Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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Zur Versicherungspflicht und Beitragszahlung der Rentner auch → Krankenversicherung<br />
der Rentner.<br />
Mitglieder mit Anspruch <strong>auf</strong> freie Heilfürsorge (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Berufssoldaten<br />
und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit), die zur Nutzung der Ansprüche aus der Familienversicherung<br />
der GKV als Mitglied angehören, zahlen den Beitrag für Mitglieder ohne<br />
Krankengeldanspruch. Sind solche Mitglieder nur für ihre Person versichert, beläuft<br />
sich der Beitrag mindestens <strong>auf</strong> den Solidaranteil für die KVdR sowie die anteiligen<br />
Verwaltungskosten (Anwartschaftsversicherung für die spätere Rückkehr in die GKV).<br />
Freiwillig Versicherte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem<br />
Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig<br />
Beschäftigten der Mitgliedkasse zu zahlen wäre, höchstens jedoch die<br />
Hälfte des Betrages, der tatsächlich gezahlt wird.<br />
Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse vom 1. Januar des Vorjahres<br />
und des Arbeitsentgelts als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen<br />
Beitrages.<br />
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens<br />
darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />
bestätigt hat, dass es die betreffende Versicherung nach den genannten<br />
Voraussetzungen betreibt. Wer bei <strong>einem</strong> privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
versichert ist, das die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann den Versicherungsvertrag<br />
mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />
Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung<br />
versichert sind, erhalten <strong>auf</strong> Antrag zu ihrer Rente einen Beitragszuschuss<br />
in Höhe eines Prozentsatzes des monatlichen Rentenzahlbetrages, höchstens jedoch<br />
in Höhe des tatsächlichen Beitrages (→ Bemessungsgrenzen).<br />
Seit 2010 dürfen Kassen zusätzlich zum einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz<br />
einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag verlangen, wenn die Zuweisungen<br />
aus dem Gesundheitsfonds die Kosten nicht decken. Die Höchstgrenze des allein vom<br />
Versicherten zu entrichtenden Zusatzbeitrags beträgt 1 v. H. des beitragspflichtigen<br />
Monatseinkommens, derzeit höchstens 37,50 Euro monatlich. Ohne Prüfung des Einkommens<br />
des Versicherten dürfen 8 Euro erhoben werden. Bei halb- oder jährlicher<br />
Abbuchung gewähren Krankenkassen Rabatte. Die vom Zusatzbeitrag Betroffenen<br />
haben ein binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Zusatzbeitrags auszuübendes<br />
Sonderkündigungsrecht. Letzteres besteht nicht bei in Wahltarifen Versicherten (nicht<br />
bei Pflichtangeboten der Kasse wie Hausarztverträgen). Der Zusatzbeitrag wird gesondert<br />
in Rechnung gestellt, bei Zahlungsverzug kostenpflichtig angemahnt und ggf.<br />
über Inkassounternehmen beigetrieben. Er führt zu <strong>einem</strong> Sonderkündigungsrecht,<br />
etwa um zu einer Kasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt.<br />
8. Beihilfe bei gesetzlicher Krankenversicherung<br />
Die weit verbreitete Meinung, Mitglieder der GKV, z. B. einer AOK, einer Ersatzkasse<br />
oder der KVdR, könnten in Krankheitsfällen keine Beihilfen erhalten, ist falsch. Richtig<br />
ist, dass für den genannten Personenkreis der Beihilfeanspruch eingeschränkt ist, weil<br />
die GKV ihre Leistungen i. d. R. nicht – wie die private Krankenversicherung – in<br />
(teilweisem) Geldersatz, sondern in Natur erbringt. Mit diesen vorrangigen → Sachund<br />
Dienstleistungen werden i. d. R. die vollen Kosten übernommen, sodass der Beihilfeberechtigte<br />
– bis <strong>auf</strong> einige Ausnahmen – nicht belastet ist. Da Beihilfen nur gewährt<br />
werden, soweit eine Belastung vorliegt, sind Sach- und Dienstleistungen – in<br />
Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung – nicht beihilfefähig (§ 8<br />
Abs. 4 BBhV).<br />
Was eine Sachleistung oder eine Dienstleistung ist und was als solche Leistung gilt,<br />
wird unter dem Stichwort → Sach- und Dienstleistungen ausgeführt. Bei Personen,<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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