Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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staltern sowie Automobilclubs angeboten wird. Mit einer solchen Versicherung sollten<br />
auch die Kosten für einen Rücktransport abgedeckt werden.<br />
Ist während eines vorübergehenden Auslands<strong>auf</strong>enthalts in Ländern, mit denen kein<br />
Sozialversicherungsabkommen besteht, eine Behandlung unverzüglich erforderlich,<br />
die auch im Inland erforderlich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen<br />
Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer<br />
Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich privat nicht versichern können<br />
und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslands<strong>auf</strong>enthalts festgestellt hat (§ 18<br />
Abs. 3 SGB V). Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der<br />
sie im Inland entstanden wären, und zwar längstens für sechs Wochen im Kalenderjahr.<br />
Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht möglich, wenn Versicherte sich zur Behandlung<br />
ins Ausland begeben. → Schutzimpfungen (Buchst. a)<br />
v) Pflichtangebote<br />
Nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes müssen gesetzliche Kassen<br />
folgende Pflichtangebote für alle Versicherten bereithalten:<br />
■ Hausarzttarife<br />
Hiernach verpflichtet sich der Versicherte unter Einschränkung der freien<br />
Arztwahl, zunächst den Hausarzt und erst nach Überweisung einen Facharzt<br />
oder ein Krankenhaus <strong>auf</strong>zusuchen. Der Hausarzt organisiert auch eine etwaige<br />
Reha, Nachsorge oder Pflege. Eine erweiterte Variante („Hausarztplus“) kann<br />
dem Hausarzt – ggf. gegen einen Zusatzbeitrag – Zusatzleistungen (z. B. Ernährungsberatung,<br />
Vereinbarung von Gesundheitszielen, längere Öffnungszeiten<br />
der Praxis) übertragen.<br />
■ Disease-Management-Programme bei chronischen Erkrankungen (wie Diabetes,<br />
koronare Herzerkrankung, Asthma und chronisch obstruktive Lungenerkrankung<br />
oder Brustkrebs)<br />
■ andere Formen der Integrierten (vernetzten) Versorgung<br />
Dabei stellen Ärzte verschiedener Fachrichtung, Apotheker, Krankenhäuser,<br />
Reha- und Pflegeeinrichtungen, aber auch Ergo- und Physiotherapeuten einen<br />
gemeinsamen Behandlungsplan <strong>auf</strong>, mit dem bei besonderen Indikationsgebieten<br />
oder Krankheitsformen eine verbesserte Verzahnung von Diagnose,<br />
Behandlung (einschl. Operation) und Nachbehandlung erreicht werden soll.<br />
Doppeluntersuchungen, Fehldiagnosen und vorschnelle Operationen sollen<br />
vermieden werden.<br />
Bei einer besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung deckt eine Ärztegemeinschaft<br />
(z. B. Ärztehaus) oder Ähnliches das gesamte ambulante Leistungsspektrum<br />
ab. Modelle Integrierter Versorgung gibt es besonders für Knie- und<br />
Hüftoperationen, Diabetes, Rückenschmerzen, Lungen-, Herz- und Kreisl<strong>auf</strong>erkrankungen,<br />
aber auch für ambulante Operationen und Krebserkrankungen.<br />
Erste Anl<strong>auf</strong>stelle ist der Hausarzt.<br />
Bei der Teilnahme an diesen Pflichttarifen dürfen die Kassen Beitragsnachlässe, Boni<br />
und Zuzahlungsermäßigungen gewähren.<br />
w) Wahltarife<br />
Als Wahltarife verbunden mit einer mindestens dreijährigen Bindungspflicht und<br />
gleichen Zusatzbeiträgen für Frauen und Männer stehen die nachstehenden Tarife<br />
bereit. Bei Wahltarifen mit Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung oder Arzneimitteln<br />
der besonderen Therapierichtungen beträgt die Bindungspflicht seit 1.1.2011 ein Jahr.<br />
Sie sind unabhängig von Alter und Gesundheitszustand des Versicherten.<br />
Prämienhöhe und Nachhaltigkeit der Wahltarife müssen von <strong>einem</strong> Aktuar (Versicherungsmathematiker)<br />
oder Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dies soll die eigenständige<br />
risikogerechte Kalkulation der Tarife gewährleisten und eine unzulässige Quersubven-<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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