Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung<br />
anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten<br />
ist. Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen<br />
Ärzten und Zahnärzten frei wählen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer<br />
der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte<br />
oder ärztlich geleiteten Einrichtungen in Anspruch genommen, hat der Versicherte die<br />
Mehrkosten zu tragen. Vor der Behandlung ist dem Arzt (Zahnarzt) die Krankenversichertenkarte<br />
auszuhändigen. In dringenden Fällen kann diese nachgereicht werden.<br />
Jeder Kassenarzt muss mindestens 20 Wochenstunden zur Behandlung von Kassenpatienten<br />
bereitstehen. Berufswidrig handeln Kassenärzte, welche die Behandlung<br />
neuer GKV-Patienten ablehnen, gleichzeitig aber Privatpatienten annehmen.<br />
Vertragsärzte sind verpflichtet, den Krankenkassen selbst verschuldete Krankheiten<br />
der Patienten (z. B. Komplikationen nach Schönheitsoperationen, Entfernung von Tätowierungen,<br />
Piercing usw.) anzuzeigen.<br />
d) Zahnärztliche Leistungen (§§ 28, 55 SGB V)<br />
Bei Zahnbehandlung übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Aufwendungen<br />
in vollem Umfang als Sachleistung, seit 1. 7. 1997 ist jedoch auch → Kostenerstattung<br />
nach § 13 Abs. 2 SGB V möglich.<br />
Zu Kosten des Zahnersatzes (einschl. Kronen und Suprakonstruktionen) werden befundabhängige<br />
Festzuschüsse gewährt. Die Festzuschüsse betragen 50 v. H. der vom<br />
Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgungsformen. Bei erkennbarer<br />
regelmäßiger Zahnpflege und nachgewiesener zahnärztlicher Vorsorge innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn erhöht sich der Festzuschuss um 20 v. H.<br />
Er erhöht sich um weitere 10 v. H. bei ununterbrochener halbjähriger oder jährlicher<br />
(Letzteres bei Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres) Vorsorge in den<br />
letzten zehn Jahren vor Behandlungsbeginn. Bezogen <strong>auf</strong> den Grundzuschuss entspricht<br />
dies 65 v. H., die nach § 9 Abs. 2 und VV 9.2.1 als gewährte Leistungen anzurechnen<br />
sind. Zusätzlich zu dem Festzuschuss von 50 v. H. erhalten Versicherte einen Betrag<br />
in jeweils gleicher Höhe (höchstens bis zu den entstandenen Kosten), wenn sie ansonsten<br />
unzumutbar belastet wären. Mehrkosten für von dem Versicherten gewählten,<br />
über die Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleich- oder andersartigen<br />
Zahnersatz ersetzen die Kassen nicht (§ 55 Abs. 4 SGB V); sie werden<br />
nach der GOZ dem Patienten berechnet.<br />
Von der Kasse werden im Rahmen zahnprothetischer Maßnahmen Brücken nicht bezuschusst,<br />
soweit mehr als vier fehlende Zähne je Kiefer oder mehr als drei fehlende<br />
Zähne im Seitenzahnbereich ersetzt werden sollen. Mehrere Einzelversorgungen, die<br />
die genannten Obergrenzen jeweils nicht übersteigen, sind jedoch zulässig, wobei die<br />
Gesamtzahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen darf. Ebenfalls ausgeschlossen<br />
ist die Kombinationsversorgung mit mehr als zwei Verbindungselementen je Kiefer,<br />
es sei denn, es handelt sich um Versicherte mit <strong>einem</strong> Restzahnbestand von höchstens<br />
drei Zähnen je Kiefer (hier werden drei Verbindungselemente je Kiefer bezahlt). Die<br />
Kosten einer <strong>auf</strong>wendigeren Versorgung hat allein der Versicherte – ohne Kassenbeteiligung<br />
– zu tragen. Konservierend-chirurgische Maßnahmen sowie Röntgenleistungen<br />
im Rahmen der zahnprothetischen Versorgung werden als Sachleistung erbracht.<br />
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass über die plastischen Zahnfüllungen hinausgehende<br />
Füllungsmaterialien (z. B. Edelmetalle und Keramik) beansprucht werden,<br />
hat der Versicherte zu tragen.<br />
Die kieferorthopädische Behandlung (§ 29 SGB V) wird als Sachleistung gewährt,<br />
woran sich der Versicherte ggf. mit bis zu 20 v. H. der Kosten zu beteiligen hat. Dieser<br />
Anteil wird von der Krankenkasse erst dann erstattet, wenn die Behandlung in dem<br />
medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist. Die „Interessenquote“ von<br />
20 v. H. verringert sich für das zweite und jedes weitere Kind, das sich in kieferorthopädischer<br />
Behandlung befindet, <strong>auf</strong> 10 v. H. Bei vorzeitigem Abbruch der Behandlung<br />
verbleibt eine Selbstbeteiligung des Versicherten von 20 bzw. 10 v. H. Anspruch <strong>auf</strong><br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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