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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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staltern sowie Automobilclubs angeboten wird. Mit einer solchen Versicherung sollten<br />

auch die Kosten für einen Rücktransport abgedeckt werden.<br />

Ist während eines vorübergehenden Auslands<strong>auf</strong>enthalts in Ländern, mit denen kein<br />

Sozialversicherungsabkommen besteht, eine Behandlung unverzüglich erforderlich,<br />

die auch im Inland erforderlich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen<br />

Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer<br />

Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich privat nicht versichern können<br />

und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslands<strong>auf</strong>enthalts festgestellt hat (§ 18<br />

Abs. 3 SGB V). Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der<br />

sie im Inland entstanden wären, und zwar längstens für sechs Wochen im Kalenderjahr.<br />

Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht möglich, wenn Versicherte sich zur Behandlung<br />

ins Ausland begeben. → Schutzimpfungen (Buchst. a)<br />

v) Pflichtangebote<br />

Nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes müssen gesetzliche Kassen<br />

folgende Pflichtangebote für alle Versicherten bereithalten:<br />

■ Hausarzttarife<br />

Hiernach verpflichtet sich der Versicherte unter Einschränkung der freien<br />

Arztwahl, zunächst den Hausarzt und erst nach Überweisung einen Facharzt<br />

oder ein Krankenhaus <strong>auf</strong>zusuchen. Der Hausarzt organisiert auch eine etwaige<br />

Reha, Nachsorge oder Pflege. Eine erweiterte Variante („Hausarztplus“) kann<br />

dem Hausarzt – ggf. gegen einen Zusatzbeitrag – Zusatzleistungen (z. B. Ernährungsberatung,<br />

Vereinbarung von Gesundheitszielen, längere Öffnungszeiten<br />

der Praxis) übertragen.<br />

■ Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen (wie Diabetes,<br />

koronare Herzerkrankung, Asthma und chronisch obstruktive Lungenerkrankung<br />

oder Brustkrebs)<br />

■ andere Formen der Integrierten (vernetzten) Versorgung<br />

Dabei stellen Ärzte verschiedener Fachrichtung, Apotheker, Krankenhäuser,<br />

Reha- und Pflegeeinrichtungen, aber auch Ergo- und Physiotherapeuten einen<br />

gemeinsamen Behandlungsplan <strong>auf</strong>, mit dem bei besonderen Indikationsgebieten<br />

oder Krankheitsformen eine verbesserte Verzahnung von Diagnose,<br />

Behandlung (einschl. Operation) und Nachbehandlung erreicht werden soll.<br />

Doppeluntersuchungen, Fehldiagnosen und vorschnelle Operationen sollen<br />

vermieden werden.<br />

Bei einer besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung deckt eine Ärztegemeinschaft<br />

(z. B. Ärztehaus) oder Ähnliches das gesamte ambulante Leistungsspektrum<br />

ab. Modelle Integrierter Versorgung gibt es besonders für Knie- und<br />

Hüftoperationen, Diabetes, Rückenschmerzen, Lungen-, Herz- und Kreisl<strong>auf</strong>erkrankungen,<br />

aber auch für ambulante Operationen und Krebserkrankungen.<br />

Erste Anl<strong>auf</strong>stelle ist der Hausarzt.<br />

Bei der Teilnahme an diesen Pflichttarifen dürfen die Kassen Beitragsnachlässe, Boni<br />

und Zuzahlungsermäßigungen gewähren.<br />

w) Wahltarife<br />

Als Wahltarife verbunden mit einer mindestens dreijährigen Bindungspflicht und<br />

gleichen Zusatzbeiträgen für Frauen und Männer stehen die nachstehenden Tarife<br />

bereit. Bei Wahltarifen mit Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung oder Arzneimitteln<br />

der besonderen Therapierichtungen beträgt die Bindungspflicht seit 1.1.2011 ein Jahr.<br />

Sie sind unabhängig von Alter und Gesundheitszustand des Versicherten.<br />

Prämienhöhe und Nachhaltigkeit der Wahltarife müssen von <strong>einem</strong> Aktuar (Versicherungsmathematiker)<br />

oder Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dies soll die eigenständige<br />

risikogerechte Kalkulation der Tarife gewährleisten und eine unzulässige Quersubven-<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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