Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de
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Als Fahrtkosten werden anerkannt die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />
(unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen) oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />
eines Taxis oder Mietwagens, sowie die Benutzung eines Krankenwagens oder Rettungsfahrzeugs,<br />
wenn aus medizinischen Gründen weder ein öffentliches Verkehrsmittel<br />
noch ein Taxi oder Mietwagen benutzt werden konnte. Benutzt der Versicherte ein<br />
privates Kraftfahrzeug, wird für jeden gefahrenen Kilometer der Höchstbetrag für<br />
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG (derzeit 0,20 Euro/km, bis<br />
zu 130 Euro für Hin- und Rückfahrt) berücksichtigt, höchstens jedoch die Kosten, die<br />
bei Inanspruchnahme eines anderen erforderlichen Transportmittels entstanden wären.<br />
Kosten des Rücktransports in das Inland trägt die Krankenkasse nicht, auch wenn er<br />
in Spezialfahrzeugen erfolgt.<br />
Zuzahlungen → Ziff. 5<br />
u) Behandlungen im Ausland<br />
Bei Erkrankungen in<br />
■ den EU-Staaten,<br />
■ den Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
(EWR) gilt (Island und Norwegen), sowie<br />
■ den Staaten, mit denen entsprechende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />
worden sind (Schweiz, Türkei, Tunesien und Nachfolgestaaten des<br />
ehemaligen Jugoslawien, außer Slowenien),<br />
werden die Kosten der Behandlung usw. von der Krankenkasse übernommen, wenn<br />
der Versicherte bei der Behandlung im Ausland einen von der Krankenkasse ausgestellten<br />
Auslandskrankenschein vorlegt und die Ärzte usw. für ihre Leistungen nach<br />
Maßgabe der zwischen den Staaten getroffenen Abmachungen abrechnen. Seit 1. 1.<br />
2005 wird in Ländern der EU der Auslandskrankenschein durch die Europäische Gesundheitskarte<br />
(EHIC) abgelöst, die nachfolgend durch eine einheitliche Europäische<br />
Versicherungskarte ersetzt wird. Privat bezahlte Rechnungen, Kosten der Krankenbehandlung<br />
in anderen als den genannten Ländern sowie Aufwendungen für den Rücktransport<br />
eines Kranken werden i. d. R. nicht erstattet, auch wenn der Rücktransport<br />
zur weiteren diagnostischen Abklärung oder zur Weiterbehandlung in <strong>einem</strong> deutschen<br />
Krankenhaus notwendig ist. Auslandsrechnungen werden ausnahmsweise erstattet,<br />
wenn es dem Versicherten nicht möglich war, die Sachleistung von Vertragsärzten<br />
oder Krankenhäusern des Gastlandes in Anspruch zu nehmen, z. B. weil die Entfernung<br />
zu weit war oder weil der Auslandskrankenschein nicht angenommen wurde. Die<br />
deutschen Krankenkassen bezahlen grundsätzlich nur nach den Gebührensätzen der<br />
GKV des betreffenden Landes. Wenn sich der Arzt in <strong>einem</strong> der genannten Länder<br />
nicht an das Krankenversicherungsabkommen hält und nur gegen Barzahlung behandelt,<br />
empfiehlt es sich, eine spezifizierte und quittierte Rechnung ausstellen zu lassen.<br />
Viele Kassen zahlen <strong>auf</strong> solche Rechnungen den Betrag, den sie hätten zahlen müssen,<br />
wenn sich der Arzt „abkommensgerecht“ verhalten hätte.<br />
Vor Auslandsreisen sollten sich die Versicherten bei ihrer Krankenkasse über die<br />
Möglichkeiten der Behandlung im Ausland und Erstattung der entstandenen Kosten<br />
genau erkundigen. Die Krankenkasse kann ausnahmsweise die Kosten für eine Behandlung<br />
im Ausland ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten<br />
Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland möglich ist (z. B. Klimatherapie in der<br />
Schweiz).<br />
Die Möglichkeit einer Erstattung entstandener (verauslagter) Kosten gibt es nur in<br />
den genannten Ländern. Ausgeschlossen ist also eine Kostenerstattung für alle übrigen<br />
Länder (z. B. USA, Kanada, Japan, Australien, Monaco). Hier hilft eine Auslands-<br />
Krankenversicherung oder Auslands-Unfallversicherung, wie sie von privaten Krankenversicherungen<br />
(→ Private Krankenversicherung, Ziff. 3 Buchst. d) und Reiseveran-<br />
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