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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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■ Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

■ Versicherten mit schwerer Sehschwäche oder Blindheit, wenn <strong>auf</strong> beiden Augen<br />

mindestens eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation<br />

empfohlenen Klassifikation vorliegt.<br />

Zu Brillengestellen gewährt die GKV keine Leistungen.<br />

Die von der Versorgung ausgeschlossenen Hilfsmittel mit geringem therapeutischen<br />

Nutzen oder geringem Abgabepreis sind durch Verordnung bekannt gegeben worden.<br />

Dazu gehören u. a. Batterien für Hörgeräte, Augenklappen, Badestrümpfe, Einmalhandschuhe,<br />

Fingerlinge, Ohrenklappen und Urinflaschen. Für viele Hilfsmittel gibt es<br />

Festbeträge. Wer teurere Hilfsmittel haben möchte, muss die Mehrkosten selbst tragen.<br />

Festbeträge wurden für Brillengläser sowie für Kontaktlinsen eingeführt. Soweit für<br />

Hilfsmittel keine Festbeträge definiert sind, zahlt die Krankenkasse die vertraglich<br />

vereinbarten Preise. Für Hilfsmittel, die individuell angefertigt werden (z. B. Prothesen,<br />

Spezialschuhe), zahlt die Krankenkasse die vollen Kosten für eine einfache, wirtschaftliche<br />

Ausführung. Die Krankenkassen informieren die Versicherten <strong>auf</strong> Anfrage über<br />

preisgünstige Hilfsmittel.<br />

Versicherte über 18 Jahre haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu entrichten.<br />

g) Heilmittel (§ 32 SGB V)<br />

Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit Heilmitteln. Unter „Heilmittel“ versteht<br />

das Gesetz Heilbehandlungen wie z. B. Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik<br />

sowie Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, haben eine Zuzahlung (→ Ziff. 5) zu leisten. Die Zuzahlung<br />

gilt auch für in der Arztpraxis erfolgende Massagen, Bäder und Krankengymnastik,<br />

nicht dagegen für die übrigen in der Arztpraxis verabreichten Maßnahmen der physikalischen<br />

Therapie. In einer Rechtsverordnung werden Heilmittel von geringem oder<br />

umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmt, deren<br />

Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt.<br />

h) Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)<br />

Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär<br />

und ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch <strong>auf</strong> vollstationäre Behandlung in<br />

<strong>einem</strong> zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das<br />

Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vorund<br />

nachstationäre oder ambulante Behandlung einschl. häuslicher Krankenpflege<br />

erreicht werden kann.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

i) Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V)<br />

Häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte erhalten Versicherte in ihrem<br />

Haushalt oder in ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung, wenn Krankenhausbehandlung<br />

geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn Krankenhausbehandlung<br />

durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege<br />

umfasst die im Einzelfall erforderliche Grundpflege (wie Körperpflege) und Behandlungspflege<br />

(wie Verbandwechsel und Injektionen) sowie die hauswirtschaftliche<br />

Versorgung (wie Zubereitung der Mahlzeiten). Anspruch <strong>auf</strong> häusliche Krankenpflege<br />

besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der<br />

Krankenkasse auch länger, allerdings nur, soweit eine im Haushalt lebende Person<br />

den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Kann<br />

die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht<br />

Grund, davon abzusehen, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte<br />

Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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