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Das Wichtigste auf einem Blick - Eureka24.de

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Als Fahrtkosten werden anerkannt die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels<br />

(unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen) oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />

eines Taxis oder Mietwagens, sowie die Benutzung eines Krankenwagens oder Rettungsfahrzeugs,<br />

wenn aus medizinischen Gründen weder ein öffentliches Verkehrsmittel<br />

noch ein Taxi oder Mietwagen benutzt werden konnte. Benutzt der Versicherte ein<br />

privates Kraftfahrzeug, wird für jeden gefahrenen Kilometer der Höchstbetrag für<br />

Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG (derzeit 0,20 Euro/km, bis<br />

zu 130 Euro für Hin- und Rückfahrt) berücksichtigt, höchstens jedoch die Kosten, die<br />

bei Inanspruchnahme eines anderen erforderlichen Transportmittels entstanden wären.<br />

Kosten des Rücktransports in das Inland trägt die Krankenkasse nicht, auch wenn er<br />

in Spezialfahrzeugen erfolgt.<br />

Zuzahlungen → Ziff. 5<br />

u) Behandlungen im Ausland<br />

Bei Erkrankungen in<br />

■ den EU-Staaten,<br />

■ den Staaten, in denen das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

(EWR) gilt (Island und Norwegen), sowie<br />

■ den Staaten, mit denen entsprechende Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />

worden sind (Schweiz, Türkei, Tunesien und Nachfolgestaaten des<br />

ehemaligen Jugoslawien, außer Slowenien),<br />

werden die Kosten der Behandlung usw. von der Krankenkasse übernommen, wenn<br />

der Versicherte bei der Behandlung im Ausland einen von der Krankenkasse ausgestellten<br />

Auslandskrankenschein vorlegt und die Ärzte usw. für ihre Leistungen nach<br />

Maßgabe der zwischen den Staaten getroffenen Abmachungen abrechnen. Seit 1. 1.<br />

2005 wird in Ländern der EU der Auslandskrankenschein durch die Europäische Gesundheitskarte<br />

(EHIC) abgelöst, die nachfolgend durch eine einheitliche Europäische<br />

Versicherungskarte ersetzt wird. Privat bezahlte Rechnungen, Kosten der Krankenbehandlung<br />

in anderen als den genannten Ländern sowie Aufwendungen für den Rücktransport<br />

eines Kranken werden i. d. R. nicht erstattet, auch wenn der Rücktransport<br />

zur weiteren diagnostischen Abklärung oder zur Weiterbehandlung in <strong>einem</strong> deutschen<br />

Krankenhaus notwendig ist. Auslandsrechnungen werden ausnahmsweise erstattet,<br />

wenn es dem Versicherten nicht möglich war, die Sachleistung von Vertragsärzten<br />

oder Krankenhäusern des Gastlandes in Anspruch zu nehmen, z. B. weil die Entfernung<br />

zu weit war oder weil der Auslandskrankenschein nicht angenommen wurde. Die<br />

deutschen Krankenkassen bezahlen grundsätzlich nur nach den Gebührensätzen der<br />

GKV des betreffenden Landes. Wenn sich der Arzt in <strong>einem</strong> der genannten Länder<br />

nicht an das Krankenversicherungsabkommen hält und nur gegen Barzahlung behandelt,<br />

empfiehlt es sich, eine spezifizierte und quittierte Rechnung ausstellen zu lassen.<br />

Viele Kassen zahlen <strong>auf</strong> solche Rechnungen den Betrag, den sie hätten zahlen müssen,<br />

wenn sich der Arzt „abkommensgerecht“ verhalten hätte.<br />

Vor Auslandsreisen sollten sich die Versicherten bei ihrer Krankenkasse über die<br />

Möglichkeiten der Behandlung im Ausland und Erstattung der entstandenen Kosten<br />

genau erkundigen. Die Krankenkasse kann ausnahmsweise die Kosten für eine Behandlung<br />

im Ausland ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemein anerkannten<br />

Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland möglich ist (z. B. Klimatherapie in der<br />

Schweiz).<br />

Die Möglichkeit einer Erstattung entstandener (verauslagter) Kosten gibt es nur in<br />

den genannten Ländern. Ausgeschlossen ist also eine Kostenerstattung für alle übrigen<br />

Länder (z. B. USA, Kanada, Japan, Australien, Monaco). Hier hilft eine Auslands-<br />

Krankenversicherung oder Auslands-Unfallversicherung, wie sie von privaten Krankenversicherungen<br />

(→ Private Krankenversicherung, Ziff. 3 Buchst. d) und Reiseveran-<br />

© WALHALLA FACHVERLAG<br />

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