SAMSTAG, 14. MAI, 19.00 Uhr - Fanclub Red Devils eV
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„Rechts-Tipp der Woche“<br />
Heute: Spielregeln für den Urlaub<br />
präsentiert von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Paul-Werner Beckmann<br />
1. Anspruch auf Urlaub<br />
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder<br />
Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch<br />
auf bezahlten Erholungsurlaub. Den<br />
vollen Anspruch erwirbt man allerdings erst<br />
nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.<br />
Man kann also nicht heute bei<br />
einem neuen Arbeitgeber anfangen und in<br />
vier Wochen schon Urlaub nehmen, wenn<br />
der Arbeitgeber nicht einverstanden ist.<br />
Der Urlaubsanspruch beläuft sich nach dem<br />
Gesetz auf 24 Werktage, wozu auch der Sonnabend<br />
zählt. Gesetzlich hat man somit nur vier<br />
Wochen Urlaub zu beanspruchen.<br />
In der Regel sehen entweder der Arbeitsvertrag<br />
oder der einschlägige Tarifvertrag aber<br />
einen höheren Urlaub vor. Fünf bis sechs<br />
Wochen dürfte die durchschnittliche Urlaubsdauer<br />
betragen.<br />
In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen<br />
wird zwischen älteren und jüngeren Mitarbeitern<br />
differenziert und Älteren wird häufi<br />
g ein längerer Urlaubsanspruch gewährt.<br />
Diese Besserstellung älterer Mitarbeiter ist<br />
eigentlich nachvollziehbar, weil die Kräfte<br />
im Alter nachlassen, doch gibt es dagegen<br />
europarechtliche Bedenken, nämlich wegen<br />
möglicherweise unzulässiger Diskriminierung<br />
jüngerer Arbeitnehmer. Nach dem allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetz ist eine<br />
unterschiedliche Behandlung je nach Alter<br />
nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes<br />
Ziel gerechtfertigt ist. Beim Urlaub<br />
dürfte dies zweifelhaft sein und es gibt auch<br />
bereits eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts<br />
Düsseldorf, wonach längere<br />
Urlaubszeiten für ältere Arbeitnehmer die<br />
jüngeren Kollegen benachteiligen und unwirksam<br />
sind. Der jüngeren Mitarbeiterin<br />
wurden daraufhin genauso viel Urlaubstage<br />
zugesprochen wie älteren. Das Urteil ist zwar<br />
noch nicht rechtskräftig, zeigt aber die Problematik.<br />
2. Festlegung des Urlaubs<br />
Der Urlaub muß grundsätzlich vom Arbeitnehmer<br />
verlangt werden. Ansonsten kann er<br />
mit Ablauf des Jahres oder dem Ende des<br />
Übertragungszeitraums (in der Regel 31.03.<br />
des Folgejahres) erlöschen. In der Praxis gibt<br />
es mit der Festlegung des Urlaubs meistens<br />
keine Probleme. Oft wird vom Arbeitgeber<br />
und dem Betriebsrat ein Urlaubsplan für<br />
Betriebsferien festgelegt. Ansonsten muß<br />
der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der<br />
Mitarbeiter erfüllen, kann allerdings dringende<br />
betriebliche Belange oder Urlaubswünsche<br />
anderer Arbeitnehmer, die unter<br />
sozialen Gesichtspunkten den Vorrang<br />
verdienen, berücksichtigen. So kann z.B.<br />
verfügt werden, daß es für Beschäftigte in<br />
Eisdielen während der Sommerzeit überhaupt<br />
keinen Urlaub gibt oder daß Arbeitnehmer<br />
mit schulpfl ichtigen Kindern in der<br />
Schulferienzeit Vorrecht haben.<br />
Keinesfalls darf der Urlaub eigenmächtig<br />
genommen werden, weil dann eine fristlose<br />
oder fristgerechte Kündigung droht. Auch<br />
wenn der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch<br />
offensichtlich rechtswidrig ablehnt, muß<br />
zunächst das Gericht entscheiden, was mit<br />
einer einstweiligen Verfügung normalerweise<br />
auch sehr schnell geht.<br />
3. Erwerbstätigkeit im Urlaub<br />
Der Urlaub dient der Erholung, wobei allerdings<br />
kein Arbeitnehmer verpfl ichtet ist, sich<br />
auch wirklich zu erholen. Allerdings darf<br />
man gemäß § 8 des Bundesurlaubsgesetzes<br />
keine dem Erholungszweck widersprechende<br />
Erwerbstätigkeit leisten, also für andere gegen<br />
Entlohnung arbeiten, z.B. drei Wochen<br />
lang auf dem Bau des Nachbarn schuften.<br />
Die Grenzen sind im Einzelfall schwer zu bestimmen,<br />
weil es selbstverständlich erlaubt<br />
ist, gerade in unserer ländlichen Region<br />
Nachbarschaftshilfe zu leisten. Oft geschieht<br />
dies auch ohne fi nanzielle Gegenleistung,<br />
sondern beruht auf Gegenseitigkeit, weil der<br />
Nachbar beim nächsten Mal seinerseits aushilft.<br />
Auch ist es selbstverständlich erlaubt,<br />
auf dem eigenen Grundstück am Haus oder<br />
im Garten fl eißig zu arbeiten. Entscheidend<br />
kommt es auf die Art und Dauer der Tätigkeit<br />
an. Meines Erachtens reicht schon der<br />
gesunde Menschenverstand aus, um zu entscheiden,<br />
ob eine bestimmte Tätigkeit den<br />
Erholungszweck beeinträchtigt oder nicht<br />
bzw. ob die Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers<br />
zuwiderläuft oder nicht. Wichtig<br />
ist nur, daß man insoweit ein Problembewußtsein<br />
hat.<br />
4. Lohn vor Urlaubsbeginn<br />
Dafür darf man vom Arbeitgeber schon vor<br />
Antritt des Urlaubs Lohn verlangen, sozusagen<br />
einen Vorschuß. Normalerweise muß<br />
man erst einen Monat arbeiten und erhält<br />
dann seine Arbeitsvergütung. Tritt man demgegenüber<br />
am 01. Juni einen einmonatigen<br />
Urlaub an, kann man die Arbeitsvergütung<br />
für den Monat Juni schon im voraus verlangen.<br />
So bestimmt es § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes.<br />
Dies wird nach meiner<br />
Erfahrung aber selten gehandhabt.<br />
5. Urlaubsgeld<br />
Über die normale Arbeitsvergütung hinaus<br />
kann ein zusätzliches Urlaubsgeld (z.B. 50<br />
% der Arbeitsvergütung) nur verlangt werden,<br />
wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem<br />
Tarifvertrag niedergeschrieben ist oder<br />
wenn der Arbeitgeber sich durch mehrmalige<br />
vorbehaltlose Zahlung von zusätzlichem<br />
Urlaubsgeld in Form einer betrieblichen<br />
Übung selbst gebunden hat. Dann kann es<br />
aber auch nicht einfach gekürzt werden,<br />
etwa weil es der Firma in dem Jahr nicht so<br />
gut geht. Ein Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld<br />
kann nur durch einvernehmliche Regelung<br />
oder Änderungskündigung beseitigt<br />
werden.<br />
6. Abgeltung des Urlaubs<br />
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kommt<br />
es häufi g zum Streit über die Abgeltung<br />
der offenen Urlaubsansprüche. Hier hat der<br />
Europäische Gerichtshof den Arbeitgebern<br />
37<br />
in Europa ja ein gewaltiges "Kuckucksei"<br />
ins Nest gelegt in Form eines immer größer<br />
werdenden Urlaubsanspruchs auch bei Mitarbeitern,<br />
die z.B. wegen lang andauernder<br />
Erkrankung oder sogar wegen einer Rente<br />
auf Zeit jahrelang nicht arbeiten. Kommt<br />
es dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
(etwa wegen des Bezuges von<br />
Altersrente), muß der Arbeitgeber für ein<br />
paar Jahre den Urlaub abgelten. Das kann<br />
zu erheblichen Zahlungsansprüchen führen,<br />
weswegen sowohl Arbeitnehmer, die einen<br />
solchen Anspruch haben könnten, als auch<br />
Arbeitgeber, deren wirtschaftliche Existenz<br />
dadurch gefährdet werden kann, unbedingt<br />
Rechtsrat einholen sollten. Es geht ja in solchen<br />
Fällen immer um vier- oder sogar fünfstellige<br />
Beträge.<br />
7. Schönen Urlaub!<br />
Meine Ausführungen sollen Ihnen den wohlverdienten<br />
Urlaub nicht verleiden, sondern<br />
dazu beitragen, Probleme im Zusammenhang<br />
mit dem Urlaub, der schönsten Zeit des<br />
Jahres, zu vermeiden. Erfreulicherweise gibt<br />
es in gut laufenden Arbeitsverhältnisses auch<br />
selten Streit um den Urlaub. Wenn man tatsächlich<br />
wegen des Urlaubsanspruchs gegen<br />
seinen Arbeitgeber vor Gericht ziehen muß,<br />
ist das Arbeitsverhältnis meistens belastet<br />
und steht vor seinem Ende.<br />
Unsere TuS-Handballer machen sich noch<br />
keine Urlaubsgedanken, sondern wollen<br />
heute endlich einen Heimsieg landen. Vielleicht<br />
singen wir dann am Ende des Spiels<br />
unseren netten Gästen aus Wetzlar zu: "Ihr<br />
könnt in Urlaub fahrn, Ihr könnt in Urlaub<br />
fahrn!"<br />
Ich wünsche unserem TuS einen klaren Sieg<br />
und allen Zuschauern einen wunderschönen<br />
und sonnigen Sommerurlaub.<br />
BECKMANN · MASSMANN<br />
Rechtsanwälte<br />
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