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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

gewährt wird oder die einen Anspruch <strong>auf</strong> beitragsfreie Krankenfürsorge haben,<br />

gelten als Sach- und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV) auch<br />

a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel,<br />

b) Aufwendungen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im<br />

Krankenhaus –, die dar<strong>auf</strong> beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler<br />

(Arzt, Zahnarzt usw.) mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen<br />

hat.<br />

Ausnahmsweise gewährte Geldleistungen werden <strong>auf</strong> die beihilfefähigen Aufwendungen<br />

– zum Teil pauschal – angerechnet.<br />

Stehen dem Beihilfeberechtigten oder <strong>einem</strong> berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />

Leistungen der GKV zu, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie<br />

über die gewährten Kassenleistungen hinausgehen. Die von der GKV gewährten<br />

Leistungen sind somit in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen<br />

(§ 9 Abs. 1 BBhV).<br />

Freiwillig Versicherte mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte<br />

erhalten zu ihren nach Abzug der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen<br />

Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 100 v. H., sofern kein Beitragszuschuss<br />

usw. von mindestens 21 Euro monatlich gewährt wird (§ 47 Abs. 6 BBhV). Bei den<br />

verbleibenden Aufwendungen handelt es sich um Kosten, die von der GKV nicht oder<br />

nur zum Teil übernommen werden, aber beihilfefähig sind (z. B. privatärztliche Krankenhausbehandlung<br />

oder ambulante Behandlung durch einen Privatarzt). Höherwertige<br />

Leistungen, soweit diese beihilfefähig sind, sollen nicht vorenthalten werden.<br />

Bei ambulanter Behandlung durch einen Vertragsarzt sind die erwähnten GKV-<br />

Mitglieder daher gehalten, sich <strong>auf</strong> Krankenversichertenkarte bzw. Krankenschein<br />

behandeln zu lassen. Hätte der Behandler im Fall der Vorlage des Behandlungs- oder<br />

Überweisungsscheins eine Sach- oder Dienstleistung zu erbringen gehabt, ist eine<br />

Beihilfe ausgeschlossen. Wird ein zur Krankenversorgung nicht zugelassener Arzt<br />

(Behandler) <strong>auf</strong>gesucht, werden die bei einer Behandlung durch einen Kassenarzt<br />

zustehenden Leistungen gleichwohl berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BBhV). Hierbei<br />

sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen,<br />

deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden<br />

kann, in Höhe von 50 v. H. als zustehende Leistung anzusetzen (§ 9 Abs. 3 Satz 3<br />

BBhV). Mit anderen Worten: Arznei- und Verbandmittel gehen in diesen Fällen voll<br />

zulasten des Beihilfeberechtigten, die Aufwendungen für den Arzt (den Behandler)<br />

sind nur zur Hälfte beihilfefähig.<br />

Die erwähnten Einschränkungen gelten angesichts der von der Krankenkasse übernommenen<br />

allgemeinen Krankenhausleistungen nicht für Wahlleistungen eines Krankenhauses<br />

sowie für die Aufwendungen bei Behandlung durch Nicht-Vertragsärzte<br />

und Heilpraktiker (einschl. der von ihnen verordneten Arznei- und Verbandmittel).<br />

Freiwillige GKV-Mitglieder, die keinen Beitragszuschuss erhalten und den vollen Beitrag<br />

zahlen, sind von den erwähnten Einschränkungen nicht betroffen. Dies legt für die<br />

wegen eines Beitragszuschusses von den Einschränkungen Betroffenen die Überlegung<br />

nahe, ob es sinnvoll ist, <strong>auf</strong> den Beitragszuschuss zu verzichten (→ Beihilfebemessungssätze,<br />

Ziff. 10).<br />

Mitglieder der → Krankenversicherung der Rentner erhalten in Krankheitsfällen<br />

i. d. R. Sach- und Dienstleistungen, die, wie bereits erwähnt, nicht beihilfefähig sind.<br />

Auch diese Personen erhalten aber <strong>auf</strong> Antrag Beihilfen zu den Aufwendungen, die<br />

über die von der KVdR gewährten Leistungen hinausgehen (z. B. Wahlleistungen eines<br />

Krankenhauses sowie Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker) und beihilfefähig<br />

sind. Aufwendungen, die als Sach- oder Dienstleistungen gelten (z. B.<br />

→ Festbeträge, Aufwendungen für → Sehhilfen), sind nicht beihilfefähig. Sind zuste-<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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