Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag<br />
gewährt wird oder die einen Anspruch <strong>auf</strong> beitragsfreie Krankenfürsorge haben,<br />
gelten als Sach- und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV) auch<br />
a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel,<br />
b) Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im<br />
Krankenhaus –, die dar<strong>auf</strong> beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler<br />
(Arzt, Zahnarzt usw.) mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen<br />
hat.<br />
Ausnahmsweise gewährte Geldleistungen werden <strong>auf</strong> die beihilfefähigen Aufwendungen<br />
– zum Teil pauschal – angerechnet.<br />
Stehen dem Beihilfeberechtigten oder <strong>einem</strong> berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />
Leistungen der GKV zu, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie<br />
über die gewährten Kassenleistungen hinausgehen. Die von der GKV gewährten<br />
Leistungen sind somit in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen<br />
(§ 9 Abs. 1 BBhV).<br />
Freiwillig Versicherte mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte<br />
erhalten zu ihren nach Abzug der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen<br />
Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 100 v. H., sofern kein Beitragszuschuss<br />
usw. von mindestens 21 Euro monatlich gewährt wird (§ 47 Abs. 6 BBhV). Bei den<br />
verbleibenden Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die von der GKV nicht oder<br />
nur zum Teil übernommen werden, aber beihilfefähig sind (z. B. privatärztliche Krankenhausbehandlung<br />
oder ambulante Behandlung durch einen Privatarzt). Höherwertige<br />
Leistungen, soweit diese beihilfefähig sind, sollen nicht vorenthalten werden.<br />
Bei ambulanter Behandlung durch einen Vertragsarzt sind die erwähnten GKV-<br />
Mitglieder daher gehalten, sich <strong>auf</strong> Krankenversichertenkarte bzw. Krankenschein<br />
behandeln zu lassen. Hätte der Behandler im Fall der Vorlage des Behandlungs- oder<br />
Überweisungsscheins eine Sach- oder Dienstleistung zu erbringen gehabt, ist eine<br />
Beihilfe ausgeschlossen. Wird ein zur Krankenversorgung nicht zugelassener Arzt<br />
(Behandler) <strong>auf</strong>gesucht, werden die bei einer Behandlung durch einen Kassenarzt<br />
zustehenden Leistungen gleichwohl berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BBhV). Hierbei<br />
sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen,<br />
deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden<br />
kann, in Höhe von 50 v. H. als zustehende Leistung anzusetzen (§ 9 Abs. 3 Satz 3<br />
BBhV). Mit anderen Worten: Arznei- und Verbandmittel gehen in diesen Fällen voll<br />
zulasten des Beihilfeberechtigten, die Aufwendungen für den Arzt (den Behandler)<br />
sind nur zur Hälfte beihilfefähig.<br />
Die erwähnten Einschränkungen gelten angesichts der von der Krankenkasse übernommenen<br />
allgemeinen Krankenhausleistungen nicht für Wahlleistungen eines Krankenhauses<br />
sowie für die Aufwendungen bei Behandlung durch Nicht-Vertragsärzte<br />
und Heilpraktiker (einschl. der von ihnen verordneten Arznei- und Verbandmittel).<br />
Freiwillige GKV-Mitglieder, die keinen Beitragszuschuss erhalten und den vollen Beitrag<br />
zahlen, sind von den erwähnten Einschränkungen nicht betroffen. Dies legt für die<br />
wegen eines Beitragszuschusses von den Einschränkungen Betroffenen die Überlegung<br />
nahe, ob es sinnvoll ist, <strong>auf</strong> den Beitragszuschuss zu verzichten (→ Beihilfebemessungssätze,<br />
Ziff. 10).<br />
Mitglieder der → Krankenversicherung der Rentner erhalten in Krankheitsfällen<br />
i. d. R. Sach- und Dienstleistungen, die, wie bereits erwähnt, nicht beihilfefähig sind.<br />
Auch diese Personen erhalten aber <strong>auf</strong> Antrag Beihilfen zu den Aufwendungen, die<br />
über die von der KVdR gewährten Leistungen hinausgehen (z. B. Wahlleistungen eines<br />
Krankenhauses sowie Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker) und beihilfefähig<br />
sind. Aufwendungen, die als Sach- oder Dienstleistungen gelten (z. B.<br />
→ Festbeträge, Aufwendungen für → Sehhilfen), sind nicht beihilfefähig. Sind zuste-<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
19