Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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n) Hospizleistungen (§ 39a SGB V)<br />
Bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von Versicherten mit fortgeschrittenen,<br />
zum Tod führenden Krankheiten in Hospizen gewähren die Krankenkassen einen<br />
satzungsmäßig festzulegenden Zuschuss, der unter Anrechnung zweckentsprechender<br />
Leistungen anderer Sozialleistungsträger täglich 7 v. H. der monatlichen Bezugsgröße<br />
nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigen darf. Voraussetzung ist, dass eine ambulante<br />
Versorgung des Sterbenden im Haushalt oder in der Familie des Versicherten<br />
nicht möglich ist. Ambulante Hospizdienste fördert die Krankenkasse durch Zuschüsse<br />
von 11 v. H. der genannten Bezugsgröße zu den notwendigen Personalkosten sowie<br />
durch begleitende ambulante Schmerztherapie.<br />
o) Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V)<br />
Die GKV übernimmt die Kosten, wenn andere Träger der Sozialversicherung solche<br />
Leistungen nicht erbringen können.<br />
p) Künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V)<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen werden medizinische Leistungen zur Herbeiführung<br />
einer Schwangerschaft gewährt. Anspruch besteht nur für Versicherte zwischen 25<br />
Jahre und dem 40. Lebensjahr (Frauen) bzw. 50. Lebensjahr (Männer). Es werden<br />
50 v. H. der von der Krankenkasse <strong>auf</strong>grund eines Behandlungsplans genehmigten<br />
Kosten und begrenzt <strong>auf</strong> drei Fertilisationsversuche gewährt (→ Künstliche Befruchtung).<br />
q) Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen (§ 43a SGB V)<br />
Es werden insbesondere psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen<br />
bereitgestellt, die erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan <strong>auf</strong>zustellen.<br />
r) Empfängnisverhütung (§ 24a SGB V)<br />
Es besteht Anspruch <strong>auf</strong> ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung.<br />
Frauen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch <strong>auf</strong> Versorgung mit<br />
empfängnisverhütenden Mitteln.<br />
s) Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation (§ 24b SGB V)<br />
Es gelten vergleichbare Regelungen wie für die Beihilfegewährung.<br />
→ Schwangerschaftsabbruch<br />
→ Sterilisation<br />
t) Fahrtkosten (§ 60 SGB V)<br />
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten bei:<br />
■ Fahrten zur stationären Behandlung<br />
■ Rettungsfahrten (ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, ob anschließend eine Krankenhausbehandlung<br />
erforderlich ist oder eine ambulante Versorgung ausreicht)<br />
■ Krankentransporten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder<br />
der besonderen Einrichtungen des Krankenwagens bedürfen oder bei denen<br />
dies <strong>auf</strong>grund des Zustandes des Versicherten zu erwarten war, dies auch<br />
dann, wenn kein Notfall vorlag<br />
■ Fahrten zu einer ambulanten Behandlung oder Operation im Krankenhaus<br />
sowie zu einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, wenn dadurch<br />
eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung<br />
vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist wie bei einer<br />
stationären Krankenhausbehandlung<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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