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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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tionierung ausschließen. Die Tarife müssen sich mithin selbst tragen (vgl. § 53 Abs. 9<br />

SGB V).<br />

■ Tarife mit einkommensabhängigen Selbstbehalten<br />

Die Versicherten verpflichten sich, gegen einen entsprechenden Beitragsnachlass<br />

von höchstens 600 Euro im Kalenderjahr Behandlungs- und Arzneimittelkosten<br />

bis zu einer bestimmten Höhe je Kalenderjahr selbst zu zahlen. Dabei<br />

kann nach Selbstbehaltsstufen unterschieden werden. Die Beitragsermäßigung<br />

darf 20 v. H. der Beiträge des Mitglieds nicht übersteigen und auch in Form<br />

von Zusatzleistungen (z. B. Zahnreinigung) gewährt werden.<br />

■ Tarife mit Beitragsrückzahlung<br />

Es kann höchstens ein Monatsbeitrag am Jahresende erstattet werden, wenn<br />

das Mitglied und die mitversicherten Familienmitglieder keine Leistungen in<br />

Anspruch genommen haben. Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen,<br />

Leistungen zur Empfängnisverhütung sowie im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen<br />

und Sterilisationen sowie Leistungen an Kinder unter 18<br />

Jahren berühren nicht die Beitragserstattung, die übrigens auch nach leistungsfreien<br />

Jahren gestaffelt sein kann.<br />

■ Kostenerstattungstarife<br />

Diese Tarife ergänzen die bereits nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählte → Kostenerstattung.<br />

Bei privatärztlicher Behandlung erstattet die Kasse den Unterschied zwischen<br />

dem nach der GOÄ/GOZ berechneten Honorar gegenüber dem Kassenarzt,<br />

teilweise verbunden mit Selbstbehalten (Verwaltungskosten).<br />

Zugänglich für die Kostenerstattungstarife sind die zum Kassen-Leistungskatalog<br />

gehörenden Leistungen. So werden z. B. für Aufwendungen individueller<br />

Gesundheitsleistungen (IGeL) keine Leistungen erbracht, die übrigens durchweg<br />

auch nicht beihilfefähig sind.<br />

In Ergänzung zu den Kostenerstattungstarifen bieten private Krankenversicherer<br />

Zusatzversicherungen an, teilweise mit Eigenbeteiligung.<br />

■ Tarife für Modellvorhaben nach § 63 SGB V<br />

Die Wahltarife sind grundsätzlich miteinander kombinierbar, wenn auch eingeschränkt.<br />

Sie müssen sich ohne die Möglichkeit der Querfinanzierung selbst tragen. Tarife, die<br />

den Verzicht <strong>auf</strong> medizinische Leistungen mit Boni honorieren, sind unzulässig.<br />

x) Sonstige Wahltarife<br />

Mit eigenen oder über Vertragspartner der PKV vermittelten Tarifen können die nicht<br />

zu den Kassenleistungen gehörenden Aufwendungen für von der Regelversorgung<br />

ausgeschlossene Arzneimittel, für Homöopathie, Naturheilkunde, alternative bzw.<br />

anthroposophische Medizin und Heilpraktiker versichert werden. <strong>Das</strong>selbe gilt für die<br />

Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer eines Krankenhauses (ausgenommen<br />

reine Privatkliniken) sowie Chefarztbehandlung, einer Auslandsbehandlung<br />

(einschl. Rücktransport), Zusatzleistungen bei Zahnersatz oder Brillen, Präventionsmaßnahmen,<br />

Sterbegeldversicherungen oder Krankengeldansprüche.<br />

5. Zuzahlungen/Praxisgebühr<br />

Nehmen Versicherte Leistungen der GKV in Anspruch, haben sie in bestimmten Fällen<br />

eine Zuzahlung zu leisten. Damit niemand überfordert wird, ist geregelt, wer von den<br />

Zuzahlungen teilweise befreit ist.<br />

a) Nach § 61 SGB V haben in der GKV Versicherte Zuzahlungen zu bestimmten<br />

Leistungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu erbringen. Entsprechendes<br />

gilt für die von über 18 Jahre alten Versicherten je Kalendervierteljahr<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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