Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH
Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
Kooperationsvertrag<br />
abgeschlossen zwischen der<br />
<strong>Human</strong>.<strong>technology</strong> <strong>Styria</strong> <strong>GmbH</strong>,<br />
Reininghausstraße 13<br />
8020 Graz, in Folge kurz HTS- <strong>GmbH</strong> genannt,<br />
(FN 248938 k, Landesgericht für ZRS Graz) einerseits, und<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
…………………………………………………………………………………………………<br />
……………………………………………………………………………………………….<br />
andererseits, im Folgenden kurz Kooperationspartner genannt wie folgt:<br />
I. Präambel<br />
1) Die im Jahre 2004 gegründete <strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong> <strong>GmbH</strong> hat als Unternehmens-<br />
Gegenstand<br />
a) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der steirischen Unternehmen,<br />
Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich der<br />
<strong>Human</strong>technologie;<br />
b) die Etablierung der Steiermark als relevanter und attraktiver Standort auf<br />
überregionaler und internationaler Ebene im Bereich der <strong>Human</strong>technologie;<br />
c) die Koordination, Förderung und Initiierung von Programmen, Projekten in der<br />
Steiermark auf dem Gebiet der <strong>Human</strong>technologie;<br />
d) sowie die Initiierung und Förderung von Kooperationen und<br />
Investitionsverhalten auf dem Gebiet der <strong>Human</strong>technologie in der Steiermark.<br />
2) Diesem Unternehmensgegenstand folgend werden Kooperationsverträge mit<br />
physischen oder juristischen Personen, den so genannten Kooperationspartnern,<br />
abgeschlossen.<br />
3) Die Summe all dieser Kooperationsverträge stellt der so genannten <strong>Human</strong> technolgy<br />
<strong>Styria</strong> Cluster dar, welcher keine eigene Rechtspersönlichkeit entfaltet. Der Abschluss<br />
des gegenständlichen Kooperationsvertrages dient daher unter anderem der Erfüllung<br />
dieses Unternehmensgegenstandes.<br />
Dies alles vorangestellt kommen die Vertragsteile überein wie folgt:<br />
1
Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
A. Kooperation<br />
II. Kooperation<br />
Der Kooperationspartner …………………………………………………………………<br />
verpflichtet sich daher grundsätzlich, die in der Präambel dargestellten Ziele und Zwecke<br />
nach Kräften zu unterstützen und zu fördern und insgesamt, im Rahmen seiner<br />
Möglichkeiten alles vorzukehren bzw. alles zu unterlassen, was diesen Zielen und<br />
Zwecken förderlich oder hinderlich ist.<br />
Die wesentlichen Verpflichtungen des Kooperationspartners, neben der Leistung des<br />
Kooperationsbeitrages, bestimmen sich nach dem von der HTS- <strong>GmbH</strong> herausgegebenen<br />
Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Fassung, welcher integrierender Bestandteil<br />
dieses Vertrages ist.<br />
B. Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong><br />
Die Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong> im Rahmen der Kooperation umfasst taxativ<br />
dargestellt folgende Leistungen:<br />
1) Kooperationsleistung<br />
a) Ein Eintritts- und ein Jahresgespräche für eine individuelle Bedarfsanalyse des<br />
Kooperationspartners für das erste Jahr der Kooperation<br />
b) Eine Präsentation der Organisation nach den jeweiligen Kategorien der jeweils<br />
gültigen Version der steirischen Kompetenzlandkarte, welche Teil des HTS<br />
Cluster Informationssystems ist, mit vollständigem Leistungs- und<br />
Technologieprofil des Kooperationspartners<br />
2) Business Developement<br />
a) Kontakt- und Kooperationsservice durch Mitarbeiter der HTS im Rahmen der<br />
Fast Forward Success Workshops der HTS- <strong>GmbH</strong><br />
b) Teilnahmen an Symposien, Seminaren und Diskussionsforen mit Selbstbehalt<br />
c) Die Teilnahme an einer Kooperationsbörse der HTS- <strong>GmbH</strong><br />
d) Eine 35%e Preisreduktion der Eintrittspreise bei Veranstaltungen des HTS-<br />
<strong>GmbH</strong> für alle Mitarbeiter des Kooperationspartners<br />
3) Marketing und Serviceleistungen<br />
a) Vergünstigte Teilnahme- und Präsentationsmöglichkeiten bei Messen,<br />
Benchmarkreisen und Wirtschaftsmissionen<br />
b) Die Nutzung von HTS- Informationsmedien<br />
2
Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
c) Die Verwendung des HTS Logos der HTS <strong>GmbH</strong> als Ganzes für eigene<br />
Drucksorten und Marketingaktionen des Kooperationspartners unter<br />
Einhaltung des Vorgabemusters, welche von der HTS- GMBH in der jeweils<br />
gültigen Fassung zur Verfügung gestellt wird, wobei eine Verwendung von<br />
Teilen oder Fragmenten des Logos „member of <strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong>“<br />
unzulässig ist.<br />
d) Eine halbseitige Firmenpräsentation im HTS- Newsletter bei Eintritt des<br />
Kooperationspartners<br />
4) Änderungsvorbehalt<br />
a) Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das einseitige Recht, ihren Leistungsumfang nach<br />
schriftlicher Mitteilung an den Kooperationspartner zu ändern, sofern sich eine<br />
derartige Änderung notwendig oder auch nur nützlich erweist.<br />
5) Leistungszeitraum<br />
A. Beitrag<br />
a) Der Leistungszeitraum, in welchem die HTS- <strong>GmbH</strong> die vertraglich<br />
vereinbarten Leistungen zu erbringen hat, wird in einer gesonderten<br />
Vereinbarung geregelt.<br />
III. Kooperationsbeitrag<br />
1) Der jährlich vom Kooperationspartner an die HTS <strong>GmbH</strong> zu entrichtende<br />
Kooperationsbeitrag bestimmt sich nach der Anzahl der im Unternehmen des<br />
Kooperationspartners beschäftigten Mitarbeiter.<br />
a) Bei bis zu 5 MitarbeiterInnen beträgt das Leistungsentgelt<br />
b) von 6 bis 20 MitarbeiterInnen<br />
c) von 21 bis 200 MitarbeiterInnen<br />
€ 1.450,00 netto / p. a.<br />
(in Worten: eintausendvierhundertfünfzig)<br />
€ 2.900,00 netto / p. a.<br />
(in Worten: zweitausendneunhundert)<br />
€ 4.900,00 netto / p. a.<br />
(in Worten: viertausendneunhundert)<br />
3
Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
d) über 200 MitarbeiterInnen<br />
€ 8.500,00 netto / p. a.<br />
(in Worten: achttausendfünfhundert)<br />
zuzüglich jeweils der gesetzlichen UST. Unter der Bezeichnung p.a. wird das jeweilige<br />
Vertragsjahr und nicht das Kalenderjahr verstanden.<br />
2) Im Unternehmen des Kooperationspartners sind zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses ………………………………… Mitarbeiter beschäftigt.<br />
3) Unter Berücksichtigung des oben genannten Schlüssels ergibt sich ein jährlicher<br />
Kooperationsbeitrag in der Höhe von<br />
€ …………………………………. netto/ p. a.<br />
(in Worten:………………………………..)<br />
4) Eine Veränderung der Anzahl der Beschäftigten des Kooperationspartners bewirkt<br />
eine Anpassung des Kooperationsbeitrages nach den oben genannten Schlüssel. Die<br />
HTS- <strong>GmbH</strong> hat das Recht, diesen jeweiligen angepassten Kooperationsbeitrag statt<br />
dem ursprünglich im Vertrag vereinbarten Kooperationsbeitrag zu verlangen. Sollte<br />
sich eine Veränderung der Anzahl der Beschäftigten während des Kooperationsjahres<br />
ergeben, so erfolgt die Anpassung des Kooperationsbeitrages für das Folgejahr.<br />
5) Wertsicherung<br />
a) Der Kooperationsbeitrag ist wertgesichert. Als Berechnung für die<br />
Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt<br />
verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender<br />
Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat<br />
des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.<br />
b) Der Kooperationsbeitrag erhöht und vermindert sich in jenem Ausmaß, in dem<br />
sich der Verbaucherpreisindex gegenüber dem Monat des Vertragsabschlusses<br />
verändert, wobei eine Veränderung der Indexzahl bis einschließlich 5% jeweils<br />
unberücksichtigt bleibt. Wird jedoch die Schwellgrenze überschritten oder<br />
unterschritten, wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt.<br />
c) Die durch die Indexschwankungen eintretenden Veränderungen des<br />
Kooperationsbetrages wird die HTS- <strong>GmbH</strong> dem Kooperationspartner jeweils<br />
schriftlich bekannt geben.<br />
d) Berechtigt die Wertsicherungsklausel die HTS <strong>GmbH</strong> zur Erhöhung des<br />
Kooperationsbeitrages, so wird er dies dem Kooperationspartner schriftlich<br />
bekannt gegeben.<br />
e) Dieser ist zur Bezahlung des erhöhten Kooperationsbeitrages ab dem<br />
folgenden Zahlungstermin verpflichtet, wenn die Mitteilung der HTS- <strong>GmbH</strong><br />
spätestens 14 Tage vor dem Zahlungstermin eingelangt ist.<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
B. Fälligkeit<br />
1) Der jährliche Kooperationsbeitrag in der Höhe von €<br />
……………………………………..<br />
ist binnen 14 Tagen nach beidseitiger Unterfertigung und Rechnungslegung der HTS-<br />
<strong>GmbH</strong> zur Zahlung fällig und wird der gegenständliche Vertrag erst mit fristgerechten<br />
Einlangen des Kooperationsbeitrages rechtswirksam.<br />
2) Die in Hinkunft fälligen Kooperationsbeiträge sind am ersten Tag des Folgejahres im<br />
voraus zur Zahlung fällig.<br />
C. Zahlungsverzug<br />
Sollte der Kooperationspartner mit der Bezahlung des Leistungsentgelts ab Fälligkeit in<br />
Verzug geraten, so ist die HTS- <strong>GmbH</strong> berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen<br />
Bezahlung des Leistungsentgelts zurückzuhalten sowie unter Festsetzung einer angemessenen<br />
Frist von 14 Tagen zur Nachholung den Rücktritt von diesem Kooperationsvertrag zu<br />
erklären. Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen. Die Höhe der<br />
Verzugszinsen richtet sich nach den Bestimmungen des Zinsrechtsänderungsgesetzes.<br />
A. Informationspflicht<br />
IV. Unternehmensdaten<br />
Der Kooperationspartner verpflichtet sich, alle Unternehmensdaten, insbesondere die Anzahl<br />
der Beschäftigten des Unternehmens des Kooperationspartners, anhand des<br />
Unternehmensdatenblatt in seiner jeweils gültigen Fassung, welches integrierender<br />
Bestandteil dieses Vertrages ist, vollinhaltlich richtig und vollständig der HTS- <strong>GmbH</strong><br />
mitzuteilen.<br />
B. Kontrollrecht<br />
Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das jederzeitige Recht bei aufrechten Vertragsverhältnis, die<br />
Unternehmensdaten des Kooperationspartners, welche für die Berechnung des<br />
Kooperationsbeitrages relevant sind, am Ort des Unternehmens nach Ankündigung zu<br />
überprüfen und der Kooperationspartner ist verpflichtet, die notwendigen Unternehmensdaten<br />
offen zu legen und entsprechende Einsicht zu gewähren.<br />
C. Eidesstattliche Erklärung<br />
Der Kooperationspartner erklärt an Eides statt, dass er weder überschuldet bzw.<br />
zahlungsunfähig im Sinne der Konkursordnung ist.<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
A. Unbestimmte Dauer<br />
V. Dauer des Vertragsverhältnisses<br />
Dieses Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.<br />
B. Ordentliche Kündigung<br />
Die Vertragsteile können bis drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres diesen Vertrag zum<br />
Ende des Vertragsjahres ohne eine Angabe von Gründen kündigen.<br />
C. Außerordentliche Kündigung<br />
1) Dieses Vertragsverhältnis kann von der HTS- <strong>GmbH</strong> bei Vorliegen wichtiger Gründe mit<br />
sofortiger Wirkung mittels schriftlicher, empfangsbedürftiger Kündigung aufgelöst<br />
werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere<br />
a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Ausgleich, Konkurs) über das Vermögen<br />
des Kooperationspartners sowie die Abweisung des Konkursverfahren mangels<br />
kostendeckenden Vermögens,<br />
b) mehrmalige grobe Verstöße des Kooperationspartners trotz mehrfacher<br />
Verwarnung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages sowie gegen die<br />
Richtlinien und Bestimmungen des HTS- Verhaltenskodex in der jeweils gültigen<br />
Fassung,<br />
c) das Begehen von strafbaren Handlungen von gesellschaftsrechtlichen Organen des<br />
Kooperationspartners oder sonstige, ihm zuzuordnende Personen wie zum Beispiel<br />
Mitarbeiter, Erfüllung- und Besorgungsgehilfen, gegenüber der HTS- <strong>GmbH</strong> oder<br />
gegenüber anderen HTS- Kooperationspartnern,<br />
d) Verstöße des Kooperationspartners gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />
durch einen Missbrauch des HTS Cluster Informationssystems.<br />
2) Der Kooperationspartner hat das Recht, dieses Vertragsverhältnis unter Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Monatsletzten aufzukündigen,<br />
wenn<br />
a) über das Vermögen der HTS- <strong>GmbH</strong> ein Insolvenzverfahren (Ausgleich,<br />
Konkurs) eröffnet worden ist oder ein Konkursantrag mangels<br />
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde,<br />
b) bei Ausübung des Änderungsvorbehalts durch die HTS- <strong>GmbH</strong> in den<br />
Punkten II A (Verhaltenskodex), II B Z 4 (Änderungsvorbehalt-<br />
Dienstleistung), IV A (Unternehmensdatenblatt), sofern die daraus<br />
resultierenden neuen Gegebenheiten für den Kooperationspartner aufgrund<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
seiner wirtschaftlichen Lage und seinen betrieblichen Voraussetzungen nicht<br />
zumutbar sind.<br />
D. Rechtsverhältnisse bei Auflösung des Vertragsverhältnisses<br />
1) Mit Beendigung dieses Vertragsverhältnisses aus welchen Grund immer erlöschen<br />
alle Rechte und Pflichten beider Kooperationspartner aus diesem<br />
Vertragverhältnis. Allfällige Schadenersatzansprüche der HTS- <strong>GmbH</strong> gegenüber<br />
dem Kooperationspartner bleiben davon unberührt.<br />
2) Die bereits vom Kooperationspartner geleisteten Koooperationsbeiträge werden im<br />
Falle einer außerordentlichen Kündigung keinesfalls von der HTS- <strong>GmbH</strong><br />
zurückerstattet.<br />
A. Nutzungs- und Verwertungsrecht<br />
VI. Marke “<strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong>”<br />
Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist alleiniger und uneingeschränkter Nutzungs- bzw.<br />
Verwertungsberechtigter der Wortbildmarke “human.<strong>technology</strong>.styria” .<br />
B. Verwendung<br />
Der Kooperationspartner hat das Recht, die Wortbildmarke “member of<br />
human.<strong>technology</strong>.styria” im Rahmen einer so genannten „Huckepackwerbung“ unter<br />
Vorgabe der Verwendungsbestimmungen (Vorgabemuster) durch die HTS- <strong>GmbH</strong> zu<br />
verwenden, insofern eine schriftliche Zustimmung zu dieser Verwendung seitens der HTS-<br />
<strong>GmbH</strong> vorliegt.<br />
Der Kooperationspartner erklärt ausdrücklich, keinerlei zukünftige Rechte, Ansprüche oder<br />
Forderungen aus der Verwendung der Wortbildmarke abzuleiten und die HTS- <strong>GmbH</strong><br />
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten<br />
C. Verwendung der Marke nach Beendigung bzw. Auflösung des<br />
Vertragsverhältnisses<br />
Im Falle der Beendigung oder der Auflösung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses, aus<br />
welchen Rechtsgrund bzw. in welcher Rechtsform auch immer, hat der Kooperationspartner<br />
die Verwendung der Wortbildmarke “member of human.<strong>technology</strong>.styria” zu unterlassen<br />
und alle noch vorhandenen Werbemittel und Unterlagen nachweislich zu vernichten.<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
VII. Haftung<br />
A. Erfolgshaftung, Gewährleistung, Schadenersatz<br />
Die HTS- <strong>GmbH</strong> übernimmt keinerlei Haftung für irgendeinen Erfolg aus der<br />
Kooperation der Kooperationspartner untereinander und haftet die HTS- <strong>GmbH</strong> auch<br />
nicht dem jeweiligen Kooperationspartner für einen bestimmten Erfolg, insbesondere<br />
nicht für die ihrerseits dem Kooperationspartner gegenüber erbrachten Leistungen.<br />
Die HTS- <strong>GmbH</strong> haftet weder für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder<br />
sonstige Eigenschaften von Daten, welche von Dritten der HTS- <strong>GmbH</strong> beigestellt und<br />
als solche unverändert weitergeleitet werden und auch nicht für Daten, welche von<br />
Dritten beigestellt, von der HTS- <strong>GmbH</strong> weiterverarbeitet und dann weitergeleitet<br />
werden.<br />
B. “AS IS “- und “AS AVAILABLE” Basis<br />
www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. www.human<strong>technology</strong>.at werden auf einer „AS IS“ und<br />
„AS AVAILABLE“ Basis angeboten. Die HTS- <strong>GmbH</strong> gibt keinerlei Garantiezusagen noch<br />
Stellungnahmen ab, weder in ausdrücklicher noch indirekter Art, dass<br />
1) www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. www.human<strong>technology</strong>.at von zufriedenstellender<br />
Qualität ist, für jeden Anwendungsfall passt oder für das Unternehmen oder den<br />
Betrieb des Kooperationspartners geeignet ist<br />
2) das Online-Service fehlerfrei oder unterbrechungsfrei arbeitet, oder dass derartige<br />
Fehler korrigiert werden<br />
3) die verfügbaren Materialien, Auswertungen und Downloads vollständig, richtig<br />
und wahren Inhalts sind,<br />
4) noch die HTS- <strong>GmbH</strong> hierfür irgendwelche Haftungen übernimmt.<br />
C. Haftungsausschluss<br />
1) Der Kooperationspartner verzichtet ausdrücklich Ansprüche aus reinen<br />
Vermögensschäden, Folgeschäden, indirekte Schäden oder sonstige Schäden,<br />
gegen HTS- <strong>GmbH</strong> geltend zu machen, die aufgrund von Nutzungsausfällen,<br />
Verlust von Daten oder sonstigen unerlaubten Handlungen seitens des<br />
Kooperationspartners bei der Nutzung der www.human.<strong>technology</strong>.at bzw.<br />
www.human<strong>technology</strong>.at Server verursacht worden sind.<br />
2) Der Kooperationspartner nimmt zur Kenntnis, dass sich auf den Seiten der<br />
www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. der www.human<strong>technology</strong>.at Links zu anderen<br />
Seiten im Internet befinden und dass die Webmaster als Mitarbeiter der HTS-<br />
<strong>GmbH</strong> von www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. www.human<strong>technology</strong>.at und auch<br />
die HTS <strong>GmbH</strong> als solches, keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte<br />
der gelinkten Seiten haben und sie sich somit ausdrücklich von den Inhalten aller,<br />
8
Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
von dieser Homepage aus gelinkten Seiten distanzieren und sie sich nicht zu eigen<br />
machen. Diese Erklärung gilt für alle unter dieser Domains angezeigten Links und<br />
für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Links und Banner führen.<br />
A. Behandlung von Daten<br />
VIII. Datenschutz und Datensicherheit<br />
Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das Recht, Vermittlungsdaten des Kooperationspartners im Sinne des<br />
Telekommunikationsgesetz, insbesondere IP- Adressen, Serverlogs und Serverprotokolle, zur<br />
Aufrechterhaltung und Verbesserung der Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong> zu ermitteln, zu<br />
verarbeiten und für konkrete Zwecke, wie zum Beispiel die Behebung von technischen<br />
Mängel, an autorisierte Vertragspartner der HTS- <strong>GmbH</strong> zu übermitteln<br />
B. Zustimmung<br />
Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist befugt, die vom Kooperationspartner bekannt gegebenen Daten zu speichern<br />
und auf der HTS- Homepage zur Verfügung zu stellen. Der Kooperationspartner stimmt<br />
ausdrücklich zu, dass die Unternehmensdaten gespeichert, verarbeitet und im Internet<br />
veröffentlicht werden. Weiters ist die HTS- <strong>GmbH</strong> befugt, die Daten durch die<br />
Veröffentlichung im Internet an Dritte weiterzugeben, wobei die Weitergabe der Daten als<br />
eine Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong> an den Kooperationspartner zu verstehen ist.<br />
C. Verschluss der Zugangsdaten<br />
Der Kooperationspartner verpflichtet sich, seine Zugangsdaten unter Verschluss zu halten und<br />
Dritten den Zugang zu den Daten zu verwehren. Sollten Dritte sich dennoch rechtswidrig Zugang<br />
zu den Daten des Kooperationspartners verschafft haben, so ist dieser verpflichtet, unverzüglich,<br />
ab Kenntnis des Vorfalls, die HTS- <strong>GmbH</strong> zu informieren, damit diese den Zugang<br />
Dritter unterbindet.<br />
D. Nutzung der Daten<br />
Der Kooperationspartner erklärt ausdrücklich, dass er die Daten des HTS- Cluster<br />
Informationssystem ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages nutzt.<br />
Die Verwendung von Adressen zu Advertising-, Mailing- oder Marketingzwecken ist nur mit<br />
schriftlicher Zustimmung der Adresseninhabern zulässig. Die Übermittlung jeglicher Daten<br />
aus dem Informationssystem der HTS- <strong>GmbH</strong> an Dritte ist unzulässig und strafbar.<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
IX. Anwendbares Recht, Vertragssprache<br />
Für das Rechtsverhältnis der Kooperationspartner dieses Vertrages kommt ausschließlich österreichisches<br />
Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Bestimmungen des IPR<br />
zur Anwendung. Die Vertragssprache dieses Vertrages ist deutsch.<br />
A. Mediationsverpflichtung<br />
X. Mediationsklausel<br />
Die Kooperationspartner werden versuchen, alle Meinungsverschiedenheiten, die bei der<br />
Durchführung dieses Vertrages entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Gelingt es<br />
den Kooperationspartnern nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach<br />
Beginn der Verhandlungen beizulegen, werden die Kooperationspartner verpflichtend ein<br />
Mediationsverfahren durchführen, wobei ein ernsthaftes Bemühen und ein aufrichtiges<br />
Mitwirken aller Beteiligten am gesamten Mediationsverfahren mit dem Ziel, eine<br />
interessensorientierte Lösung für die Kooperationspartner zu finden, als Voraussetzungen<br />
bzw. wesentliche Bestandteile eines erfolgreichen Mediations-verfahrens von beiden<br />
Kooperationspartnern anerkannt werden.<br />
Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen<br />
nach Zugang der Aufforderung eines Vertragspartners zur gütlichen Verhandlung gemäß Abs.<br />
1 aufgenommen worden sind.<br />
B. Mediator<br />
Das Mediationsverfahren ist durch einen ausgebildeten Wirtschaftsmediator aus dem Kreise<br />
der Wirtschaftsanwälte, Notare oder eines Angehörigen des Bundesverbandes der Mediatoren,<br />
die im Sinne des Zivil-Mediations-Gesetzes auf der Liste der Mediatoren als eingetragen<br />
gelten, durchzuführen.<br />
C. Schiedsverfahren<br />
Kann im Wege des Mediationsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist, längstens<br />
jedoch drei Monate nach Beginn der Verhandlungen, keine einvernehmliche Lösung gefunden<br />
werden, so wird ein Schiedsverfahren eingeleitet.<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
A. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.<br />
XI. Schiedsverfahren<br />
Für alle Streitigkeiten zwischen den Kooperationspartnern, welche die Gültigkeit dieses<br />
Kooperationsvertrages, seiner Bestandteile oder einzelne seiner Bestimmungen betreffen ist<br />
ausschließlich, insofern eine Streitbeilegung durch das im Punkt XII vereinbarte<br />
Mediationsverfahren nicht möglich war, ein nach den Bestimmungen der § 577 ff. ZPO<br />
errichtetes Schiedsgericht unter dem Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit zuständig.<br />
Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes im Einzelnen werden<br />
in einer, zwischen den Kooperationspartnern geschlossenen Schiedsvereinbarung,<br />
ausbedungen.<br />
B. Anrufung des Schiedsgerichtes.<br />
Will ein Kooperationspartner dieses Vertrages das Schiedsgericht anrufen, so hat er dies dem<br />
anderen Kooperationspartner mitzuteilen und im Mitteilungsschreiben gleichzeitig den von<br />
ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Sämtliche Schiedsrichter müssen dem<br />
Berufsstand der Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder angehören.<br />
C. Namhaftmachung der Schiedsrichter.<br />
Der andere Kooperationspartner hat binnen längstens 14 Tagen ab Postaufgabedatum des Anrufungsschreibens<br />
den von ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Wird er<br />
nicht rechtzeitig namhaft gemacht, so wird auf Antrag des anrufenden Kooperationspartners<br />
der zweite Schiedsrichter durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark<br />
bestimmt.<br />
D. Wahl eines Schiedsobmannes.<br />
Die beiden bestellten Schiedsrichter haben innerhalb von 14 Tagen ab Namhaftmachung des<br />
zuletzt bestellten Schiedsrichters des anderen Kooperationspartners einen Obmann zu wählen,<br />
der Rechtsanwalt oder Notar sein muss. Wird der Obmann nicht rechtzeitig gewählt oder<br />
kommt eine Einigung nicht zustande, so ist dieser auf Antrag eines Kooperationspartners vom<br />
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark zu bestellen; diese Bestellung ist<br />
endgültig. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für eine Ersatzbestellung.<br />
E. Gemeinsamer Schiedsrichter.<br />
Die Einigung der Kooperationspartner auf eine Person als Schiedsrichter oder auf ein zweigliedriges<br />
Schiedsgericht ist zulässig.<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
F. Ersatzbestellung.<br />
Falls nach Bildung des Schiedsgerichtes aus irgendeinem Grund ein Schiedsrichter wegfällt,<br />
ist für ihn ein anderer Schiedsrichter zu bestellen. Auf seine Bestellung finden die Vorschriften<br />
des Abs. 2 entsprechend Anwendung.<br />
G. Sitz.<br />
Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Graz.<br />
H. Verfahren.<br />
Das Schiedsverfahren ist mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen. Das Schiedsgericht<br />
entscheidet - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges - und zwar auch in Fällen<br />
des einstweiligen Rechtsschutzes - abschließend. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes<br />
wirkt für und gegen die Kooperationspartner dieses Vertrages. Der Schiedsspruch ist zu begründen<br />
und hat auch einen Kostenausspruch zu enthalten. Dabei sind die gleichen Grundsätze<br />
anzuwenden wie im Zivilprozess.<br />
I. Anzuwendendes Recht.<br />
Das Schiedsgericht hat österreichisches Recht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />
der österreichischen Zivilprozessordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren.<br />
J. Allfällige Gerichtszuständigkeit.<br />
Wird die Mitwirkung eines staatlichen Gerichtes erforderlich, so ist das Landesgericht für<br />
ZRS Graz als sachlich zuständiges Gericht ausschließlich zuständig.<br />
XII. Gerichtsstand<br />
Als Gerichtsstand für allfällige nicht zu schlichtende Meinungsverschiedenheiten und<br />
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das jeweils sachlich zuständige<br />
Gericht in Graz gem. § 104 JN vereinbart.<br />
A. Änderungen<br />
XIII. Sonstige Bestimmungen<br />
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsurkunde bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />
Schriftform und der Unterfertigung beider Kooperationspartner. Auf dieses Erfordernis kann<br />
nur durch schriftliche Erklärung des Kooperationspartners verzichtet werden.<br />
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
B. Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ganz oder<br />
teilweise ungültig werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
dieses Vertrages nicht berührt.<br />
Im Falle einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist die ungültige Bestimmung<br />
durch eine neue gültige Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung unter<br />
Berücksichtigung der Zielsetzung dieses Vertrages wirtschaftlich und rechtlich möglichst<br />
nahe kommt.<br />
Graz, am ………………………<br />
__________________________ ___________________________________<br />
(<strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong> <strong>GmbH</strong>)<br />
13