25.08.2013 Aufrufe

Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

■ Pflegestufe II oder III<br />

■ GdB von mindestens 60 oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens<br />

60 v. H.<br />

■ Es muss eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich sein, ohne<br />

die eine lebensbedrohende Verschlimmerung der Lebenserwartung oder eine<br />

dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die auslösende Krankheit<br />

zu erwarten ist.<br />

Über die Befreiung von Zuzahlungen (einschl. Praxisgebühr) stellt die Krankenkasse<br />

einen entsprechenden Ausweis aus, der dem Apotheker, Krankengymnasten usw.<br />

vorzulegen ist.<br />

7. Beiträge, Beitragszuschüsse<br />

Im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren (aus Rückstellungen für zu erwartende<br />

Kosten) der PKV finanziert sich die GKV aus an ihren Aufwendungen ausgerichteten<br />

Beiträgen der Versicherten, die sich zumeist nach der Höhe von Lohn und Rente bemessen.<br />

Alter, Geschlecht und gesundheitliches Risiko sind unerheblich. Ist ein Mitglied<br />

mit der Zahlung des Zusatzbeitrags im Rückstand, hat die Krankenkasse zusätzlich<br />

einen Verspätungszuschlag zu erheben.<br />

Beitragspflichtige Einnahmen sind:<br />

a) bei versicherungspflichtig Beschäftigten: das Arbeitsentgelt, die Rente sowie<br />

die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)<br />

b) bei freiwilligen Mitgliedern: alle die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

des Versicherten ausmachenden Einnahmen (somit auch Einnahmen aus<br />

Vermietung sowie aus Kapitalvermögen, gesetzliche Renten, Betriebsrenten,<br />

Versorgungsbezüge, Abfindungen, Einmalzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung<br />

– verteilt <strong>auf</strong> angenommene Monatsrenten –, gewerbliche<br />

und freiberufliche Einkünfte), im Einzelnen geregelt durch die Satzung der<br />

betreffenden Krankenkasse<br />

c) bei versicherungspflichtigen Rentnern: die Rente, die der Rente vergleichbaren<br />

Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie das Arbeitseinkommen<br />

Diese werden in allen Fällen begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (→ Bemessungsgrenzen).<br />

Es sind zu unterscheiden:<br />

a) der allgemeine Beitragssatz (für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für<br />

mindestens sechs Wochen Anspruch <strong>auf</strong> Lohnfortzahlung haben)<br />

b) der erhöhte Beitragssatz (für Mitglieder, die den unter Buchst. a erwähnten<br />

Anspruch nicht haben)<br />

c) der ermäßigte Beitragssatz für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Studenten<br />

d) der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V)<br />

Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen gilt<br />

auch für freiwillig Versicherte der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse.<br />

Den Beitrag für versicherungspflichtig Beschäftigte tragen die Beschäftigten und ihre<br />

Arbeitgeber je zur Hälfte; in Ausnahmefällen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung)<br />

trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Der bei Pflichtversicherten <strong>auf</strong> die Rente<br />

entfallende Beitrag wird von diesem und dem Rentenversicherungsträger je zur Hälfte<br />

getragen; die <strong>auf</strong> Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge trägt der Versorgungsempfänger<br />

allein. Freiwillige Mitglieder tragen ihren Beitrag ebenfalls allein, ggf. unter<br />

Gewährung eines Beitragszuschusses. Für mitversicherte Familienangehörige werden<br />

keine Beiträge erhoben.<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!