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Mitschrift 18.11.05 - Evolutionsfehler.de

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Platons: Philosophenkönigtum<br />

Begründung:<br />

Philosophie – <strong>Mitschrift</strong> – <strong>18.11.05</strong><br />

- Kenntnis <strong>de</strong>r Vernunft ( Welt <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>en)<br />

Umsetzung <strong>de</strong>s Wissen aus <strong>de</strong>r Welt <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>en<br />

Verständnis <strong>de</strong>r Bevölkerung ( <strong>de</strong>r Regierten) nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />

Ordnung<br />

- Fähigkeit die Menschen anzuleiten / zu regieren<br />

siehe Höllengleichnis, erzählen<strong>de</strong> Begründung (= Argumentative – Form narrative Form) Bildung <strong>de</strong>r Seele<br />

Legitimation<br />

Wahrheit / Wissen / Weisheit rechtfertigt die Herrschaft (siehe Avantgar<strong>de</strong> im Leninismus)<br />

Hobbes<br />

auctoritas, non veritas facit legem !<br />

Autorität, nicht Wahrheit bestimmt das Gesetz!<br />

Rechtfertigung absoluter Herrschaft, allerdings Kritik gegenüber <strong>de</strong>m Papsttum<br />

Ablehnung <strong>de</strong>r Wahrheit / Wissen / u.s.w. als Legitimation <strong>de</strong>r Herrschaft<br />

Absolutismus<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Theorie Hobbes:<br />

- geschichtliche und soziale Hintergrün<strong>de</strong>: 1588: Krieg: England gegen Spanien: Religionskriege<br />

Nie<strong>de</strong>rlage gegen die spanische Flotte<br />

Unsicherheit, Angst, e.t.c.<br />

Bürgerkrieg<br />

Anlage<br />

Suchen nach einem Staatsverständnis in<strong>de</strong>m Frie<strong>de</strong>n möglich ist<br />

Berufung auf die Wahrheit führte zu Kriegen<br />

Rechtsphilosophie<br />

Die Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet <strong>de</strong>r Philosophie und <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft, das sich mit grundlegen<strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>s Rechts<br />

befasst. Rechtsphilosophische Fragestellungen sind beispielsweise:<br />

• "Was ist Recht?" und: "Wie entstehen Rechtsnormen?"<br />

• "Was ist <strong>de</strong>r Grund für die Geltung (die Verbindlichkeit) <strong>de</strong>s Rechts?"<br />

• "In welchem Verhältnis stehen Rechtsnormen zu an<strong>de</strong>ren sozialen Normen, insbeson<strong>de</strong>re zur Moral?"<br />

• "Was ist rechtens/ gerecht?"<br />

• "Welchen Inhalt sollte das Recht haben?"<br />

• "In welchem Verhältnis stehen 'Rechtsgefühl' und 'Recht' zueinan<strong>de</strong>r?"<br />

Der Artikel führt in die Rechtsphilosophie <strong>de</strong>s westlichen Rechtskreises ein (europäische Rechtsordnungen, angloamerikanisches<br />

Recht). An<strong>de</strong>re Rechtskreise wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

[Verbergen]<br />

1 Gegenstand <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie und Abgrenzung zu an<strong>de</strong>ren<br />

rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern<br />

2 Grundlegen<strong>de</strong> Richtungen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie<br />

2.1 Naturrecht<br />

2.2 Kant<br />

2.3 Rechtspositivismus<br />

2.4 Rechtsrealismus<br />

3 Aktuelle Richtungen <strong>de</strong>r Rechtstheorie<br />

3.1 Überblick


[Bearbeiten]<br />

4 Siehe auch<br />

5 Literatur<br />

6 Weblinks<br />

3.2 Diskurstheorie <strong>de</strong>s Rechts<br />

3.3 Recht als autopoietisches System<br />

3.4 Gerechtigkeitstheorien<br />

3.5 Ökonomische Analyse <strong>de</strong>s Rechts<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie und Abgrenzung zu an<strong>de</strong>ren rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern<br />

Die Rechtsphilosophie wen<strong>de</strong>t Erkenntnisse und Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r allgemeinen Philosophie, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Wissenschaftstheorie, <strong>de</strong>r<br />

Logik, aber auch <strong>de</strong>r Sprachwissenschft und Semiotik auf das Recht und auf die Rechtswissenschaft an. Ein Beispiel aus neuerer Zeit<br />

ist die Anwendung <strong>de</strong>r Diskurstheorie auf die juristische Argumentation durch Jürgen Habermas und Robert Alexy. Dabei spricht man<br />

vermehrt seit einiger Zeit auch von Rechtstheorie, <strong>de</strong>ren Verhältnis zur Rechtsphilosophie schwer abzugrenzen ist.<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie sind nicht die Rechtsanwendung selbst (also die juristische Metho<strong>de</strong>nlehre) o<strong>de</strong>r die<br />

Untersuchung <strong>de</strong>r sozialen Praxis <strong>de</strong>s Rechts (siehe hierzu: Rechtssoziologie). Die Rechtsgeschichte untersucht die Entwicklung <strong>de</strong>s<br />

Rechts aus historischer Sicht. Die Rechtsdogmatik beschreibt dagegen die Strukturen und Elemente <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n positiven<br />

Rechts.<br />

Zentrale Themen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie sind vielmehr:<br />

• Der Begriff <strong>de</strong>s Rechts,<br />

• die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Rechts für die Gesellschaft,<br />

• die inhaltliche Kritik <strong>de</strong>s Rechts (die Auffindung <strong>de</strong>s "richtigen Rechts" im Sinne Rudolf Stammlers),<br />

• ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsnormen verbindlich sind (Geltung <strong>de</strong>s Rechts),<br />

• welche Folgen sich an die Verbindlichkeit o<strong>de</strong>r an die Unverbindlichkeit rechtlicher Normen knüpfen.<br />

Dabei fließen insbeson<strong>de</strong>re in die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen zum Rechtsbegriff stets auch Argumente und Überlegungen aus <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Gebieten und rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern mit ein. Eine scharfe Trennung zur übrigen Philosophie o<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Rechts-<br />

o<strong>de</strong>r Sozialwissenschaften ist <strong>de</strong>shalb nicht möglich.<br />

Ein Teilgebiet sowohl <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie als auch <strong>de</strong>r Politikwissenschaft ist die Staatstheorie (auch: Staatsphilosophie, politische<br />

Philosophie). Die Rechtsphilosophie greift weiter als die Staatsphilosophie, weil sie, insbeson<strong>de</strong>re als Rechtstheorie, das Recht selbst<br />

allgemein untersucht, nicht nur in seinem Bezug zum Staat. An<strong>de</strong>rerseits liegen je<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie und auch je<strong>de</strong>r Rechtstheorie<br />

immer bestimmte Grundannahmen über <strong>de</strong>n Staat (also etwa die Staatsform, die Regierung o<strong>de</strong>r das Verfahren <strong>de</strong>r Gesetzgebung)<br />

zugrun<strong>de</strong>, die auf <strong>de</strong>n Geltungsgrund und auf die Funktion <strong>de</strong>s Rechts zurückwirken. Das Recht hat in einem totalitären Staat eine ganz<br />

an<strong>de</strong>re Funktion als in einem <strong>de</strong>mokratischen Staat, und es kommt formell und materiell jeweils auf ganz an<strong>de</strong>re Weise zustan<strong>de</strong>.<br />

[Bearbeiten]<br />

Grundlegen<strong>de</strong> Richtungen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie<br />

Im folgen<strong>de</strong>n sollen die wichtigsten Richtungen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie mo<strong>de</strong>llhaft dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

[Bearbeiten]<br />

Naturrecht<br />

Naturrechtliches Denken hat es quer durch die Jahrhun<strong>de</strong>rte in unterschiedlicher Weise gegeben. Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung hat es seit<br />

<strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Aufklärung erlangt.<br />

Eine naturrechtliche Argumentation ist stets empirisch abgesichert. Grundlage ist eine Sozialanthropologie, die Aussagen über "das<br />

Wesen <strong>de</strong>s Menschen" trifft. Dieses Menschenbild kann man entwe<strong>de</strong>r optimistisch (John Locke in: "Two Treatises on Government", dt.:<br />

"Zwei Abhandlungen über die Regierung", Jean-Jacques Rousseau in: "Du contrat social", dt.: "Vom Gesellschaftsvertrag" ["Der Mensch<br />

ist frei geboren..."]) o<strong>de</strong>r pessimistisch (Charles <strong>de</strong> Montesquieu) anlegen. Es ist je<strong>de</strong>nfalls im Naturrecht <strong>de</strong>r Aufklärung nicht<br />

gottgewollt o<strong>de</strong>r gottesgleich, son<strong>de</strong>rn empirisch erkannt.<br />

• Im ersten Fall wird man -- optimistisch -- ausgehen von einen Menschen, <strong>de</strong>r als frei und gleich gedacht wird, und einen<br />

Grund dafür suchen, wie dieser "natürliche" Zustand gefestigt und gesichert wer<strong>de</strong>n kann. Rousseau sah <strong>de</strong>n Geltungsgrund für alle<br />

staatliche Ordnung und die Geltung <strong>de</strong>s Rechts im "Gemeinwillen", <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Staatsbürger zu unterschei<strong>de</strong>n<br />

sei. Das Recht stützt in dieser Vorstellung die Freiheit im Dienste <strong>de</strong>s Gemeinwohls gegen staatliche Willkür. Die Bürger schließen einen<br />

Gesellschaftsvertrag, um ihre angeborene, "natürliche" Freiheit zu sichern. Die Abkehr von <strong>de</strong>r Herrschaftsform <strong>de</strong>s Absolutismus ist<br />

dann konsequent.<br />

• Im zweiten Fall wird <strong>de</strong>r Mensch -- pessimistisch -- als seinesgleichen feindselig gesehen. Er scha<strong>de</strong>t an<strong>de</strong>ren Menschen<br />

von Natur aus. Deshalb muss er vor ihnen geschützt wer<strong>de</strong>n. Der Staat und das Recht dienen aus dieser Sicht <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>r<br />

Lebensbedingungen in <strong>de</strong>r Gesellschaft, in<strong>de</strong>m sie die Freiheit <strong>de</strong>s bösen Menschen präventiv begrenzen, und zwar -- wie zuvor -- im<br />

Dienste <strong>de</strong>r Allgemeinheit, in diesem Fall aber zur Repression <strong>de</strong>s einzelnen, weil nur so seine Freiheit gesichert wer<strong>de</strong>n könne. Diese<br />

Denkungsart entbehrt mithin nicht einer gewissen Paradoxie, die angesichts <strong>de</strong>r Prämissen aber unvermeidlich ist. Sie ist eine<br />

Grundform konservativen Denkens.<br />

Aus <strong>de</strong>r Sozialanthropologie folgt unmittelbar <strong>de</strong>r Grund für die Legitimität <strong>de</strong>r staatlichen Gewalt und damit für die Geltung <strong>de</strong>s Rechts,<br />

das die Organe dieses Staates setzen, und weiter für alles staatliche Han<strong>de</strong>ln. Das Recht gilt, weil es die Bedingungen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

und <strong>de</strong>r menschlichen Natur so erfor<strong>de</strong>rn. Aus <strong>de</strong>m empirischen Sein folgt unmittelbar das normative Sollen.


Diese Grundstruktur naturrechtlichen Denkens bleibt im wesentlichen über die Jahrhun<strong>de</strong>rte erhalten. Variabel sind die Menschenbil<strong>de</strong>r,<br />

die zugrun<strong>de</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n. Neben optimistischen und pessimistischen Sichtweisen treten auch Mischformen auf, in <strong>de</strong>nen bei<strong>de</strong> Züge<br />

miteinan<strong>de</strong>r kombiniert wer<strong>de</strong>n (so auch bei Jean-Jacques Rousseau).<br />

Weitere be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Vertreter dieser Richtung sind Christian Thomasius, Christian Wolff und Samuel von Pufendorf. Ernst Bloch hat<br />

sich in "Naturrecht und menschliche Wür<strong>de</strong>" aus marxistischer Sicht insbeson<strong>de</strong>re gegen die Auffassung gewandt, <strong>de</strong>r Mensch sei "von<br />

Geburt an frei und gleich ... Es gibt keine angeborenen Rechte, sie sind alle erworben o<strong>de</strong>r müssen im Kampf noch erworben wer<strong>de</strong>n."<br />

Das Naturrecht tritt im Laufe <strong>de</strong>r Zeit in unterschiedlicher Form auf. Nach <strong>de</strong>m zweiten Weltkrieg kam es zu einer Renaissance <strong>de</strong>s<br />

Naturrechts, einerseits in Form <strong>de</strong>r Radbruchschen Formel, an<strong>de</strong>rerseits in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs zum<br />

Familienrecht. In BGHZ 11, 65 begrün<strong>de</strong>t das Gericht ein eher stark konservativ geprägtes Familienbild, das aus <strong>de</strong>n "natürlichen"<br />

Unterschie<strong>de</strong>n zwischen Mann und Frau zurückgeführt wird, die "streng in allem Recht zum Ausdruck kommen" müssten (zitiert nach:<br />

Uwe Wesel, Juristische Weltkun<strong>de</strong>, 1984, S. 72).<br />

[Bearbeiten]<br />

Kant<br />

Immanuel Kants "Metaphysik <strong>de</strong>r Sitten" unterschei<strong>de</strong>t sich von <strong>de</strong>n naturrechtlichen Ansätzen <strong>de</strong>r Aufklärung insoweit, als er aus <strong>de</strong>r --<br />

von ihm ebenfalls entwickelten -- Sozialanthropologie keine Folgerungen für Inhalt und Geltung <strong>de</strong>s Rechts herzuleiten vermag.<br />

Aus <strong>de</strong>m empirischen Sein folgt für ihn aber kein normatives Sollen. Hierin liegt <strong>de</strong>r Unterschied zum Naturrecht. Das Recht ist vielmehr<br />

aus <strong>de</strong>r Vernunft heraus zu erkennen. Empirie und Metaphysik sind in seiner Rechtphilosphie streng voneinan<strong>de</strong>r getrennt.<br />

Mit <strong>de</strong>m Naturrecht gemeinsam ist Kant die Ablehnung <strong>de</strong>r (politischen, physischen) Macht als Geltungsgrund für das Recht. Das Recht<br />

hat für Kant keinen zufälligen o<strong>de</strong>r -- in diesem Sinne -- politischen Inhalt (so aber <strong>de</strong>r Rechtsrealismus. Nicht je<strong>de</strong>s Recht ist rechtens,<br />

es muss einen bestimmten Inhalt haben. Dieser Inhalt kann nur erkenntnistheoretisch bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

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Rechtspositivismus<br />

Der Rechtspositivismus ist die positivistische Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>m Recht. Nach dieser Auffassung zählen zum Recht nur die<br />

positiv gesetzten Normen, nicht hingegen metaphysisch begrün<strong>de</strong>tes Sollen. Es gibt kein Recht außerhalb <strong>de</strong>s von staatlichen Organen<br />

gesetzten Rechts. Rechtsnormen entstehen somit in einem bestimmten Verfahren. Der Rechtspositivismus ist somit <strong>de</strong>m Naturrecht<br />

diametral entgegengesetzt.<br />

Bekannte Vertreter <strong>de</strong>s Rechtspositivismus sind Jeremy Bentham, John Austin, H. L. A. Hart ("The Concept of Law", "Der Begriff <strong>de</strong>s<br />

Rechts") o<strong>de</strong>r Hans Kelsen ("Reine Rechtslehre").<br />

Nach Hart gibt es zwei Arten von Rechtsnormen: primäre, die das eigentliche materielle Recht enthalten, und sekundäre, in <strong>de</strong>nen<br />

geregelt ist, wie primäre Normen gesetzt wer<strong>de</strong>n sollen. Primäre Normen sind nur insoweit gültige Normen, als sie in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n sekundären Normen gesetzt wor<strong>de</strong>n sind. Hierdurch entsteht das Problem <strong>de</strong>s Geltungsgrunds <strong>de</strong>r sekundären Normen. Es<br />

kommt zu einem Regress <strong>de</strong>r rechtfertigenen Normen. Hans Kelsen hat <strong>de</strong>n letzten Geltungsgrund in <strong>de</strong>r sogenannten Grundnorm<br />

gesehen.<br />

Der Rechtspositivismus ist gera<strong>de</strong> in neuerer Zeit nicht unerheblicher Kritik ausgesetzt gewesen. Er ist vor allem im angelsächsischen<br />

Raum vorherrschend. Nach<strong>de</strong>m schon kurz nach <strong>de</strong>m zweiten Weltkrieg Gustav Radbruch, ein Neukantianer, <strong>de</strong>n Positivismus für die<br />

Verbrechen <strong>de</strong>r Nationalsozialisten verantwortlich gemacht hatte (Radbruchsche Formel; hiergegen: H. L. A. Hart, Positivism and the<br />

Separation of Law and Morals, 71 Harvard Law Review 593 [1958]), ging auch das Grundgesetz nicht von einem rein positivistischen<br />

Rechtsbegriff aus. Rechtsprechung und Verwaltung sind <strong>de</strong>mgemäß in Art. 20 Abs. 3 GG "an Gesetz und Recht" gebun<strong>de</strong>n, nicht nur an<br />

das Gesetz. Seit <strong>de</strong>n 1970er Jahren hat sich vor allem Ronald Dworkin ("Taking Rights Seriously", dt.: "Bürgerrechte ernst genommen")<br />

gegen rein positivistische Ansätze gewandt und die Auffassung vertreten, es gebe neben "rules" auch "rights", auf die sich <strong>de</strong>r Bürger<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Staat berufen könne, auch zur Begründung eines Wi<strong>de</strong>rstands gegen das staatliche Recht.<br />

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Rechtsrealismus<br />

Als Rechtsrealismus bezeichnet man eine Auffassung, die das Recht als Mittel zur Ausübung von politischer Macht ansieht. Das Recht<br />

ist <strong>de</strong>shalb notwendig positiv gesetzt und -- nach Zweckdienlichkeit -- än<strong>de</strong>rbar. Nicht Gerechtigkeit o<strong>de</strong>r "Richtigkeit" ist das Ziel,<br />

son<strong>de</strong>rn allein die Eignung <strong>de</strong>s Rechts zur Herbeiführung eines besimmten (politischen) Zwecks.<br />

Typische Vertreter dieser Richtung sind Niccolò Machiavelli ("Der Fürst") und Thomas Hobbes ("Der Leviatan"), die bei<strong>de</strong> von einem<br />

pessimistischen Menschenbild ausgehen.<br />

• Aus Hobbes Werk stammt <strong>de</strong>r Satz: "Auctoritas, non veritas facit legem" (das Recht ist Ausdruck von Macht, nicht von<br />

Wahrheit). Der -- absolutistische -- Staat müsse alle Macht in sich vereinen, um <strong>de</strong>n Menschen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft vor sich selbst zu<br />

schützen: "Homo homini lupus est" (<strong>de</strong>r Mensch ist <strong>de</strong>s Menschen Wolf). Nur <strong>de</strong>r Staat bestimmt, welches Recht gelten soll. Neben <strong>de</strong>m<br />

positiven Recht kann es kein weiteres geben.<br />

• Der Mensch sei schlecht. Deshalb, so Machiavelli, müsse -- und: dürfe -- das Recht listig und rücksichtslos sein, um die<br />

Macht <strong>de</strong>s Fürsten zu sichern.<br />

Eine neuere Position ist diejenige <strong>de</strong>s amerikanischen Verfassungsrichters Oliver Wen<strong>de</strong>ll Holmes, jr., <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Aufsatz "The Path of<br />

the Law" (zuerst in: 10 Harvard Law Review 457 [1897]) von <strong>de</strong>m schlechten Menschen ausgeht, <strong>de</strong>r weniger daran interessiert sei, was<br />

<strong>de</strong>r Inhalt das Rechts sei, als vielmehr, wie das Gericht die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Rechtsfragen im Streitfall entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Das ist<br />

folgerichtig sein Rechtsbegriff. "The prophecies of what the courts will do in fact, and nothing more pretentious, are what I mean by the<br />

law."<br />

Typisch ist, dass Holmes seinen Standpunkt ausdrücklich nicht für zynisch hält, son<strong>de</strong>rn für realistisch. Das Recht sei beliebig, es<br />

unterschei<strong>de</strong> sich je nach<strong>de</strong>m, in welchem Staat man sich befin<strong>de</strong>. Deshalb könne man zur Bestimmung <strong>de</strong>s Rechtsbegriffs nur auf die<br />

Rechtspraxis abstellen.<br />

Diese Auffassung ist neben <strong>de</strong>m Rechtspositivismus eine Hauptrichtung <strong>de</strong>r angelsächsischen Rechtsphilosophie (legal realism).<br />

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Aktuelle Richtungen <strong>de</strong>r Rechtstheorie<br />

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Überblick


Ausgehend vom Rechtspositivismus und von <strong>de</strong>r analytischen Philosophie hat sich in neuerer Zeit eine eigenständige, interdisziplinäre<br />

Rechtstheorie entwickelt, die so vielfältig ist, dass sie nicht auf einen gemeinsamen Nenner gebracht wer<strong>de</strong>n kann. Gemeinsam ist allen<br />

rechtstheoretischen Ansätzen, dass sie das Recht grundsätzlich als eigenständiges System von Normen, die in einer bestimmten Weise<br />

gesetzt wor<strong>de</strong>n sind, und von <strong>de</strong>n gesellschaftlichen Gegebenheiten gelöst, also abstrakt diskutieren und untersuchen. Auch die<br />

Diskurstheorie und die Systemtheorie <strong>de</strong>s Rechts zählen <strong>de</strong>shalb hierzu (s.u.).<br />

Ausgangspunkt ist die Beschäftigung mit Normen und <strong>de</strong>ren Auslegung mit <strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>r Sprachphilosophie und <strong>de</strong>r Semantik bzw.<br />

<strong>de</strong>r Semiotik. Damit wird ein Zugang zum Recht über die Erkenntnistheorie und über die formale Logik eröffnet. Hans-Joachim Koch und<br />

Helmut Rüßmann haben in ihrer "Juristischen Begründungslehre" rechtstheoretische Ansätze für die juristische Metho<strong>de</strong>nlehre<br />

erschlossen.<br />

Der Rechtstheorie geht es nicht um Fragen <strong>de</strong>r inhaltlichen Richtigkeit von Recht -- diese könne man nicht erkennen, die Beschäftigung<br />

damit sei unwissenschaftlich --, son<strong>de</strong>rn um die Erforschung <strong>de</strong>r logischen Struktur von Rechtsbegriffen und Rechtssätzen, ihrer<br />

axiomatischern Ableitbarkeit und systematischen Ordnung. Zu nennen sind Jürgen Rödig, Eike von Savigny, Norbert Hoerster o<strong>de</strong>r<br />

Robert Alexy. Hieraus ist auch die Gesetzgebungslehre entstan<strong>de</strong>n.<br />

Damit ist das Fach aber nicht ein für allemal festgelegt. Es ist vielmehr für neue Entwicklungen offen und kann beispielsweise auch<br />

Ansätze aus <strong>de</strong>n Naturwissenschaften o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Medizin, die für das Recht von Be<strong>de</strong>utung sind, aufgreifen.<br />

[Bearbeiten]<br />

Diskurstheorie <strong>de</strong>s Rechts<br />

Die Diskurstheorie <strong>de</strong>s Rechts ist ein neuerer Ansatz, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r allgemeinen Diskurstheorie aufbaut, die von Jürgen Habermas in<br />

<strong>de</strong>ssen "Theorie <strong>de</strong>s kommunikativen Han<strong>de</strong>lns" entwickelt und in "Faktizität und Geltung" speziell mit Blick auf das Recht weiter<br />

ausgebaut wur<strong>de</strong>.<br />

Kernstück <strong>de</strong>r Diskurstheorie ist die sogenannte "i<strong>de</strong>ale Sprechsituation", in <strong>de</strong>r alle Beteiligten ausschließlich sachlich orientiert und<br />

gleichberechtigt miteinan<strong>de</strong>r kommunizieren, um auf diese Weise zu einem gemeinsamen, von allen getragenen Ergebnis zu gelangen,<br />

das für alle gleichermaßen "gilt", weil es in einem bestimmten Verfahren -- <strong>de</strong>m Diskurs -- erarbeitet wor<strong>de</strong>n ist, bei <strong>de</strong>m keiner<br />

benachteiligt wur<strong>de</strong> und in <strong>de</strong>m nur sachliche Argumente zählten.<br />

Der Geltungsgrund <strong>de</strong>s Rechts liegt <strong>de</strong>mnach im Konsens <strong>de</strong>r Beteiligten aufgrund eines Diskurses.<br />

Die Diskurstheorie ist eine Theorie von <strong>de</strong>r Geltung sozialer Normen, die speziell für mo<strong>de</strong>rne, pluralistische Gesellschaften entworfen<br />

wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r es keine für alle Fälle verbindlichen materiellen Leitbil<strong>de</strong>r mehr gibt, son<strong>de</strong>rn alle Betroffenen jeweils von Fall zu Fall<br />

diskutieren müssen, welche Lösung gelten soll.<br />

Dieser Ansatz ist auf das Recht nicht ohne weiteres übertragbar. Das justizielle Verfahren ist ebensowenig wie ein außergerichtlicher<br />

Streit, <strong>de</strong>r durch eine einvernehmliche Einigung, einen sogenannten "Vergleich" zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten also, beigelegt wird, eine<br />

"i<strong>de</strong>ale Sprechsituation" im Sinne <strong>de</strong>r Diskurstheorie. Für die Gesetzgebung bestehen wie<strong>de</strong>rum an<strong>de</strong>re Probleme.<br />

Robert Alexy schränkt die Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n juristischen Diskurs in seiner "Theorie <strong>de</strong>r juristischen Argumentation" <strong>de</strong>shalb<br />

dahingehend ein, dass eine juristische Entscheidung je<strong>de</strong>nfalls sachlich zutreffend begrün<strong>de</strong>t sein müsse. Aber auch er for<strong>de</strong>rt<br />

zumin<strong>de</strong>st die Anlage nicht nur <strong>de</strong>r Gesetzgebung, son<strong>de</strong>rn auch einer richterlichen Entscheidung als -- pluralistischem -- Diskurs.<br />

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Recht als autopoietisches System<br />

Eine weitere neurere Richtung in <strong>de</strong>r Rechtstheorie ist die Auffassung <strong>de</strong>s Rechts als "autopoietisches System", die auf <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

soziologischen Systemtheorie von Niklas Luhmann ist. Luhmann hat sie in seinem Werk "Das Recht <strong>de</strong>r Gesellschaft" erarbeitet. Es<br />

han<strong>de</strong>lt sich um eine genuin rechtssoziologische Theorie, wie<strong>de</strong>rum die die enge Verbindung <strong>de</strong>r Rechtstheorie zu <strong>de</strong>n benachbarten<br />

Grundlagenfächern aufzeigt.<br />

Luhmanns soziologische Betrachtung <strong>de</strong>s Rechts "als System" blen<strong>de</strong>t zunächst die eigentlichen Akteure (Betroffene,<br />

Rechtswissenschaftler, Rechtsanwälte, Richter) als Träger von Handlungen aus. Seine Theorie führt zu einem hohen<br />

Abstraktionsniveau, das einen gewissen Abstand zur alltäglichen Anschauung <strong>de</strong>r Rechtspraxis pflegt. Zum System in diesem Sinne<br />

zählt vielmehr nur die "Kommunikation" zwischen <strong>de</strong>n Subjekten. Hierzu zählt Luhmann im "System Recht" die binäre Unterscheidung<br />

von "rechtmäßig" vs. "nicht rechtmäßig".<br />

Nach seiner Entstehung kommt es zur ständigen Reproduktion <strong>de</strong>s Systems (das heißt: <strong>de</strong>r Kommunikation zwischen <strong>de</strong>n<br />

han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Akteuren) aus sich selbst heraus. Das System trägt und erfin<strong>de</strong>t sich ständig neu. Rechtsnormen wer<strong>de</strong>n gesetzt und<br />

angewen<strong>de</strong>t, sie genießen Geltung o<strong>de</strong>r nicht, sie wer<strong>de</strong>n geän<strong>de</strong>rt, Urteile wer<strong>de</strong>n verkün<strong>de</strong>t, Verwaltungsakte wer<strong>de</strong>n erlassen.<br />

Dieser Vorgang ist -- eine weitere Abstraktion -- als ständige "Autokatalyse" o<strong>de</strong>r als Autopoiesis <strong>de</strong>s Rechts bezeichnet wor<strong>de</strong>n.<br />

Dabei greift Luhmann sowohl konzeptionell als auch begrifflich auf kybernetische Mo<strong>de</strong>lle zurück, die zuvor unter an<strong>de</strong>rem maßgeblich<br />

zur Beschreibung biologischer Systeme gebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n waren, und die vor allem zur abstrakten Beschreibung von "Leben", vom<br />

Fließgleichgewicht beim Stoffwechsel o<strong>de</strong>r in ökologischen Mo<strong>de</strong>llen Verwendung gefun<strong>de</strong>n hatten. Bereits die Sichtweise <strong>de</strong>r<br />

selbsttätigen und selbstbezüglichen ("selbstreferentiellen") Reproduktion "<strong>de</strong>s Lebens" -- und damit nur mittelbar: <strong>de</strong>r einzelnen<br />

"Lebewesen" -- blen<strong>de</strong>t das Individuum aus und richtet das Augenmerk auf die "Kommunikation" zwischen <strong>de</strong>n Lebewesen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Fluss und die Rekombination chemischer Substanzen.<br />

Kritisch wäre <strong>de</strong>shalb anzumerken, dass ein solches Bild notwendig unvollständig sein muss. Die systemtheoretische Rechtstheorie<br />

reduziert das Recht leicht zum Selbstzweck, in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>n einzelnen Betroffenen/ Akteur/ Rechtsanwen<strong>de</strong>r unbeachtet lässt.<br />

Maßgebliche Normen wie etwa das Prinzip <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong> sind aber kein nur abstraktes Prinzip, son<strong>de</strong>rn ein Wert, <strong>de</strong>r sich in <strong>de</strong>r<br />

Praxis und im Einzelfall, also zugunsten <strong>de</strong>s einzelnen Menschen bewähren muss. Dieses Problem wird bei <strong>de</strong>r Untersuchung <strong>de</strong>r<br />

Grundrechte beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich. Das min<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Erkenntniswert <strong>de</strong>r Systemtheorie auch in <strong>de</strong>r Rechtstheorie.<br />

[Bearbeiten]<br />

Gerechtigkeitstheorien<br />

Zur Gerechtigkeit von rechtlichen Regelungen, von gerichtlichen Entscheidungen o<strong>de</strong>r von Verwaltungsentscheidungen hat es über die<br />

Jahrhun<strong>de</strong>rte hinweg sehr unterschiedliche Ansätze gegeben.<br />

Auf Aristoteles geht die Unterscheidung zwischen justitia commutativa und justitia distributiva zurück:<br />

• Die justitia commutativa stellt auf Situationen <strong>de</strong>r Gleichordnung von Rechtssubjekten ab, typischerweise im Privatrecht, bei<br />

Verträgen, aber auch bei Delikten o<strong>de</strong>r ungerechtfertigter Bereicherung. Gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n Vertragsgerechtigkeit im Sinne <strong>de</strong>s<br />

gegenseitigen Einhaltens von Verträgen ("pacta sunt servanda"), <strong>de</strong>r Gleichheit <strong>de</strong>r auszutauschen<strong>de</strong>n Leistungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

angemessenen Kompensation von Schä<strong>de</strong>n zwischen Gleichgeordneten Rechtssubjekten.


• Die justitia distributiva dagegen stellt auf Situationen <strong>de</strong>r Über- und Unterordnung ab, wie sie für das öffentliche Recht<br />

typisch sind, also für das Verhältnis von Bürger und Staat. Die Verteilung von Gütern und Lasten im Gemeinwesen soll bestimmten<br />

solidarischen Gerechtigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen genügen. Praktische Probleme sind etwa die Belastung <strong>de</strong>r Bürger und <strong>de</strong>r Unternehmen mit<br />

Steuern und an<strong>de</strong>ren öffentlichen Abgaben nach <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit -- und wie diese im Einzelfall zu messen sei. Dabei han<strong>de</strong>lt es<br />

sich durchweg um Probleme <strong>de</strong>s allgemeinen Gleichheitssatzes.<br />

Auch die Verfahrensgerechtigkeit ist hier zu nennen. Die richterliche Entscheidung soll "gerecht" sein, sie soll <strong>de</strong>n Interessen und <strong>de</strong>r<br />

Lage <strong>de</strong>r Beteiligten "gerecht" wer<strong>de</strong>n. Der Staat darf nur zulässige Ziele verfolgen, und er darf nur zulässige Mittel einsetzen. Das gilt<br />

aber nicht nur für <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen Bereich, son<strong>de</strong>rn auch sonst, wo Private -- auch nur faktische -- Macht über an<strong>de</strong>re Private<br />

ausüben. Im gelten<strong>de</strong>n Recht wird dieser Gesichtspunkt als Verhältnismäßigkeit bezeichnet.<br />

In neuerer Zeit hat vor allem die "Theorie <strong>de</strong>r Gerechtigkeit" ("A Theory of Justice") von John Rawls Beachtung gefun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r -- in<br />

Abgrenzung zu <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r angelsächsischen Welt vorherrschen<strong>de</strong>n Utilitarismus -- Gerechtigkeit als Fairness betrachtet.<br />

Sein Ausgangspunkt ist ein rein hypothetischer Urzustand ("original position"), in <strong>de</strong>m es eine völlige Gleichheit <strong>de</strong>r Menschen<br />

zueinan<strong>de</strong>r gibt. In diesem Zustand wird <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag geschlossen. Aspekte, die konstitutiv für Ungleichheit sind, bleiben<br />

hinter einem "Schleier <strong>de</strong>s Nichtwissens" ("veil of ignorance") unsichtbar.<br />

Rawls formuliert zwei Gerechtigkeitsprinzipien:<br />

• Je<strong>de</strong>r muss soviele bürgerlichen Rechte und Freiheiten haben, wie überhaupt möglich ist. Dieses Prinzip gilt absolut, es darf<br />

niemals verletzt wer<strong>de</strong>n.<br />

• Jegliche soziale und wirtschaftliche Ungleichheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie je<strong>de</strong>m zugute kommt. Maßstab hierbei<br />

ist nicht das utilitaristische "größte Glück <strong>de</strong>r größten Zahl", son<strong>de</strong>rn das Wohlergehen je<strong>de</strong>s Mitglieds <strong>de</strong>r Gesellschaft. Soziale<br />

Ungleichheit muss sich insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>n Schwächsten rechtfertigen können. Sie darf ihnen nicht scha<strong>de</strong>n. Gerecht ist die<br />

Privilegierung einzelner nur, wenn sie auch <strong>de</strong>n schwächsten nützt und ihre Wohlfahrt för<strong>de</strong>rt. Der gleiche Zugang aller Bürger zu sozial<br />

privilegierten Positionen ist damit unabdingbar.<br />

[Bearbeiten]<br />

Ökonomische Analyse <strong>de</strong>s Rechts<br />

Unter <strong>de</strong>m Namen "Ökonomische Analyse <strong>de</strong>s Rechts" o<strong>de</strong>r "Ökonomische Theorie <strong>de</strong>s Rechts" hat sich eine neue Richtung <strong>de</strong>r<br />

Rechtstheorie etabliert, die vor allem in <strong>de</strong>n USA weit verbreitet ist. Sie ist dort unter <strong>de</strong>r Bezeichnung Law and Economics bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n. Ihr Gegenstand ist die Anwendung <strong>de</strong>r ökonomischen Theorie auf das Recht. Vor allem in <strong>de</strong>n letzten 10--15 Jahren hat die<br />

Zahl <strong>de</strong>r Veröffentlichungen zu dieser Richtung auch in <strong>de</strong>utscher Sprache insbeson<strong>de</strong>re im Wirtschaftsrecht <strong>de</strong>utlich zugenommen.<br />

Begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> die Theorie von <strong>de</strong>n amerikanischen Ökonomen Ronald Coase ("The Problem of Social Costs", Journal of Law and<br />

Economics 3 [1960], p. 1 ff) und Richard Allen Posner ("Economic Analysis of Law", 1977).<br />

Rechtliche Entscheidungen wer<strong>de</strong>n hiernach -- analog zu ökonomischen Entscheidungen -- einem rationalen Kosten-Nutzen-Kalkül<br />

unterworfen. Im Mittelpunkt <strong>de</strong>r Theorie steht <strong>de</strong>r rein rational han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> Homo oeconomicus, <strong>de</strong>r seinen Nutzen unter Zugrun<strong>de</strong>legung<br />

eines wi<strong>de</strong>rspruchsfreien Satzes von Präferenzen, <strong>de</strong>rer er sich bewußt ist, optimiert. Dazu verfügt er über eine mehr o<strong>de</strong>r weniger<br />

umfassen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong>, unter <strong>de</strong>nen er seine Entscheidung trifft. Je mehr er weiß, <strong>de</strong>sto "sicherer" ist er, je weniger er<br />

weiß, <strong>de</strong>sto mehr han<strong>de</strong>lt er "unter Unsicherheit".<br />

Ein <strong>de</strong>rart rational han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>r Mensch wird auch Entscheidungen im rechtlichen Bereich einem strengen Kosten-Nutzen-Prinzip<br />

unterordnen. Er wird beispielsweise nur dann einen Prozess führen, wenn er das Ziel, das er damit verfolgt, nicht auf effizientere Weise<br />

erreichen kann. "Effizienz" meint hierbei das Verhältnis von eingesetzten Mitteln (Ressourcen, Faktoren) zu <strong>de</strong>m konkreten bezweckten<br />

Erfolg. Wenn es billiger ist, beispielsweise ein Feld durch das Aufstellen eines Zauns vor <strong>de</strong>m Abgrasen durch Schafe zu schützen, die<br />

auf <strong>de</strong>r benachbarten Wei<strong>de</strong> gehalten wer<strong>de</strong>n, als hierzu einen Prozess gegen <strong>de</strong>n Nachbarn zu führen, so wird <strong>de</strong>r ökonomisch rational<br />

Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zaun aufstellen.<br />

Über <strong>de</strong>n Einzelfall hinaus for<strong>de</strong>rt die ökonomische Theorie <strong>de</strong>s Rechts die Steigerung <strong>de</strong>r allgemeinen Wohlfahrt mit <strong>de</strong>n Mitteln <strong>de</strong>s<br />

Rechts. Nur diejenige Rechtsordnung ist legitim und "richtig", die <strong>de</strong>r allgemeinen Wohlfahrt för<strong>de</strong>rlich ist. Ausgangspunkt ist hierbei die<br />

Wohlfahrtsökonomik <strong>de</strong>r sogenannten "Chicago School". Insoweit wird "Effizienz" über <strong>de</strong>n einzelnen Fall hinaus "als Rechtsprinzip" (so<br />

<strong>de</strong>r Titel einer Monographie von Ei<strong>de</strong>nmüller, 1995) verstan<strong>de</strong>n. Effizienz im ökonomischen Sinne ist die wichtigste For<strong>de</strong>rung an die<br />

gesamte Rechtsordnung. Das Recht hat <strong>de</strong>mnach einen ganz bestimmten gesellschaftlichen Zweck, nämlich volkswirtschaftlich nützlich<br />

zu sein. Folgerichtig hält Posner nur eine solche Eigentumsordnung für legitim, die dafür sorgt, dass ökonomische Güter <strong>de</strong>njenigen<br />

zufließen, die daraus <strong>de</strong>n größten ökonomischen Nutzen aus volkswirtschaftlicher Sicht ziehen können -- insbeson<strong>de</strong>re unabhängig von<br />

<strong>de</strong>r sozialen Bedürftigkeit <strong>de</strong>s einzelnen.<br />

Insoweit kann die ökonomische Theorie als präskriptive/ normative Entscheidungshilfe in Einzelfallentscheidungen dienen, sowohl für<br />

<strong>de</strong>n Betroffenen (soll er Klage erheben/ sich verklagen lassen?, soll er eine Straftat begehen?) als auch für Entscheidungen <strong>de</strong>s<br />

Richters (soll er <strong>de</strong>r Klage stattgeben o<strong>de</strong>r sie abweisen?) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltung. So wird <strong>de</strong>r "Nutzen" auch in <strong>de</strong>r "Juristischen<br />

Begründungslehre" von Koch/ Rüßmann zur Auswahl zwischen Entscheidungsalternativen diskutiert. Beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>utsam wird <strong>de</strong>r<br />

wirtschaftliche Aspekt natürlich für <strong>de</strong>n Gesetzgeber sein, <strong>de</strong>r eine allgemeine Regel setzen will, die Auswirkungen auf die gesamte<br />

Gesellschaft zeitigen wird.<br />

Dieser Ansatz ist aber ganz sicherlich nicht auf die gesamte Rechtsordnung anwendbar. Die ökonomische Theorie <strong>de</strong>s Rechts ist<br />

<strong>de</strong>shalb -- auch in <strong>de</strong>n USA -- beachtlicher Kritik ausgesetzt. Der "Nutzen" <strong>de</strong>r Risikoverteilung im Haftungsrecht (insbeson<strong>de</strong>re bei<br />

Unfallschä<strong>de</strong>n im Deliktsrecht, bei <strong>de</strong>r Gefährdungshaftung, beim gutgläubigen Erwerb o<strong>de</strong>r bei Leistungsstörungen im Vertragsrecht)<br />

ist insofern leichter zu untersuchen -- und betreffen<strong>de</strong> Reglungen <strong>de</strong>mentsprechend zu begrün<strong>de</strong>n -- als etwa <strong>de</strong>r "Nutzen" einer<br />

Ehescheidung, unabhängig davon ob man sie aus <strong>de</strong>r Sicht eines Ehegatten o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Richters betrachtet. Die<br />

ökonomische Theorie <strong>de</strong>s Rechts hat folgerichtig vor allem im Wirtschaftsrecht Anwendung gefun<strong>de</strong>n. Bekannt gewor<strong>de</strong>n ist etwa die<br />

Untersuchung <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Michael Adams (Betriebsberater [BB], 1989, 781), <strong>de</strong>r das<br />

AGB-Gesetz unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n Parteien "asymmetrisch" verteilten/ verfügbaren Information beim<br />

Vertragsschluß untersucht.<br />

Problematisch ist die völlige Ausblendung an<strong>de</strong>rer Gesichtspunkte bei rechtlichen Entscheidungen durch die Beschränkung auf<br />

ökonomische Aspekte als allein sinnvolle bzw. empfehlenswerte Handlungsmotivation. Es ist auch eine empfindliche Verkürzung in <strong>de</strong>r<br />

Sache, <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Rechts und die Legitimität seiner Geltung allein auf <strong>de</strong>n Aspekt <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Effizienz zurückführen zu<br />

wollen. Es gibt noch weitere Aspekte, die in diesem Mo<strong>de</strong>ll nicht abzubil<strong>de</strong>n sind, insbeson<strong>de</strong>re das Rechtsgefühl (von <strong>de</strong>m Ernst<br />

Blochs Rechtsphilosophie ausgeht) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wunsch nach einem Zuwachs an (politischer, wirtschaftlicher, zwischenmenschlicher)<br />

Macht durch die Gestaltung von Rechtsbeziehungen o<strong>de</strong>r durch das Führen von Verfahren. Übrigens bleibt offen, wessen "Nutzen"<br />

jeweils als Maßstab dienen soll und in welcher Weise er zu messen wäre.


Thomas Hobbes<br />

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Thomas Hobbes<br />

Thomas Hobbes (* 5. April 1588 in Westport, Wiltshire; † 4. Dezember 1679 in Hardwick Hall, Derbyshire) war ein englischer<br />

Mathematiker, Staatstheoretiker und Philosoph <strong>de</strong>r frühen Neuzeit, <strong>de</strong>r durch die in seinem Hauptwerk Leviathan begrün<strong>de</strong>te Theorie<br />

<strong>de</strong>s Gesellschaftsvertrages Berühmtheit erlangte.<br />

Leben<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

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1 Leben<br />

2 Lehre<br />

3 Werke<br />

4 Literatur<br />

5 Weblinks<br />

2.1 Naturwissenschaft<br />

2.2 Erkenntnistheorie<br />

2.3 Ethik<br />

2.4 Staatskun<strong>de</strong><br />

2.5 Religion<br />

Hobbes wur<strong>de</strong> 1588 als Sohn eines einfachen anglikanischen Landpfarrers in Malmesbury in <strong>de</strong>r Grafschaft Wiltshire geboren. Seine<br />

Mutter stammte aus einer Bauernfamilie. Da er bereits mit vier Lebensjahren lesen, schreiben und rechnen konnte, wur<strong>de</strong> er als<br />

Wun<strong>de</strong>rkind (child prodigy) bezeichnet. Ab <strong>de</strong>m Alter von acht Jahren wur<strong>de</strong> Hobbes in einer Privatschule in <strong>de</strong>n klassischen Sprachen<br />

unterrichtet. Mit vierzehn Jahren begann er sein Studium an <strong>de</strong>r Universität Oxford, wo er vor allem Logik und Physik studierte.<br />

Nach seinem dortigen Bachelor-Abschluss wur<strong>de</strong> er Hauslehrer bei <strong>de</strong>r adligen Familie Cavendish. Diesen Posten hatte er mit<br />

Unterbrechungen bis zu seinem Lebensen<strong>de</strong> inne. Er unterrichtete hier u.a. <strong>de</strong>n kleinen William Cavendish, <strong>de</strong>r später Graf von<br />

Devonshire wur<strong>de</strong>. Für kurze Zeit war Hobbes auch Sekretär <strong>de</strong>s Philosophen Francis Bacon, für <strong>de</strong>n er einige seiner Schriften ins<br />

Lateinische übersetzte. Auf <strong>de</strong>n Auslandsreisen, die er mit seinen Schülern <strong>de</strong>r Cavendish-Familie unternahm, lernte er in Pisa Galileo<br />

Galilei kennen. Ferner schloss er auf seinen Reisen Bekanntschaft mit René Descartes, Marin Mersenne und Pierre Gassendi.<br />

Dann aber setzte er sich im Streit zwischen Krone und Parlament für die Rechte <strong>de</strong>s Königs Karl I. ein und musste <strong>de</strong>shalb 1640 nach<br />

Frankreich ins Exil fliehen. Dort verfasste er seine staatsphilosophischen Werke, in <strong>de</strong>nen er zwar das absolutistische Königtum<br />

verteidigt, aber zugleich das Papsttum und die Kirche kritisiert. Wegen dieser Kritik musste er 1651 erneut fliehen, diesmal zurück nach<br />

England, das mittlerweile unter <strong>de</strong>m Protektorat <strong>de</strong>r Cromwells stand.<br />

Nach Veröffentlichung seines Hauptwerks, <strong>de</strong>s Leviathan, war er dort wegen <strong>de</strong>ssen angeblichen atheistischen und häretischen<br />

Charakters vielfachen Anfeindungen von Seiten <strong>de</strong>r Kirche, <strong>de</strong>s A<strong>de</strong>ls wie auch von Privatpersonen ausgesetzt. Wenn auch zahlreiche<br />

Freun<strong>de</strong> mit ihm brachen, so blieb er von Seiten <strong>de</strong>r Staatsmacht zunächst weitgehend unbehelligt. Dies mochte insbeson<strong>de</strong>re damit


zusammenhängen, dass er – gegen Anglikaner wie Presbyterianer - für die von <strong>de</strong>n Cromwells favorisierte Kirchenverfassung, <strong>de</strong>n<br />

In<strong>de</strong>pen<strong>de</strong>ntismus, eintrat.<br />

Verschärfen sollte sich die Situation für ihn in<strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>r Restauration <strong>de</strong>r Monarchie 1660: Dabei ging <strong>de</strong>r Verfolgungseifer weniger<br />

vom neuen König Karl II. aus, <strong>de</strong>r ohnehin heimlich zum Katholizismus konvertiert war, son<strong>de</strong>rn vielmehr von traditionell anglikanischen<br />

und presbyterianischen Kreisen, insbeson<strong>de</strong>re von <strong>de</strong>n neuen Ministern Edward Clarendon und Gilbert Sheldon. Um ihn wegen <strong>de</strong>r ihm<br />

vorgeworfenen Häresie juristisch zur Rechenschaft ziehen zu können, wur<strong>de</strong> sogar mehrfach versucht, eigens dafür eine strafrechtliche<br />

Gesetzesgrundlage zu schaffen. Dank einflussreicher Freun<strong>de</strong> wie etwa <strong>de</strong>m Earl von Arlington, <strong>de</strong>r ein Ministeramt in <strong>de</strong>r sog. CABAL-<br />

Regierung beklei<strong>de</strong>te, gelang es Hobbes in<strong>de</strong>s, die gegen ihn gerichteten Intrigen unbescha<strong>de</strong>t zu überstehen. Hobbes starb 1679 in<br />

Hardwick Hall/Derbyshire.<br />

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Lehre<br />

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Naturwissenschaft<br />

Insbeson<strong>de</strong>re in seinem Werk „De Corpore“, <strong>de</strong>m ersten Teil <strong>de</strong>r Trilogie „elementa philosophiae“ von 1655 entwickelt Hobbes zentrale<br />

Thesen zu naturwissenschaftlichen Fragen. Ausgehend von einer materialistischen Grundhaltung und <strong>de</strong>m -exemplarisch durch René<br />

Descartes vertretenen - mechanistischen Denken seiner Zeit schreibt er allein <strong>de</strong>n Körpern und <strong>de</strong>ren Bewegung Wirklichkeit zu. Dabei<br />

entsteht keine Bewegung aus sich selbst heraus, son<strong>de</strong>rn ist Folge einer an<strong>de</strong>ren Bewegung. Der Bewegung unterliegen nur Körper; sie<br />

können ausschließlich durch an<strong>de</strong>re Körper bewegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage dieser Körper-Lehren entwickelt Hobbes mitunter erstaunlich mo<strong>de</strong>rn anmuten<strong>de</strong> Theorien etwa zum Phänomen <strong>de</strong>s<br />

Lichts, das sich seiner Ansicht in materieartigen Impulsen bewegt, und veröffentlichte auch ein Werk über Optik. Auch beschäftigte er<br />

sich vor diesem Hintergrund mit <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>s Vakuums.<br />

Dazu kommen einige Werke über Mathematik; in einem davon schlägt er ein Verfahren zur Quadratur <strong>de</strong>s Kreises vor. Begeistern<br />

konnte sich Hobbes insbeson<strong>de</strong>re auch für Euklids Geometrie, die ihm als Vorbild für jegliche exakte Wissenschaft galt und <strong>de</strong>ren<br />

Grundsätze er entsprechend <strong>de</strong>m mos geometricus auch auf seine Philosophie übertragen wollte. Gleichwohl galt Hobbes auf diesem<br />

Gebiet vielfach als Dilletant; um ihn auch als Philosophen zu diskreditieren, setzte die Kirche Mathematiker ein, um seine Bemühungen<br />

<strong>de</strong>r Lächerlichkeit preiszugeben.<br />

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Erkenntnistheorie<br />

Im zweiten Teil <strong>de</strong>r genannten Trilogie, <strong>de</strong>m 1658 veröffentlichen De Homine, aber auch bereits in seinem Hauptwerk Leviathan von<br />

1651 überträgt Hobbes seine Körpertheorie auf <strong>de</strong>n menschlichen Erkenntnisapparat: Auch die Vorgänge im Bewusstseins sind nach<br />

Hobbes lediglich Folge <strong>de</strong>r Bewegung von Körpern. Durch Druck auf die jeweiligen Sinnesorgane lösen sie Sinneswahrnehmungen aus,<br />

die wie<strong>de</strong>rum zu „Einbildungen“ (imagination) führen. Diese setzen schließlich mannigfaltige psychische Prozesse wie Denken,<br />

Verstehen, Erinnern und <strong>de</strong>rgleichen in Gang. Neben <strong>de</strong>n geordneten, etwa auf das Auffin<strong>de</strong>n von Kausalbeziehungen gerichteten<br />

Gedankengänge gibt es auch ungeordnete, wie sie etwa <strong>de</strong>m Prozess <strong>de</strong>s Träumens innewohnen.<br />

Anhand <strong>de</strong>r Vorstellung eines von je<strong>de</strong>r Sinneswahrnehmung abgetrennten, „frei im Raum schweben<strong>de</strong>n“ Sollipsisten zeigt Hobbes,<br />

dass die psychischen Prozess auch bei ausbleiben<strong>de</strong>n Sinneseindrücken weitergehen. Letzte Ursache hierfür sei aber weiterhin <strong>de</strong>r<br />

einmal erfolgte Anstoß von außen durch die Bewegung von Körpern.<br />

Nur <strong>de</strong>n Bewegungen selbst komme Realität zu, nicht <strong>de</strong>n Wirkungen, die sie im Bewusstsein verursachen. Daraus folge u.a., dass die<br />

Eigenschaften, von <strong>de</strong>ren Vorhan<strong>de</strong>nsein <strong>de</strong>r Mensch aufgrund seiner Sinneswahrnehmung ausgeht, in Wahrheit nicht vorhan<strong>de</strong>n sind,<br />

son<strong>de</strong>rn nur scheinbar und als Erscheinungen.<br />

In letzter Konsequenz führt dies Hobbes zu <strong>de</strong>r These, dass <strong>de</strong>r menschlichen Wahrnehmung keine äußere Welt entspricht und<br />

infolge<strong>de</strong>ssen keine gesicherten Erkenntnisse über diese möglich sind. Im Zuge <strong>de</strong>r weitverbreiteten Lehre <strong>de</strong>s Skeptizismus wur<strong>de</strong><br />

diese Auffassung von seinen Zeitgenossen durchaus vielfach geteilt, etwa von René Descartes. Dessen Einwand, dass infolge <strong>de</strong>r<br />

eingreifen<strong>de</strong>n Güte Gottes die Wahrnehmung trotz<strong>de</strong>m weitgehend <strong>de</strong>r Realität entspreche, lässt Hobbes in<strong>de</strong>s nicht gelten.<br />

Da die Inhalte <strong>de</strong>s menschlichen Bewusstseins letztlich nur die Folge von außen kommen<strong>de</strong>r Bewegung sind, verneint Hobbes auch<br />

konsequent die Freiheit <strong>de</strong>s Willens und gilt als Verfechter <strong>de</strong>s Determinismus.<br />

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Ethik<br />

Hatten Philosophen in <strong>de</strong>r Tradition Platons und Aristoteles’ noch sittliche I<strong>de</strong>ale, etwa in Form einer I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Guten o<strong>de</strong>r eines<br />

Summum Bonum, angenommen, so herrschte zu Hobbes’ Lebzeiten ein mehr <strong>de</strong>n Vorstellungen <strong>de</strong>r Sophisten und Kyniker<br />

verpflichteter Skeptizismus, <strong>de</strong>r die Erkennbarkeit verbindlicher gemeinsamer Moralstandards verneint. Als typischer Vertreter dieser<br />

Auffassung galten etwa Justus Lipsius, René Descartes o<strong>de</strong>r Michel <strong>de</strong> Montaigne.<br />

Auch Hobbes vertritt diesen moralischen Relativismus und stützt sich dabei auch auf die Übertragung seiner erkenntnistheoretischen<br />

These, <strong>de</strong>r menschlichen Wahrnehmung sei keine gesicherte Erkenntnis über die Welt möglich, auf das Feld <strong>de</strong>r Ethik. So heißt es etwa<br />

in <strong>de</strong>n elements of law, je<strong>de</strong>rmann nenne "das, was ihm gefällt und Vergnügen bereitet, gut, und das was ihm missfällt, schlecht".<br />

Entsprechend ihrer unterschiedlichen körperlichen Beschaffenheit unterschie<strong>de</strong>n sich die Menschen auch in ihrer Auffassung von Gut<br />

und Böse. Ein agathon haplos, das schlechthin Gute, gebe es in<strong>de</strong>s nicht.<br />

In Anknüpfung an Gedanken seines Zeitgenossen Hugo Grotius nimmt Hobbes aber einschränkend zumin<strong>de</strong>st insofern einen<br />

moralischen Minimalkonsens an, als nach allgemeiner Meinung je<strong>de</strong>s Individuum ein natürliches Recht auf Selbsterhaltung habe und<br />

sich gegen Angriffe auf seine Person verteidigen dürfe. Dem entspreche umgekehrt die Verpflichtung, nieman<strong>de</strong>n zu verletzen. An<strong>de</strong>rs<br />

als Grotius geht Hobbes aber davon aus, dass zumin<strong>de</strong>st während <strong>de</strong>s Naturzustands in <strong>de</strong>r Frage, ob ein Fall <strong>de</strong>r Selbsterhaltung<br />

vorliege, je<strong>de</strong>r als sein eigener Richter auftreten könne und müsse. Die damit verbun<strong>de</strong>ne Verwässerung <strong>de</strong>s vermeintlich erzielten<br />

Minimalkonsenses brachte Hobbes vielfach Kritik ein.<br />

Jenseits <strong>de</strong>s Minimalkonsenses über das Selbsterhaltungsrecht müssten moralische Konflikte zwischen Menschen in<strong>de</strong>s verbindlich<br />

durch eine übergeordnete Instanz entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, womit Hobbes <strong>de</strong>n Grundstein für seine politische Philosophie und insbeson<strong>de</strong>re<br />

das Staatsmo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>s Leviathan legt.<br />

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Staatskun<strong>de</strong><br />

Hobbes' staatstheoretischen Lehren bil<strong>de</strong>n aus heutiger Sicht <strong>de</strong>n zentralen Teil seines Werkes. Sie sind es, die ihm einen<br />

herausgehobenen Platz in <strong>de</strong>r Philosophiegeschichte sichern. Einerseits legt er sie in Elements of law von 1640 dar, sowie in De Cive<br />

von 1642, <strong>de</strong>m dritten Teil <strong>de</strong>r Trilogie elementa philosophiae.


Vor allem aber sind sie Gegenstand seines Hauptwerks, <strong>de</strong>s Leviathan von 1651. Dort beschäftigt er sich mit <strong>de</strong>r Überwindung <strong>de</strong>s von<br />

Furcht und Unsicherheit geprägten gesellschaftlichen Naturzustands durch die Gründung <strong>de</strong>s Staats. Dies geschieht durch einen<br />

Gesellschaftsvertrag, in <strong>de</strong>m alle Menschen unwi<strong>de</strong>rruflich ihr Selbstbestimmungs- und Selbstverteidigungsrecht auf <strong>de</strong>n Souverän<br />

übertragen, <strong>de</strong>r sie im Gegenzug voreinan<strong>de</strong>r schützt.<br />

Mit <strong>de</strong>m Naturzustand hat sich Hobbes schließlich im Gegenstück zum Leviathan befasst, <strong>de</strong>m Behemoth von 1668, <strong>de</strong>r erst posthum<br />

1682 veröffentlicht wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

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Religion<br />

Sein erkenntnistheoretisches Postulat, dass <strong>de</strong>r menschlichen Wahrnehmung eine Erkenntnis <strong>de</strong>r Welt nicht möglich sei, erstreckt<br />

Hobbes auch auf Gott; er nimmt also eine agnostische Position ein. Ausgehend von seiner Vorstellung <strong>de</strong>r Welt als geschlossener<br />

Kausalzusammenhang, in <strong>de</strong>m je<strong>de</strong> Zustandsverän<strong>de</strong>rung auf <strong>de</strong>n Einfluss bewegter Körper zurückzuführen sei, nimmt er aber<br />

konsequenterweise eine erste, selbst nicht bewegte Ursache an, die diese Kausalprozesse in Gang setze, bei <strong>de</strong>r es sich aber nicht<br />

notwendig um Gott han<strong>de</strong>ln müsse (an<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>r sog. kausale Gottesbeweis).<br />

Gleichwohl war Hobbes keineswegs Atheist. Er leugnet we<strong>de</strong>r die Existenz Gottes noch steht er <strong>de</strong>r Religion allgemein o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Christentum im Beson<strong>de</strong>ren feindselig, wie dies von seinen Gegnern stets behauptet wur<strong>de</strong>. Er erklärt sie lediglich zu einer Sache <strong>de</strong>s<br />

Glaubens, was für ihn konkret das Vertrauen auf die fehlerfreie Weitergabe religiös-historischer Tatsachen be<strong>de</strong>utet. Von <strong>de</strong>r biblischen<br />

Überlieferung betrachtet er <strong>de</strong>nnoch nur ein Minimum als verbindlichen Glaubensinhalt, nämlich dass Christus <strong>de</strong>r Messias sei, <strong>de</strong>r die<br />

Menschheit durch seinen Kreuzestod erlöst habe. Niemals überzeugend gelungen ist ihm in<strong>de</strong>s, zentrale theologische Begriffe wie<br />

Menschwerdung o<strong>de</strong>r Ewiges Leben mit seiner eigenen materialistischen Grundanschauung in Einklang zu bringen.<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r starken Stellung <strong>de</strong>s Staates in Hobbes' politischer Philosophie weist er diesem auch die Entscheidungsbefugnis<br />

in religiösen Dingen zu und for<strong>de</strong>rt insbeson<strong>de</strong>re eine einheitliche Staatskirche. Dementsprechend stand er sowohl <strong>de</strong>m Papsttum als<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Nationalstaates stehen<strong>de</strong>r Institution als auch <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen englischen Sekten kritisch gegenüber. Hatte er<br />

ursprünglich zumin<strong>de</strong>st noch die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung von Glaubensfragen <strong>de</strong>r Kirche selbst zugesprochen,<br />

billigte er im Leviathan erstmals auch sie <strong>de</strong>m Staat zu. Im Dritten und Vierten Buch <strong>de</strong>s Leviathan befasst er sich ausführlich mit <strong>de</strong>r<br />

institutionellen Ausgestaltung <strong>de</strong>r Anglikanische Kirche (Kirchenverfassung).

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