Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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■ Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
■ Versicherten mit schwerer Sehschwäche oder Blindheit, wenn <strong>auf</strong> beiden Augen<br />
mindestens eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation<br />
empfohlenen Klassifikation vorliegt.<br />
Zu Brillengestellen gewährt die GKV keine Leistungen.<br />
Die von der Versorgung ausgeschlossenen Hilfsmittel mit geringem therapeutischen<br />
Nutzen oder geringem Abgabepreis sind durch Verordnung bekannt gegeben worden.<br />
Dazu gehören u. a. Batterien für Hörgeräte, Augenklappen, Badestrümpfe, Einmalhandschuhe,<br />
Fingerlinge, Ohrenklappen und Urinflaschen. Für viele Hilfsmittel gibt es<br />
Festbeträge. Wer teurere Hilfsmittel haben möchte, muss die Mehrkosten selbst tragen.<br />
Festbeträge wurden für Brillengläser sowie für Kontaktlinsen eingeführt. Soweit für<br />
Hilfsmittel keine Festbeträge definiert sind, zahlt die Krankenkasse die vertraglich<br />
vereinbarten Preise. Für Hilfsmittel, die individuell angefertigt werden (z. B. Prothesen,<br />
Spezialschuhe), zahlt die Krankenkasse die vollen Kosten für eine einfache, wirtschaftliche<br />
Ausführung. Die Krankenkassen informieren die Versicherten <strong>auf</strong> Anfrage über<br />
preisgünstige Hilfsmittel.<br />
Versicherte über 18 Jahre haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu entrichten.<br />
g) Heilmittel (§ 32 SGB V)<br />
Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit Heilmitteln. Unter „Heilmittel“ versteht<br />
das Gesetz Heilbehandlungen wie z. B. Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik<br />
sowie Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu leisten. Die Zuzahlung<br />
gilt auch für in der Arztpraxis erfolgende Massagen, Bäder und Krankengymnastik,<br />
nicht dagegen für die übrigen in der Arztpraxis verabreichten Maßnahmen der physikalischen<br />
Therapie. In einer Rechtsverordnung werden Heilmittel von geringem oder<br />
umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmt, deren<br />
Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.<br />
h) Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)<br />
Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär<br />
und ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> vollstationäre Behandlung in<br />
<strong>einem</strong> zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das<br />
Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vorund<br />
nachstationäre oder ambulante Behandlung einschl. häuslicher Krankenpflege<br />
erreicht werden kann.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
i) Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)<br />
Häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte erhalten Versicherte in ihrem<br />
Haushalt oder in ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung, wenn Krankenhausbehandlung<br />
geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung<br />
durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege<br />
umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundpflege (wie Körperpflege) und Behandlungspflege<br />
(wie Verbandwechsel und Injektionen) sowie die hauswirtschaftliche<br />
Versorgung (wie Zubereitung der Mahlzeiten). Anspruch <strong>auf</strong> häusliche Krankenpflege<br />
besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der<br />
Krankenkasse auch länger, allerdings nur, soweit eine im Haushalt lebende Person<br />
den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Kann<br />
die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht<br />
Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte<br />
Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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