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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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für die erste Inanspruchnahme (zahn-)ärztlicher und psychotherapeutischer<br />

Leistungen zu entrichtende Zuzahlung (Praxisgebühr, § 28 Abs. 4 SGB V).<br />

Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BBhV<br />

nicht beihilfefähig.<br />

b) Als Zuzahlungen kommen insbesondere in Betracht:<br />

– Arznei-, Verband- und Hilfsmittel (jeweils bei Versicherten über<br />

18 Jahre), Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung 10 v. H. der Kosten,<br />

höchstens 10 Euro, mindestens 5 Euro, jedoch nicht mehr als die<br />

Kosten des Mittels<br />

bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. B. Inkontinenzartikel)<br />

10 v. H. des Abgabepreises, höchstens jedoch 10 Euro im Monat (bezogen<br />

<strong>auf</strong> die Produktgruppe)<br />

– Krankenhausbehandlung<br />

10 Euro je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; die<br />

innerhalb des Kalenderjahres nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB V an den<br />

Rentenversicherungsträger oder für eine stationäre Reha-Maßnahme<br />

nach § 40 Abs. 6 SGB V geleistete Zuzahlung wird angerechnet<br />

– stationäre Vorsorge und Rehabilitation, Mutter/Vater-Kind-<br />

Maßnahmen<br />

10 Euro täglich, bei Anschluss-Rehabilitation (in unmittelbarem Anschluss<br />

an eine Krankenhausbehandlung) für höchstens 28 Tage im<br />

Kalenderjahr. Auch hier werden Zuzahlungen an Rentenversicherungsträger<br />

und solche bei Krankenhausbehandlung angerechnet<br />

– Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik)<br />

10 v. H. der Kosten, zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />

– Haushaltshilfe<br />

10 v. H. der Kosten, mindestens 5 Euro je Einsatz<br />

– häusliche Krankenpflege<br />

10 v. H. der Kosten je Einsatz, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr,<br />

zuzüglich 10 Euro je ärztliche Verordnung<br />

– Praxisgebühr<br />

10 v. H. je Erstbesuch im Kalendervierteljahr beim Arzt, Zahnarzt<br />

oder Psychotherapeuten (einschl. nichtärztlichen)<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

Die Praxisgebühr wird nicht fällig beim Erstbesuch eines Arztes <strong>auf</strong>grund<br />

einer Überweisung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten<br />

(die Überweisung vom Hausarzt zum Zahnarzt ist ausgeschlossen).<br />

Sie ist auch zu entrichten bei der Konsultation von Ärzten in Praxisgemeinschaften,<br />

Gemeinschaftspraxen, ambulant tätigen Krankenhausärzten,<br />

Notfallambulanzen sowie von organisierten ärztlichen Notdiensten.<br />

Bei notärztlicher Versorgung wird die Zuzahlung auch erhoben,<br />

wenn im selben Quartal bereits eine Zuzahlung z. B. an den<br />

Hausarzt entrichtet wurde. Die Praxisgebühr bei Notfallversorgung<br />

wird nur einmal im Quartal erhoben, unabhängig davon, wie häufig<br />

ein Versicherter behandelt wird. Sie ist auch bei telefonischer Beratung<br />

oder bei Ausstellung oder Verlängerung eines Rezepts (als alleinige<br />

Leistung) zu entrichten, nicht aber bei Teilnahme an Hausarzttarifen<br />

(vgl. Nr. 4 Buchst. v).<br />

Von der Praxisgebühr sind (auch außerhalb einer Überweisung)<br />

insbesondere befreit:<br />

– Patienten unter 18 Jahren<br />

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