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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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Zur Versicherungspflicht und Beitragszahlung der Rentner auch → Krankenversicherung<br />

der Rentner.<br />

Mitglieder mit Anspruch <strong>auf</strong> freie Heilfürsorge (z. B. Polizeivollzugsbeamte, Berufssoldaten<br />

und Soldaten <strong>auf</strong> Zeit), die zur Nutzung der Ansprüche aus der Familienversicherung<br />

der GKV als Mitglied angehören, zahlen den Beitrag für Mitglieder ohne<br />

Krankengeldanspruch. Sind solche Mitglieder nur für ihre Person versichert, beläuft<br />

sich der Beitrag mindestens <strong>auf</strong> den Solidaranteil für die KVdR sowie die anteiligen<br />

Verwaltungskosten (Anwartschaftsversicherung für die spätere Rückkehr in die GKV).<br />

Freiwillig Versicherte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem<br />

Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig<br />

Beschäftigten der Mitgliedkasse zu zahlen wäre, höchstens jedoch die<br />

Hälfte des Betrages, der tatsächlich gezahlt wird.<br />

Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen<br />

allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse vom 1. Januar des Vorjahres<br />

und des Arbeitsentgelts als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen<br />

Beitrages.<br />

Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens<br />

darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen<br />

bestätigt hat, dass es die betreffende Versicherung nach den genannten<br />

Voraussetzungen betreibt. Wer bei <strong>einem</strong> privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert ist, das die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann den Versicherungsvertrag<br />

mit sofortiger Wirkung kündigen.<br />

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung<br />

versichert sind, erhalten <strong>auf</strong> Antrag zu ihrer Rente einen Beitragszuschuss<br />

in Höhe eines Prozentsatzes des monatlichen Rentenzahlbetrages, höchstens jedoch<br />

in Höhe des tatsächlichen Beitrages (→ Bemessungsgrenzen).<br />

Seit 2010 dürfen Kassen zusätzlich zum einheitlichen, gesetzlich festgelegten Beitragssatz<br />

einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag verlangen, wenn die Zuweisungen<br />

aus dem Gesundheitsfonds die Kosten nicht decken. Die Höchstgrenze des allein vom<br />

Versicherten zu entrichtenden Zusatzbeitrags beträgt 1 v. H. des beitragspflichtigen<br />

Monatseinkommens, derzeit höchstens 37,50 Euro monatlich. Ohne Prüfung des Einkommens<br />

des Versicherten dürfen 8 Euro erhoben werden. Bei halb- oder jährlicher<br />

Abbuchung gewähren Krankenkassen Rabatte. Die vom Zusatzbeitrag Betroffenen<br />

haben ein binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Zusatzbeitrags auszuübendes<br />

Sonderkündigungsrecht. Letzteres besteht nicht bei in Wahltarifen Versicherten (nicht<br />

bei Pflichtangeboten der Kasse wie Hausarztverträgen). Der Zusatzbeitrag wird gesondert<br />

in Rechnung gestellt, bei Zahlungsverzug kostenpflichtig angemahnt und ggf.<br />

über Inkassounternehmen beigetrieben. Er führt zu <strong>einem</strong> Sonderkündigungsrecht,<br />

etwa um zu einer Kasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag erhebt.<br />

8. Beihilfe bei gesetzlicher Krankenversicherung<br />

Die weit verbreitete Meinung, Mitglieder der GKV, z. B. einer AOK, einer Ersatzkasse<br />

oder der KVdR, könnten in Krankheitsfällen keine Beihilfen erhalten, ist falsch. Richtig<br />

ist, dass für den genannten Personenkreis der Beihilfeanspruch eingeschränkt ist, weil<br />

die GKV ihre Leistungen i. d. R. nicht – wie die private Krankenversicherung – in<br />

(teilweisem) Geldersatz, sondern in Natur erbringt. Mit diesen vorrangigen → Sachund<br />

Dienstleistungen werden i. d. R. die vollen Kosten übernommen, sodass der Beihilfeberechtigte<br />

– bis <strong>auf</strong> einige Ausnahmen – nicht belastet ist. Da Beihilfen nur gewährt<br />

werden, soweit eine Belastung vorliegt, sind Sach- und Dienstleistungen – in<br />

Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung – nicht beihilfefähig (§ 8<br />

Abs. 4 BBhV).<br />

Was eine Sachleistung oder eine Dienstleistung ist und was als solche Leistung gilt,<br />

wird unter dem Stichwort → Sach- und Dienstleistungen ausgeführt. Bei Personen,<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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