Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
für die erste Inanspruchnahme (zahn-)ärztlicher und psychotherapeutischer<br />
Leistungen zu entrichtende Zuzahlung (Praxisgebühr, § 28 Abs. 4 SGB V).<br />
Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV<br />
nicht beihilfefähig.<br />
b) Als Zuzahlungen kommen insbesondere in Betracht:<br />
– Arznei-, Verband- und Hilfsmittel (jeweils bei Versicherten über<br />
18 Jahre), Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung 10 v. H. der Kosten,<br />
höchstens 10 Euro, mindestens 5 Euro, jedoch nicht mehr als die<br />
Kosten des Mittels<br />
bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzartikel)<br />
10 v. H. des Abgabepreises, höchstens jedoch 10 Euro im Monat (bezogen<br />
<strong>auf</strong> die Produktgruppe)<br />
– Krankenhausbehandlung<br />
10 Euro je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; die<br />
innerhalb des Kalenderjahres nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB V an den<br />
Rentenversicherungsträger oder für eine stationäre Reha-Maßnahme<br />
nach § 40 Abs. 6 SGB V geleistete Zuzahlung wird angerechnet<br />
– stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Mutter/Vater-Kind-<br />
Maßnahmen<br />
10 Euro täglich, bei Anschluss-Rehabilitation (in unmittelbarem Anschluss<br />
an eine Krankenhausbehandlung) für höchstens 28 Tage im<br />
Kalenderjahr. Auch hier werden Zuzahlungen an Rentenversicherungsträger<br />
und solche bei Krankenhausbehandlung angerechnet<br />
– Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik)<br />
10 v. H. der Kosten, zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />
– Haushaltshilfe<br />
10 v. H. der Kosten, mindestens 5 Euro je Einsatz<br />
– häusliche Krankenpflege<br />
10 v. H. der Kosten je Einsatz, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr,<br />
zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />
– Praxisgebühr<br />
10 v. H. je Erstbesuch im Kalendervierteljahr beim Arzt, Zahnarzt<br />
oder Psychotherapeuten (einschl. nichtärztlichen)<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
Die Praxisgebühr wird nicht fällig beim Erstbesuch eines Arztes <strong>auf</strong>grund<br />
einer Überweisung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten<br />
(die Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt ist ausgeschlossen).<br />
Sie ist auch zu entrichten bei der Konsultation von Ärzten in Praxisgemeinschaften,<br />
Gemeinschaftspraxen, ambulant tätigen Krankenhausärzten,<br />
Notfallambulanzen sowie von organisierten ärztlichen Notdiensten.<br />
Bei notärztlicher Versorgung wird die Zuzahlung auch erhoben,<br />
wenn im selben Quartal bereits eine Zuzahlung z. B. an den<br />
Hausarzt entrichtet wurde. Die Praxisgebühr bei Notfallversorgung<br />
wird nur einmal im Quartal erhoben, unabhängig davon, wie häufig<br />
ein Versicherter behandelt wird. Sie ist auch bei telefonischer Beratung<br />
oder bei Ausstellung oder Verlängerung eines Rezepts (als alleinige<br />
Leistung) zu entrichten, nicht aber bei Teilnahme an Hausarzttarifen<br />
(vgl. Nr. 4 Buchst. v).<br />
Von der Praxisgebühr sind (auch außerhalb einer Überweisung)<br />
insbesondere befreit:<br />
– Patienten unter 18 Jahren<br />
15