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Mitschrift 18.11.05 - Evolutionsfehler.de

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Diese Grundstruktur naturrechtlichen Denkens bleibt im wesentlichen über die Jahrhun<strong>de</strong>rte erhalten. Variabel sind die Menschenbil<strong>de</strong>r,<br />

die zugrun<strong>de</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n. Neben optimistischen und pessimistischen Sichtweisen treten auch Mischformen auf, in <strong>de</strong>nen bei<strong>de</strong> Züge<br />

miteinan<strong>de</strong>r kombiniert wer<strong>de</strong>n (so auch bei Jean-Jacques Rousseau).<br />

Weitere be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Vertreter dieser Richtung sind Christian Thomasius, Christian Wolff und Samuel von Pufendorf. Ernst Bloch hat<br />

sich in "Naturrecht und menschliche Wür<strong>de</strong>" aus marxistischer Sicht insbeson<strong>de</strong>re gegen die Auffassung gewandt, <strong>de</strong>r Mensch sei "von<br />

Geburt an frei und gleich ... Es gibt keine angeborenen Rechte, sie sind alle erworben o<strong>de</strong>r müssen im Kampf noch erworben wer<strong>de</strong>n."<br />

Das Naturrecht tritt im Laufe <strong>de</strong>r Zeit in unterschiedlicher Form auf. Nach <strong>de</strong>m zweiten Weltkrieg kam es zu einer Renaissance <strong>de</strong>s<br />

Naturrechts, einerseits in Form <strong>de</strong>r Radbruchschen Formel, an<strong>de</strong>rerseits in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs zum<br />

Familienrecht. In BGHZ 11, 65 begrün<strong>de</strong>t das Gericht ein eher stark konservativ geprägtes Familienbild, das aus <strong>de</strong>n "natürlichen"<br />

Unterschie<strong>de</strong>n zwischen Mann und Frau zurückgeführt wird, die "streng in allem Recht zum Ausdruck kommen" müssten (zitiert nach:<br />

Uwe Wesel, Juristische Weltkun<strong>de</strong>, 1984, S. 72).<br />

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Kant<br />

Immanuel Kants "Metaphysik <strong>de</strong>r Sitten" unterschei<strong>de</strong>t sich von <strong>de</strong>n naturrechtlichen Ansätzen <strong>de</strong>r Aufklärung insoweit, als er aus <strong>de</strong>r --<br />

von ihm ebenfalls entwickelten -- Sozialanthropologie keine Folgerungen für Inhalt und Geltung <strong>de</strong>s Rechts herzuleiten vermag.<br />

Aus <strong>de</strong>m empirischen Sein folgt für ihn aber kein normatives Sollen. Hierin liegt <strong>de</strong>r Unterschied zum Naturrecht. Das Recht ist vielmehr<br />

aus <strong>de</strong>r Vernunft heraus zu erkennen. Empirie und Metaphysik sind in seiner Rechtphilosphie streng voneinan<strong>de</strong>r getrennt.<br />

Mit <strong>de</strong>m Naturrecht gemeinsam ist Kant die Ablehnung <strong>de</strong>r (politischen, physischen) Macht als Geltungsgrund für das Recht. Das Recht<br />

hat für Kant keinen zufälligen o<strong>de</strong>r -- in diesem Sinne -- politischen Inhalt (so aber <strong>de</strong>r Rechtsrealismus. Nicht je<strong>de</strong>s Recht ist rechtens,<br />

es muss einen bestimmten Inhalt haben. Dieser Inhalt kann nur erkenntnistheoretisch bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

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Rechtspositivismus<br />

Der Rechtspositivismus ist die positivistische Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>m Recht. Nach dieser Auffassung zählen zum Recht nur die<br />

positiv gesetzten Normen, nicht hingegen metaphysisch begrün<strong>de</strong>tes Sollen. Es gibt kein Recht außerhalb <strong>de</strong>s von staatlichen Organen<br />

gesetzten Rechts. Rechtsnormen entstehen somit in einem bestimmten Verfahren. Der Rechtspositivismus ist somit <strong>de</strong>m Naturrecht<br />

diametral entgegengesetzt.<br />

Bekannte Vertreter <strong>de</strong>s Rechtspositivismus sind Jeremy Bentham, John Austin, H. L. A. Hart ("The Concept of Law", "Der Begriff <strong>de</strong>s<br />

Rechts") o<strong>de</strong>r Hans Kelsen ("Reine Rechtslehre").<br />

Nach Hart gibt es zwei Arten von Rechtsnormen: primäre, die das eigentliche materielle Recht enthalten, und sekundäre, in <strong>de</strong>nen<br />

geregelt ist, wie primäre Normen gesetzt wer<strong>de</strong>n sollen. Primäre Normen sind nur insoweit gültige Normen, als sie in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n sekundären Normen gesetzt wor<strong>de</strong>n sind. Hierdurch entsteht das Problem <strong>de</strong>s Geltungsgrunds <strong>de</strong>r sekundären Normen. Es<br />

kommt zu einem Regress <strong>de</strong>r rechtfertigenen Normen. Hans Kelsen hat <strong>de</strong>n letzten Geltungsgrund in <strong>de</strong>r sogenannten Grundnorm<br />

gesehen.<br />

Der Rechtspositivismus ist gera<strong>de</strong> in neuerer Zeit nicht unerheblicher Kritik ausgesetzt gewesen. Er ist vor allem im angelsächsischen<br />

Raum vorherrschend. Nach<strong>de</strong>m schon kurz nach <strong>de</strong>m zweiten Weltkrieg Gustav Radbruch, ein Neukantianer, <strong>de</strong>n Positivismus für die<br />

Verbrechen <strong>de</strong>r Nationalsozialisten verantwortlich gemacht hatte (Radbruchsche Formel; hiergegen: H. L. A. Hart, Positivism and the<br />

Separation of Law and Morals, 71 Harvard Law Review 593 [1958]), ging auch das Grundgesetz nicht von einem rein positivistischen<br />

Rechtsbegriff aus. Rechtsprechung und Verwaltung sind <strong>de</strong>mgemäß in Art. 20 Abs. 3 GG "an Gesetz und Recht" gebun<strong>de</strong>n, nicht nur an<br />

das Gesetz. Seit <strong>de</strong>n 1970er Jahren hat sich vor allem Ronald Dworkin ("Taking Rights Seriously", dt.: "Bürgerrechte ernst genommen")<br />

gegen rein positivistische Ansätze gewandt und die Auffassung vertreten, es gebe neben "rules" auch "rights", auf die sich <strong>de</strong>r Bürger<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Staat berufen könne, auch zur Begründung eines Wi<strong>de</strong>rstands gegen das staatliche Recht.<br />

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Rechtsrealismus<br />

Als Rechtsrealismus bezeichnet man eine Auffassung, die das Recht als Mittel zur Ausübung von politischer Macht ansieht. Das Recht<br />

ist <strong>de</strong>shalb notwendig positiv gesetzt und -- nach Zweckdienlichkeit -- än<strong>de</strong>rbar. Nicht Gerechtigkeit o<strong>de</strong>r "Richtigkeit" ist das Ziel,<br />

son<strong>de</strong>rn allein die Eignung <strong>de</strong>s Rechts zur Herbeiführung eines besimmten (politischen) Zwecks.<br />

Typische Vertreter dieser Richtung sind Niccolò Machiavelli ("Der Fürst") und Thomas Hobbes ("Der Leviatan"), die bei<strong>de</strong> von einem<br />

pessimistischen Menschenbild ausgehen.<br />

• Aus Hobbes Werk stammt <strong>de</strong>r Satz: "Auctoritas, non veritas facit legem" (das Recht ist Ausdruck von Macht, nicht von<br />

Wahrheit). Der -- absolutistische -- Staat müsse alle Macht in sich vereinen, um <strong>de</strong>n Menschen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft vor sich selbst zu<br />

schützen: "Homo homini lupus est" (<strong>de</strong>r Mensch ist <strong>de</strong>s Menschen Wolf). Nur <strong>de</strong>r Staat bestimmt, welches Recht gelten soll. Neben <strong>de</strong>m<br />

positiven Recht kann es kein weiteres geben.<br />

• Der Mensch sei schlecht. Deshalb, so Machiavelli, müsse -- und: dürfe -- das Recht listig und rücksichtslos sein, um die<br />

Macht <strong>de</strong>s Fürsten zu sichern.<br />

Eine neuere Position ist diejenige <strong>de</strong>s amerikanischen Verfassungsrichters Oliver Wen<strong>de</strong>ll Holmes, jr., <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Aufsatz "The Path of<br />

the Law" (zuerst in: 10 Harvard Law Review 457 [1897]) von <strong>de</strong>m schlechten Menschen ausgeht, <strong>de</strong>r weniger daran interessiert sei, was<br />

<strong>de</strong>r Inhalt das Rechts sei, als vielmehr, wie das Gericht die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Rechtsfragen im Streitfall entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Das ist<br />

folgerichtig sein Rechtsbegriff. "The prophecies of what the courts will do in fact, and nothing more pretentious, are what I mean by the<br />

law."<br />

Typisch ist, dass Holmes seinen Standpunkt ausdrücklich nicht für zynisch hält, son<strong>de</strong>rn für realistisch. Das Recht sei beliebig, es<br />

unterschei<strong>de</strong> sich je nach<strong>de</strong>m, in welchem Staat man sich befin<strong>de</strong>. Deshalb könne man zur Bestimmung <strong>de</strong>s Rechtsbegriffs nur auf die<br />

Rechtspraxis abstellen.<br />

Diese Auffassung ist neben <strong>de</strong>m Rechtspositivismus eine Hauptrichtung <strong>de</strong>r angelsächsischen Rechtsphilosophie (legal realism).<br />

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Aktuelle Richtungen <strong>de</strong>r Rechtstheorie<br />

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