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Mitschrift 18.11.05 - Evolutionsfehler.de

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4 Siehe auch<br />

5 Literatur<br />

6 Weblinks<br />

3.2 Diskurstheorie <strong>de</strong>s Rechts<br />

3.3 Recht als autopoietisches System<br />

3.4 Gerechtigkeitstheorien<br />

3.5 Ökonomische Analyse <strong>de</strong>s Rechts<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie und Abgrenzung zu an<strong>de</strong>ren rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern<br />

Die Rechtsphilosophie wen<strong>de</strong>t Erkenntnisse und Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r allgemeinen Philosophie, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Wissenschaftstheorie, <strong>de</strong>r<br />

Logik, aber auch <strong>de</strong>r Sprachwissenschft und Semiotik auf das Recht und auf die Rechtswissenschaft an. Ein Beispiel aus neuerer Zeit<br />

ist die Anwendung <strong>de</strong>r Diskurstheorie auf die juristische Argumentation durch Jürgen Habermas und Robert Alexy. Dabei spricht man<br />

vermehrt seit einiger Zeit auch von Rechtstheorie, <strong>de</strong>ren Verhältnis zur Rechtsphilosophie schwer abzugrenzen ist.<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie sind nicht die Rechtsanwendung selbst (also die juristische Metho<strong>de</strong>nlehre) o<strong>de</strong>r die<br />

Untersuchung <strong>de</strong>r sozialen Praxis <strong>de</strong>s Rechts (siehe hierzu: Rechtssoziologie). Die Rechtsgeschichte untersucht die Entwicklung <strong>de</strong>s<br />

Rechts aus historischer Sicht. Die Rechtsdogmatik beschreibt dagegen die Strukturen und Elemente <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n positiven<br />

Rechts.<br />

Zentrale Themen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie sind vielmehr:<br />

• Der Begriff <strong>de</strong>s Rechts,<br />

• die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Rechts für die Gesellschaft,<br />

• die inhaltliche Kritik <strong>de</strong>s Rechts (die Auffindung <strong>de</strong>s "richtigen Rechts" im Sinne Rudolf Stammlers),<br />

• ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsnormen verbindlich sind (Geltung <strong>de</strong>s Rechts),<br />

• welche Folgen sich an die Verbindlichkeit o<strong>de</strong>r an die Unverbindlichkeit rechtlicher Normen knüpfen.<br />

Dabei fließen insbeson<strong>de</strong>re in die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen zum Rechtsbegriff stets auch Argumente und Überlegungen aus <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Gebieten und rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern mit ein. Eine scharfe Trennung zur übrigen Philosophie o<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Rechts-<br />

o<strong>de</strong>r Sozialwissenschaften ist <strong>de</strong>shalb nicht möglich.<br />

Ein Teilgebiet sowohl <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie als auch <strong>de</strong>r Politikwissenschaft ist die Staatstheorie (auch: Staatsphilosophie, politische<br />

Philosophie). Die Rechtsphilosophie greift weiter als die Staatsphilosophie, weil sie, insbeson<strong>de</strong>re als Rechtstheorie, das Recht selbst<br />

allgemein untersucht, nicht nur in seinem Bezug zum Staat. An<strong>de</strong>rerseits liegen je<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie und auch je<strong>de</strong>r Rechtstheorie<br />

immer bestimmte Grundannahmen über <strong>de</strong>n Staat (also etwa die Staatsform, die Regierung o<strong>de</strong>r das Verfahren <strong>de</strong>r Gesetzgebung)<br />

zugrun<strong>de</strong>, die auf <strong>de</strong>n Geltungsgrund und auf die Funktion <strong>de</strong>s Rechts zurückwirken. Das Recht hat in einem totalitären Staat eine ganz<br />

an<strong>de</strong>re Funktion als in einem <strong>de</strong>mokratischen Staat, und es kommt formell und materiell jeweils auf ganz an<strong>de</strong>re Weise zustan<strong>de</strong>.<br />

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Grundlegen<strong>de</strong> Richtungen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie<br />

Im folgen<strong>de</strong>n sollen die wichtigsten Richtungen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie mo<strong>de</strong>llhaft dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

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Naturrecht<br />

Naturrechtliches Denken hat es quer durch die Jahrhun<strong>de</strong>rte in unterschiedlicher Weise gegeben. Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung hat es seit<br />

<strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Aufklärung erlangt.<br />

Eine naturrechtliche Argumentation ist stets empirisch abgesichert. Grundlage ist eine Sozialanthropologie, die Aussagen über "das<br />

Wesen <strong>de</strong>s Menschen" trifft. Dieses Menschenbild kann man entwe<strong>de</strong>r optimistisch (John Locke in: "Two Treatises on Government", dt.:<br />

"Zwei Abhandlungen über die Regierung", Jean-Jacques Rousseau in: "Du contrat social", dt.: "Vom Gesellschaftsvertrag" ["Der Mensch<br />

ist frei geboren..."]) o<strong>de</strong>r pessimistisch (Charles <strong>de</strong> Montesquieu) anlegen. Es ist je<strong>de</strong>nfalls im Naturrecht <strong>de</strong>r Aufklärung nicht<br />

gottgewollt o<strong>de</strong>r gottesgleich, son<strong>de</strong>rn empirisch erkannt.<br />

• Im ersten Fall wird man -- optimistisch -- ausgehen von einen Menschen, <strong>de</strong>r als frei und gleich gedacht wird, und einen<br />

Grund dafür suchen, wie dieser "natürliche" Zustand gefestigt und gesichert wer<strong>de</strong>n kann. Rousseau sah <strong>de</strong>n Geltungsgrund für alle<br />

staatliche Ordnung und die Geltung <strong>de</strong>s Rechts im "Gemeinwillen", <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Staatsbürger zu unterschei<strong>de</strong>n<br />

sei. Das Recht stützt in dieser Vorstellung die Freiheit im Dienste <strong>de</strong>s Gemeinwohls gegen staatliche Willkür. Die Bürger schließen einen<br />

Gesellschaftsvertrag, um ihre angeborene, "natürliche" Freiheit zu sichern. Die Abkehr von <strong>de</strong>r Herrschaftsform <strong>de</strong>s Absolutismus ist<br />

dann konsequent.<br />

• Im zweiten Fall wird <strong>de</strong>r Mensch -- pessimistisch -- als seinesgleichen feindselig gesehen. Er scha<strong>de</strong>t an<strong>de</strong>ren Menschen<br />

von Natur aus. Deshalb muss er vor ihnen geschützt wer<strong>de</strong>n. Der Staat und das Recht dienen aus dieser Sicht <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>r<br />

Lebensbedingungen in <strong>de</strong>r Gesellschaft, in<strong>de</strong>m sie die Freiheit <strong>de</strong>s bösen Menschen präventiv begrenzen, und zwar -- wie zuvor -- im<br />

Dienste <strong>de</strong>r Allgemeinheit, in diesem Fall aber zur Repression <strong>de</strong>s einzelnen, weil nur so seine Freiheit gesichert wer<strong>de</strong>n könne. Diese<br />

Denkungsart entbehrt mithin nicht einer gewissen Paradoxie, die angesichts <strong>de</strong>r Prämissen aber unvermeidlich ist. Sie ist eine<br />

Grundform konservativen Denkens.<br />

Aus <strong>de</strong>r Sozialanthropologie folgt unmittelbar <strong>de</strong>r Grund für die Legitimität <strong>de</strong>r staatlichen Gewalt und damit für die Geltung <strong>de</strong>s Rechts,<br />

das die Organe dieses Staates setzen, und weiter für alles staatliche Han<strong>de</strong>ln. Das Recht gilt, weil es die Bedingungen <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

und <strong>de</strong>r menschlichen Natur so erfor<strong>de</strong>rn. Aus <strong>de</strong>m empirischen Sein folgt unmittelbar das normative Sollen.

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