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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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fehlende Anerkennung setze z. B. der Verordnung homöopathischer Mittel zwar enge<br />

Grenzen, ihre Anwendung sei dennoch gerechtfertigt, wenn ein Therapieerfolg „wenigstens<br />

möglich erscheint oder bereits nachgewiesen ist“. Es widerspräche den Regeln<br />

ärztlicher Kunst, die notwendige Behandlung einzustellen, obwohl eine wissenschaftlich<br />

ernst zu nehmende Therapiemöglichkeit bestehe. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />

muss die alternative Behandlungsmethode objektiv in dem Sinn vertretbar sein, dass<br />

sie nach dem medizinischen Erkenntnisstand bei der Behandlung als wahrscheinlich<br />

geeignet angesehen werden konnte oder gar ebenso Erfolg versprechend wie Behandlungen<br />

nach der Schulmedizin ist und keine höheren Kosten verursacht (BGH vom<br />

10.7.1996 – IV ZR 133/95 und 23.6.1993 – IV ZR 135/92).<br />

Zu den Kassenleistungen zählen insbesondere keine Wellnessangebote und medizinisch<br />

zweifelhafte Angebote wie Sauerstoff- und Misteltherapien, ferner werden keine Kosten<br />

für Nordic Walking, Yoga-Kurse, Fastenwochen sowie Mitgliedschaften in Sportvereinen<br />

und Fitnessclubs übernommen.<br />

Für Arzt- und Zahnarztbesuche sowie für die Inanspruchnahme von Früherkennungsund<br />

Gesundheitsuntersuchungen stellen die Krankenkassen für jeden Versicherten,<br />

somit auch für die mitversicherten Familienmitglieder, eine gebührenfreie Krankenversichertenkarte<br />

(künftig elektronische Gesundheitskarte) aus, <strong>auf</strong> der die Versichertendaten<br />

(Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versicherungsnummer und Gültigkeitsdatum)<br />

datensicher gespeichert sind. Diese Daten können beim Arzt (Zahnarzt) nur<br />

gelesen, nicht aber verändert werden. Die Versichertenkarte ist zu unterschreiben<br />

und zu jedem Arzt-(Zahnarzt-)Besuch mitzunehmen. Mit der Versichertenkarte kann<br />

auch unmittelbar ein Facharzt <strong>auf</strong>gesucht werden; sie berechtigt auch dazu, unmittelbar<br />

einen anderen als den bisher behandelnden Arzt zu konsultieren. Zu unterscheiden<br />

hiervon ist die formularmäßige Überweisung des behandelnden Arztes an einen anderen<br />

Arzt zur Mit- oder Weiterbehandlung des Versicherten. Auch dem letzteren Arzt ist<br />

die Versichertenkarte vorzulegen. Für Auslandsbehandlung wird ein Auslandskrankenschein<br />

benötigt, der von der Krankenkasse angefordert werden kann. Bei Verlust der<br />

Versichertenkarte wird eine neue Karte ausgestellt.<br />

Wie bei selbstverschuldeten Krankheiten darf die Krankenkasse Versicherte in angemessener<br />

Höhe an den Kosten beteiligen, wenn eine Krankheit durch medizinisch<br />

nicht angezeigte Maßnahmen wie Schönheitsoperationen, Tätowierungen, Piercing<br />

usw. ausgelöst wurde (§ 52 SGB V).<br />

<strong>Das</strong> System der GKV wird im Wesentlichen vom Sach- und Dienstleistungsprinzip<br />

(→ Sach- und Dienstleistungen) beherrscht, dies im Gegensatz zu dem die private<br />

Krankenversicherung bestimmenden Kostenerstattungsprinzip. <strong>Das</strong> bedeutet, dass<br />

der Versicherte und die mitversicherten Familienangehörigen die Leistungen der<br />

Krankenkasse i. d. R. ohne eigenen Geldeinsatz erhalten: Die Krankenkasse beschafft<br />

dem Versicherten die Dienste und Güter, deren er bedarf. Der Versicherte hat deshalb,<br />

von Ausnahmen abgesehen, keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Ärzten,<br />

Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken usw. Seine Krankenkasse hat vielmehr mit<br />

diesen Leistungsträgern Verträge abgeschlossen, nach denen die Versicherten die<br />

Leistungen in natura erhalten.<br />

Die Versicherungsträger rechnen ihrerseits unmittelbar mit Ärzten, Zahnärzten, Ärztlichen<br />

und Zahnärztlichen Verrechnungsstellen, Krankenhäusern, Apotheken usw. ab,<br />

ohne dass der Versicherte – von Ausnahmen abgesehen – mit eigenen Geldleistungen<br />

in Vorlage treten muss oder sich überhaupt zu beteiligen hat. Die Krankenkasse darf<br />

anstelle der Sach- und Dienstleistungen Kosten nur erstatten, soweit dies gesetzlich<br />

zugelassen ist (→ Kostenerstattung).<br />

Der Kassenarzt muss den Patienten <strong>auf</strong> dessen Verlangen schriftlich über Leistungen<br />

und Kosten informieren.<br />

Vom Sachleistungsprinzip gibt es einige Ausnahmen:<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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