→ Versicherungspflicht in der Krankenversicherung<br />

Hinsichtlich des versicherten Personenkreises unterscheidet die GKV:<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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