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SAMSTAG, 14. MAI, 19.00 Uhr - Fanclub Red Devils eV

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„Rechts-Tipp der Woche“<br />

Heute: Spielregeln für den Urlaub<br />

präsentiert von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Paul-Werner Beckmann<br />

1. Anspruch auf Urlaub<br />

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder<br />

Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch<br />

auf bezahlten Erholungsurlaub. Den<br />

vollen Anspruch erwirbt man allerdings erst<br />

nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.<br />

Man kann also nicht heute bei<br />

einem neuen Arbeitgeber anfangen und in<br />

vier Wochen schon Urlaub nehmen, wenn<br />

der Arbeitgeber nicht einverstanden ist.<br />

Der Urlaubsanspruch beläuft sich nach dem<br />

Gesetz auf 24 Werktage, wozu auch der Sonnabend<br />

zählt. Gesetzlich hat man somit nur vier<br />

Wochen Urlaub zu beanspruchen.<br />

In der Regel sehen entweder der Arbeitsvertrag<br />

oder der einschlägige Tarifvertrag aber<br />

einen höheren Urlaub vor. Fünf bis sechs<br />

Wochen dürfte die durchschnittliche Urlaubsdauer<br />

betragen.<br />

In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen<br />

wird zwischen älteren und jüngeren Mitarbeitern<br />

differenziert und Älteren wird häufi<br />

g ein längerer Urlaubsanspruch gewährt.<br />

Diese Besserstellung älterer Mitarbeiter ist<br />

eigentlich nachvollziehbar, weil die Kräfte<br />

im Alter nachlassen, doch gibt es dagegen<br />

europarechtliche Bedenken, nämlich wegen<br />

möglicherweise unzulässiger Diskriminierung<br />

jüngerer Arbeitnehmer. Nach dem allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetz ist eine<br />

unterschiedliche Behandlung je nach Alter<br />

nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes<br />

Ziel gerechtfertigt ist. Beim Urlaub<br />

dürfte dies zweifelhaft sein und es gibt auch<br />

bereits eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts<br />

Düsseldorf, wonach längere<br />

Urlaubszeiten für ältere Arbeitnehmer die<br />

jüngeren Kollegen benachteiligen und unwirksam<br />

sind. Der jüngeren Mitarbeiterin<br />

wurden daraufhin genauso viel Urlaubstage<br />

zugesprochen wie älteren. Das Urteil ist zwar<br />

noch nicht rechtskräftig, zeigt aber die Problematik.<br />

2. Festlegung des Urlaubs<br />

Der Urlaub muß grundsätzlich vom Arbeitnehmer<br />

verlangt werden. Ansonsten kann er<br />

mit Ablauf des Jahres oder dem Ende des<br />

Übertragungszeitraums (in der Regel 31.03.<br />

des Folgejahres) erlöschen. In der Praxis gibt<br />

es mit der Festlegung des Urlaubs meistens<br />

keine Probleme. Oft wird vom Arbeitgeber<br />

und dem Betriebsrat ein Urlaubsplan für<br />

Betriebsferien festgelegt. Ansonsten muß<br />

der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der<br />

Mitarbeiter erfüllen, kann allerdings dringende<br />

betriebliche Belange oder Urlaubswünsche<br />

anderer Arbeitnehmer, die unter<br />

sozialen Gesichtspunkten den Vorrang<br />

verdienen, berücksichtigen. So kann z.B.<br />

verfügt werden, daß es für Beschäftigte in<br />

Eisdielen während der Sommerzeit überhaupt<br />

keinen Urlaub gibt oder daß Arbeitnehmer<br />

mit schulpfl ichtigen Kindern in der<br />

Schulferienzeit Vorrecht haben.<br />

Keinesfalls darf der Urlaub eigenmächtig<br />

genommen werden, weil dann eine fristlose<br />

oder fristgerechte Kündigung droht. Auch<br />

wenn der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch<br />

offensichtlich rechtswidrig ablehnt, muß<br />

zunächst das Gericht entscheiden, was mit<br />

einer einstweiligen Verfügung normalerweise<br />

auch sehr schnell geht.<br />

3. Erwerbstätigkeit im Urlaub<br />

Der Urlaub dient der Erholung, wobei allerdings<br />

kein Arbeitnehmer verpfl ichtet ist, sich<br />

auch wirklich zu erholen. Allerdings darf<br />

man gemäß § 8 des Bundesurlaubsgesetzes<br />

keine dem Erholungszweck widersprechende<br />

Erwerbstätigkeit leisten, also für andere gegen<br />

Entlohnung arbeiten, z.B. drei Wochen<br />

lang auf dem Bau des Nachbarn schuften.<br />

Die Grenzen sind im Einzelfall schwer zu bestimmen,<br />

weil es selbstverständlich erlaubt<br />

ist, gerade in unserer ländlichen Region<br />

Nachbarschaftshilfe zu leisten. Oft geschieht<br />

dies auch ohne fi nanzielle Gegenleistung,<br />

sondern beruht auf Gegenseitigkeit, weil der<br />

Nachbar beim nächsten Mal seinerseits aushilft.<br />

Auch ist es selbstverständlich erlaubt,<br />

auf dem eigenen Grundstück am Haus oder<br />

im Garten fl eißig zu arbeiten. Entscheidend<br />

kommt es auf die Art und Dauer der Tätigkeit<br />

an. Meines Erachtens reicht schon der<br />

gesunde Menschenverstand aus, um zu entscheiden,<br />

ob eine bestimmte Tätigkeit den<br />

Erholungszweck beeinträchtigt oder nicht<br />

bzw. ob die Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers<br />

zuwiderläuft oder nicht. Wichtig<br />

ist nur, daß man insoweit ein Problembewußtsein<br />

hat.<br />

4. Lohn vor Urlaubsbeginn<br />

Dafür darf man vom Arbeitgeber schon vor<br />

Antritt des Urlaubs Lohn verlangen, sozusagen<br />

einen Vorschuß. Normalerweise muß<br />

man erst einen Monat arbeiten und erhält<br />

dann seine Arbeitsvergütung. Tritt man demgegenüber<br />

am 01. Juni einen einmonatigen<br />

Urlaub an, kann man die Arbeitsvergütung<br />

für den Monat Juni schon im voraus verlangen.<br />

So bestimmt es § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes.<br />

Dies wird nach meiner<br />

Erfahrung aber selten gehandhabt.<br />

5. Urlaubsgeld<br />

Über die normale Arbeitsvergütung hinaus<br />

kann ein zusätzliches Urlaubsgeld (z.B. 50<br />

% der Arbeitsvergütung) nur verlangt werden,<br />

wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem<br />

Tarifvertrag niedergeschrieben ist oder<br />

wenn der Arbeitgeber sich durch mehrmalige<br />

vorbehaltlose Zahlung von zusätzlichem<br />

Urlaubsgeld in Form einer betrieblichen<br />

Übung selbst gebunden hat. Dann kann es<br />

aber auch nicht einfach gekürzt werden,<br />

etwa weil es der Firma in dem Jahr nicht so<br />

gut geht. Ein Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld<br />

kann nur durch einvernehmliche Regelung<br />

oder Änderungskündigung beseitigt<br />

werden.<br />

6. Abgeltung des Urlaubs<br />

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kommt<br />

es häufi g zum Streit über die Abgeltung<br />

der offenen Urlaubsansprüche. Hier hat der<br />

Europäische Gerichtshof den Arbeitgebern<br />

37<br />

in Europa ja ein gewaltiges "Kuckucksei"<br />

ins Nest gelegt in Form eines immer größer<br />

werdenden Urlaubsanspruchs auch bei Mitarbeitern,<br />

die z.B. wegen lang andauernder<br />

Erkrankung oder sogar wegen einer Rente<br />

auf Zeit jahrelang nicht arbeiten. Kommt<br />

es dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

(etwa wegen des Bezuges von<br />

Altersrente), muß der Arbeitgeber für ein<br />

paar Jahre den Urlaub abgelten. Das kann<br />

zu erheblichen Zahlungsansprüchen führen,<br />

weswegen sowohl Arbeitnehmer, die einen<br />

solchen Anspruch haben könnten, als auch<br />

Arbeitgeber, deren wirtschaftliche Existenz<br />

dadurch gefährdet werden kann, unbedingt<br />

Rechtsrat einholen sollten. Es geht ja in solchen<br />

Fällen immer um vier- oder sogar fünfstellige<br />

Beträge.<br />

7. Schönen Urlaub!<br />

Meine Ausführungen sollen Ihnen den wohlverdienten<br />

Urlaub nicht verleiden, sondern<br />

dazu beitragen, Probleme im Zusammenhang<br />

mit dem Urlaub, der schönsten Zeit des<br />

Jahres, zu vermeiden. Erfreulicherweise gibt<br />

es in gut laufenden Arbeitsverhältnisses auch<br />

selten Streit um den Urlaub. Wenn man tatsächlich<br />

wegen des Urlaubsanspruchs gegen<br />

seinen Arbeitgeber vor Gericht ziehen muß,<br />

ist das Arbeitsverhältnis meistens belastet<br />

und steht vor seinem Ende.<br />

Unsere TuS-Handballer machen sich noch<br />

keine Urlaubsgedanken, sondern wollen<br />

heute endlich einen Heimsieg landen. Vielleicht<br />

singen wir dann am Ende des Spiels<br />

unseren netten Gästen aus Wetzlar zu: "Ihr<br />

könnt in Urlaub fahrn, Ihr könnt in Urlaub<br />

fahrn!"<br />

Ich wünsche unserem TuS einen klaren Sieg<br />

und allen Zuschauern einen wunderschönen<br />

und sonnigen Sommerurlaub.<br />

BECKMANN · MASSMANN<br />

Rechtsanwälte<br />

Fachanwälte für:<br />

· Arbeitsrecht<br />

· Familienrecht<br />

· Bau- und Architektenrecht<br />

· Steuerrecht<br />

· Medizinrecht<br />

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Herford · Lübbecke<br />

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