Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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tionierung ausschließen. Die Tarife müssen sich mithin selbst tragen (vgl. § 53 Abs. 9<br />
SGB V).<br />
■ Tarife mit einkommensabhängigen Selbstbehalten<br />
Die Versicherten verpflichten sich, gegen einen entsprechenden Beitragsnachlass<br />
von höchstens 600 Euro im Kalenderjahr Behandlungs- und Arzneimittelkosten<br />
bis zu einer bestimmten Höhe je Kalenderjahr selbst zu zahlen. Dabei<br />
kann nach Selbstbehaltsstufen unterschieden werden. Die Beitragsermäßigung<br />
darf 20 v. H. der Beiträge des Mitglieds nicht übersteigen und auch in Form<br />
von Zusatzleistungen (z. B. Zahnreinigung) gewährt werden.<br />
■ Tarife mit Beitragsrückzahlung<br />
Es kann höchstens ein Monatsbeitrag am Jahresende erstattet werden, wenn<br />
das Mitglied und die mitversicherten Familienmitglieder keine Leistungen in<br />
Anspruch genommen haben. Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen,<br />
Leistungen zur Empfängnisverhütung sowie im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen<br />
und Sterilisationen sowie Leistungen an Kinder unter 18<br />
Jahren berühren nicht die Beitragserstattung, die übrigens auch nach leistungsfreien<br />
Jahren gestaffelt sein kann.<br />
■ Kostenerstattungstarife<br />
Diese Tarife ergänzen die bereits nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählte → Kostenerstattung.<br />
Bei privatärztlicher Behandlung erstattet die Kasse den Unterschied zwischen<br />
dem nach der GOÄ/GOZ berechneten Honorar gegenüber dem Kassenarzt,<br />
teilweise verbunden mit Selbstbehalten (Verwaltungskosten).<br />
Zugänglich für die Kostenerstattungstarife sind die zum Kassen-Leistungskatalog<br />
gehörenden Leistungen. So werden z. B. für Aufwendungen individueller<br />
Gesundheitsleistungen (IGeL) keine Leistungen erbracht, die übrigens durchweg<br />
auch nicht beihilfefähig sind.<br />
In Ergänzung zu den Kostenerstattungstarifen bieten private Krankenversicherer<br />
Zusatzversicherungen an, teilweise mit Eigenbeteiligung.<br />
■ Tarife für Modellvorhaben nach § 63 SGB V<br />
Die Wahltarife sind grundsätzlich miteinander kombinierbar, wenn auch eingeschränkt.<br />
Sie müssen sich ohne die Möglichkeit der Querfinanzierung selbst tragen. Tarife, die<br />
den Verzicht <strong>auf</strong> medizinische Leistungen mit Boni honorieren, sind unzulässig.<br />
x) Sonstige Wahltarife<br />
Mit eigenen oder über Vertragspartner der PKV vermittelten Tarifen können die nicht<br />
zu den Kassenleistungen gehörenden Aufwendungen für von der Regelversorgung<br />
ausgeschlossene Arzneimittel, für Homöopathie, Naturheilkunde, alternative bzw.<br />
anthroposophische Medizin und Heilpraktiker versichert werden. <strong>Das</strong>selbe gilt für die<br />
Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer eines Krankenhauses (ausgenommen<br />
reine Privatkliniken) sowie Chefarztbehandlung, einer Auslandsbehandlung<br />
(einschl. Rücktransport), Zusatzleistungen bei Zahnersatz oder Brillen, Präventionsmaßnahmen,<br />
Sterbegeldversicherungen oder Krankengeldansprüche.<br />
5. Zuzahlungen/Praxisgebühr<br />
Nehmen Versicherte Leistungen der GKV in Anspruch, haben sie in bestimmten Fällen<br />
eine Zuzahlung zu leisten. Damit niemand überfordert wird, ist geregelt, wer von den<br />
Zuzahlungen teilweise befreit ist.<br />
a) Nach § 61 SGB V haben in der GKV Versicherte Zuzahlungen zu bestimmten<br />
Leistungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu erbringen. Entsprechendes<br />
gilt für die von über 18 Jahre alten Versicherten je Kalendervierteljahr<br />
© WALHALLA FACHVERLAG<br />
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