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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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n) Hospizleistungen (§ 39a SGB V)<br />

Bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von Versicherten mit fortgeschrittenen,<br />

zum Tod führenden Krankheiten in Hospizen gewähren die Krankenkassen einen<br />

satzungsmäßig festzulegenden Zuschuss, der unter Anrechnung zweckentsprechender<br />

Leistungen anderer Sozialleistungsträger täglich 7 v. H. der monatlichen Bezugsgröße<br />

nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen darf. Voraussetzung ist, dass eine ambulante<br />

Versorgung des Sterbenden im Haushalt oder in der Familie des Versicherten<br />

nicht möglich ist. Ambulante Hospizdienste fördert die Krankenkasse durch Zuschüsse<br />

von 11 v. H. der genannten Bezugsgröße zu den notwendigen Personalkosten sowie<br />

durch begleitende ambulante Schmerztherapie.<br />

o) Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)<br />

Die GKV übernimmt die Kosten, wenn andere Träger der Sozialversicherung solche<br />

Leistungen nicht erbringen können.<br />

p) Künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V)<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen werden medizinische Leistungen zur Herbeiführung<br />

einer Schwangerschaft gewährt. Anspruch besteht nur für Versicherte zwischen 25<br />

Jahre und dem 40. Lebensjahr (Frauen) bzw. 50. Lebensjahr (Männer). Es werden<br />

50 v. H. der von der Krankenkasse <strong>auf</strong>grund eines Behandlungsplans genehmigten<br />

Kosten und begrenzt <strong>auf</strong> drei Fertilisationsversuche gewährt (→ Künstliche Befruchtung).<br />

q) Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen (§ 43a SGB V)<br />

Es werden insbesondere psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen<br />

bereitgestellt, die erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan <strong>auf</strong>zustellen.<br />

r) Empfängnisverhütung (§ 24a SGB V)<br />

Es besteht Anspruch <strong>auf</strong> ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung.<br />

Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit<br />

empfängnisverhütenden Mitteln.<br />

s) Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation (§ 24b SGB V)<br />

Es gelten vergleichbare Regelungen wie für die Beihilfegewährung.<br />

→ Schwangerschaftsabbruch<br />

→ Sterilisation<br />

t) Fahrtkosten (§ 60 SGB V)<br />

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten bei:<br />

■ Fahrten zur stationären Behandlung<br />

■ Rettungsfahrten (ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, ob anschließend eine Krankenhausbehandlung<br />

erforderlich ist oder eine ambulante Versorgung ausreicht)<br />

■ Krankentransporten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder<br />

der besonderen Einrichtungen des Krankenwagens bedürfen oder bei denen<br />

dies <strong>auf</strong>grund des Zustandes des Versicherten zu erwarten war, dies auch<br />

dann, wenn kein Notfall vorlag<br />

■ Fahrten zu einer ambulanten Behandlung oder Operation im Krankenhaus<br />

sowie zu einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, wenn dadurch<br />

eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung<br />

vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist wie bei einer<br />

stationären Krankenhausbehandlung<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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