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Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH

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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

Kooperationsvertrag<br />

abgeschlossen zwischen der<br />

<strong>Human</strong>.<strong>technology</strong> <strong>Styria</strong> <strong>GmbH</strong>,<br />

Reininghausstraße 13<br />

8020 Graz, in Folge kurz HTS- <strong>GmbH</strong> genannt,<br />

(FN 248938 k, Landesgericht für ZRS Graz) einerseits, und<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

…………………………………………………………………………………………………<br />

……………………………………………………………………………………………….<br />

andererseits, im Folgenden kurz Kooperationspartner genannt wie folgt:<br />

I. Präambel<br />

1) Die im Jahre 2004 gegründete <strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong> <strong>GmbH</strong> hat als Unternehmens-<br />

Gegenstand<br />

a) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der steirischen Unternehmen,<br />

Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich der<br />

<strong>Human</strong>technologie;<br />

b) die Etablierung der Steiermark als relevanter und attraktiver Standort auf<br />

überregionaler und internationaler Ebene im Bereich der <strong>Human</strong>technologie;<br />

c) die Koordination, Förderung und Initiierung von Programmen, Projekten in der<br />

Steiermark auf dem Gebiet der <strong>Human</strong>technologie;<br />

d) sowie die Initiierung und Förderung von Kooperationen und<br />

Investitionsverhalten auf dem Gebiet der <strong>Human</strong>technologie in der Steiermark.<br />

2) Diesem Unternehmensgegenstand folgend werden Kooperationsverträge mit<br />

physischen oder juristischen Personen, den so genannten Kooperationspartnern,<br />

abgeschlossen.<br />

3) Die Summe all dieser Kooperationsverträge stellt der so genannten <strong>Human</strong> technolgy<br />

<strong>Styria</strong> Cluster dar, welcher keine eigene Rechtspersönlichkeit entfaltet. Der Abschluss<br />

des gegenständlichen Kooperationsvertrages dient daher unter anderem der Erfüllung<br />

dieses Unternehmensgegenstandes.<br />

Dies alles vorangestellt kommen die Vertragsteile überein wie folgt:<br />

1


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

A. Kooperation<br />

II. Kooperation<br />

Der Kooperationspartner …………………………………………………………………<br />

verpflichtet sich daher grundsätzlich, die in der Präambel dargestellten Ziele und Zwecke<br />

nach Kräften zu unterstützen und zu fördern und insgesamt, im Rahmen seiner<br />

Möglichkeiten alles vorzukehren bzw. alles zu unterlassen, was diesen Zielen und<br />

Zwecken förderlich oder hinderlich ist.<br />

Die wesentlichen Verpflichtungen des Kooperationspartners, neben der Leistung des<br />

Kooperationsbeitrages, bestimmen sich nach dem von der HTS- <strong>GmbH</strong> herausgegebenen<br />

Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Fassung, welcher integrierender Bestandteil<br />

dieses Vertrages ist.<br />

B. Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong><br />

Die Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong> im Rahmen der Kooperation umfasst taxativ<br />

dargestellt folgende Leistungen:<br />

1) Kooperationsleistung<br />

a) Ein Eintritts- und ein Jahresgespräche für eine individuelle Bedarfsanalyse des<br />

Kooperationspartners für das erste Jahr der Kooperation<br />

b) Eine Präsentation der Organisation nach den jeweiligen Kategorien der jeweils<br />

gültigen Version der steirischen Kompetenzlandkarte, welche Teil des HTS<br />

Cluster Informationssystems ist, mit vollständigem Leistungs- und<br />

Technologieprofil des Kooperationspartners<br />

2) Business Developement<br />

a) Kontakt- und Kooperationsservice durch Mitarbeiter der HTS im Rahmen der<br />

Fast Forward Success Workshops der HTS- <strong>GmbH</strong><br />

b) Teilnahmen an Symposien, Seminaren und Diskussionsforen mit Selbstbehalt<br />

c) Die Teilnahme an einer Kooperationsbörse der HTS- <strong>GmbH</strong><br />

d) Eine 35%e Preisreduktion der Eintrittspreise bei Veranstaltungen des HTS-<br />

<strong>GmbH</strong> für alle Mitarbeiter des Kooperationspartners<br />

3) Marketing und Serviceleistungen<br />

a) Vergünstigte Teilnahme- und Präsentationsmöglichkeiten bei Messen,<br />

Benchmarkreisen und Wirtschaftsmissionen<br />

b) Die Nutzung von HTS- Informationsmedien<br />

2


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

c) Die Verwendung des HTS Logos der HTS <strong>GmbH</strong> als Ganzes für eigene<br />

Drucksorten und Marketingaktionen des Kooperationspartners unter<br />

Einhaltung des Vorgabemusters, welche von der HTS- GMBH in der jeweils<br />

gültigen Fassung zur Verfügung gestellt wird, wobei eine Verwendung von<br />

Teilen oder Fragmenten des Logos „member of <strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong>“<br />

unzulässig ist.<br />

d) Eine halbseitige Firmenpräsentation im HTS- Newsletter bei Eintritt des<br />

Kooperationspartners<br />

4) Änderungsvorbehalt<br />

a) Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das einseitige Recht, ihren Leistungsumfang nach<br />

schriftlicher Mitteilung an den Kooperationspartner zu ändern, sofern sich eine<br />

derartige Änderung notwendig oder auch nur nützlich erweist.<br />

5) Leistungszeitraum<br />

A. Beitrag<br />

a) Der Leistungszeitraum, in welchem die HTS- <strong>GmbH</strong> die vertraglich<br />

vereinbarten Leistungen zu erbringen hat, wird in einer gesonderten<br />

Vereinbarung geregelt.<br />

III. Kooperationsbeitrag<br />

1) Der jährlich vom Kooperationspartner an die HTS <strong>GmbH</strong> zu entrichtende<br />

Kooperationsbeitrag bestimmt sich nach der Anzahl der im Unternehmen des<br />

Kooperationspartners beschäftigten Mitarbeiter.<br />

a) Bei bis zu 5 MitarbeiterInnen beträgt das Leistungsentgelt<br />

b) von 6 bis 20 MitarbeiterInnen<br />

c) von 21 bis 200 MitarbeiterInnen<br />

€ 1.450,00 netto / p. a.<br />

(in Worten: eintausendvierhundertfünfzig)<br />

€ 2.900,00 netto / p. a.<br />

(in Worten: zweitausendneunhundert)<br />

€ 4.900,00 netto / p. a.<br />

(in Worten: viertausendneunhundert)<br />

3


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

d) über 200 MitarbeiterInnen<br />

€ 8.500,00 netto / p. a.<br />

(in Worten: achttausendfünfhundert)<br />

zuzüglich jeweils der gesetzlichen UST. Unter der Bezeichnung p.a. wird das jeweilige<br />

Vertragsjahr und nicht das Kalenderjahr verstanden.<br />

2) Im Unternehmen des Kooperationspartners sind zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses ………………………………… Mitarbeiter beschäftigt.<br />

3) Unter Berücksichtigung des oben genannten Schlüssels ergibt sich ein jährlicher<br />

Kooperationsbeitrag in der Höhe von<br />

€ …………………………………. netto/ p. a.<br />

(in Worten:………………………………..)<br />

4) Eine Veränderung der Anzahl der Beschäftigten des Kooperationspartners bewirkt<br />

eine Anpassung des Kooperationsbeitrages nach den oben genannten Schlüssel. Die<br />

HTS- <strong>GmbH</strong> hat das Recht, diesen jeweiligen angepassten Kooperationsbeitrag statt<br />

dem ursprünglich im Vertrag vereinbarten Kooperationsbeitrag zu verlangen. Sollte<br />

sich eine Veränderung der Anzahl der Beschäftigten während des Kooperationsjahres<br />

ergeben, so erfolgt die Anpassung des Kooperationsbeitrages für das Folgejahr.<br />

5) Wertsicherung<br />

a) Der Kooperationsbeitrag ist wertgesichert. Als Berechnung für die<br />

Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt<br />

verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender<br />

Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat<br />

des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.<br />

b) Der Kooperationsbeitrag erhöht und vermindert sich in jenem Ausmaß, in dem<br />

sich der Verbaucherpreisindex gegenüber dem Monat des Vertragsabschlusses<br />

verändert, wobei eine Veränderung der Indexzahl bis einschließlich 5% jeweils<br />

unberücksichtigt bleibt. Wird jedoch die Schwellgrenze überschritten oder<br />

unterschritten, wird die gesamte Veränderung voll berücksichtigt.<br />

c) Die durch die Indexschwankungen eintretenden Veränderungen des<br />

Kooperationsbetrages wird die HTS- <strong>GmbH</strong> dem Kooperationspartner jeweils<br />

schriftlich bekannt geben.<br />

d) Berechtigt die Wertsicherungsklausel die HTS <strong>GmbH</strong> zur Erhöhung des<br />

Kooperationsbeitrages, so wird er dies dem Kooperationspartner schriftlich<br />

bekannt gegeben.<br />

e) Dieser ist zur Bezahlung des erhöhten Kooperationsbeitrages ab dem<br />

folgenden Zahlungstermin verpflichtet, wenn die Mitteilung der HTS- <strong>GmbH</strong><br />

spätestens 14 Tage vor dem Zahlungstermin eingelangt ist.<br />

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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

B. Fälligkeit<br />

1) Der jährliche Kooperationsbeitrag in der Höhe von €<br />

……………………………………..<br />

ist binnen 14 Tagen nach beidseitiger Unterfertigung und Rechnungslegung der HTS-<br />

<strong>GmbH</strong> zur Zahlung fällig und wird der gegenständliche Vertrag erst mit fristgerechten<br />

Einlangen des Kooperationsbeitrages rechtswirksam.<br />

2) Die in Hinkunft fälligen Kooperationsbeiträge sind am ersten Tag des Folgejahres im<br />

voraus zur Zahlung fällig.<br />

C. Zahlungsverzug<br />

Sollte der Kooperationspartner mit der Bezahlung des Leistungsentgelts ab Fälligkeit in<br />

Verzug geraten, so ist die HTS- <strong>GmbH</strong> berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen<br />

Bezahlung des Leistungsentgelts zurückzuhalten sowie unter Festsetzung einer angemessenen<br />

Frist von 14 Tagen zur Nachholung den Rücktritt von diesem Kooperationsvertrag zu<br />

erklären. Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen. Die Höhe der<br />

Verzugszinsen richtet sich nach den Bestimmungen des Zinsrechtsänderungsgesetzes.<br />

A. Informationspflicht<br />

IV. Unternehmensdaten<br />

Der Kooperationspartner verpflichtet sich, alle Unternehmensdaten, insbesondere die Anzahl<br />

der Beschäftigten des Unternehmens des Kooperationspartners, anhand des<br />

Unternehmensdatenblatt in seiner jeweils gültigen Fassung, welches integrierender<br />

Bestandteil dieses Vertrages ist, vollinhaltlich richtig und vollständig der HTS- <strong>GmbH</strong><br />

mitzuteilen.<br />

B. Kontrollrecht<br />

Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das jederzeitige Recht bei aufrechten Vertragsverhältnis, die<br />

Unternehmensdaten des Kooperationspartners, welche für die Berechnung des<br />

Kooperationsbeitrages relevant sind, am Ort des Unternehmens nach Ankündigung zu<br />

überprüfen und der Kooperationspartner ist verpflichtet, die notwendigen Unternehmensdaten<br />

offen zu legen und entsprechende Einsicht zu gewähren.<br />

C. Eidesstattliche Erklärung<br />

Der Kooperationspartner erklärt an Eides statt, dass er weder überschuldet bzw.<br />

zahlungsunfähig im Sinne der Konkursordnung ist.<br />

5


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

A. Unbestimmte Dauer<br />

V. Dauer des Vertragsverhältnisses<br />

Dieses Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.<br />

B. Ordentliche Kündigung<br />

Die Vertragsteile können bis drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres diesen Vertrag zum<br />

Ende des Vertragsjahres ohne eine Angabe von Gründen kündigen.<br />

C. Außerordentliche Kündigung<br />

1) Dieses Vertragsverhältnis kann von der HTS- <strong>GmbH</strong> bei Vorliegen wichtiger Gründe mit<br />

sofortiger Wirkung mittels schriftlicher, empfangsbedürftiger Kündigung aufgelöst<br />

werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere<br />

a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Ausgleich, Konkurs) über das Vermögen<br />

des Kooperationspartners sowie die Abweisung des Konkursverfahren mangels<br />

kostendeckenden Vermögens,<br />

b) mehrmalige grobe Verstöße des Kooperationspartners trotz mehrfacher<br />

Verwarnung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages sowie gegen die<br />

Richtlinien und Bestimmungen des HTS- Verhaltenskodex in der jeweils gültigen<br />

Fassung,<br />

c) das Begehen von strafbaren Handlungen von gesellschaftsrechtlichen Organen des<br />

Kooperationspartners oder sonstige, ihm zuzuordnende Personen wie zum Beispiel<br />

Mitarbeiter, Erfüllung- und Besorgungsgehilfen, gegenüber der HTS- <strong>GmbH</strong> oder<br />

gegenüber anderen HTS- Kooperationspartnern,<br />

d) Verstöße des Kooperationspartners gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

durch einen Missbrauch des HTS Cluster Informationssystems.<br />

2) Der Kooperationspartner hat das Recht, dieses Vertragsverhältnis unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Monatsletzten aufzukündigen,<br />

wenn<br />

a) über das Vermögen der HTS- <strong>GmbH</strong> ein Insolvenzverfahren (Ausgleich,<br />

Konkurs) eröffnet worden ist oder ein Konkursantrag mangels<br />

kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde,<br />

b) bei Ausübung des Änderungsvorbehalts durch die HTS- <strong>GmbH</strong> in den<br />

Punkten II A (Verhaltenskodex), II B Z 4 (Änderungsvorbehalt-<br />

Dienstleistung), IV A (Unternehmensdatenblatt), sofern die daraus<br />

resultierenden neuen Gegebenheiten für den Kooperationspartner aufgrund<br />

6


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

seiner wirtschaftlichen Lage und seinen betrieblichen Voraussetzungen nicht<br />

zumutbar sind.<br />

D. Rechtsverhältnisse bei Auflösung des Vertragsverhältnisses<br />

1) Mit Beendigung dieses Vertragsverhältnisses aus welchen Grund immer erlöschen<br />

alle Rechte und Pflichten beider Kooperationspartner aus diesem<br />

Vertragverhältnis. Allfällige Schadenersatzansprüche der HTS- <strong>GmbH</strong> gegenüber<br />

dem Kooperationspartner bleiben davon unberührt.<br />

2) Die bereits vom Kooperationspartner geleisteten Koooperationsbeiträge werden im<br />

Falle einer außerordentlichen Kündigung keinesfalls von der HTS- <strong>GmbH</strong><br />

zurückerstattet.<br />

A. Nutzungs- und Verwertungsrecht<br />

VI. Marke “<strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong>”<br />

Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist alleiniger und uneingeschränkter Nutzungs- bzw.<br />

Verwertungsberechtigter der Wortbildmarke “human.<strong>technology</strong>.styria” .<br />

B. Verwendung<br />

Der Kooperationspartner hat das Recht, die Wortbildmarke “member of<br />

human.<strong>technology</strong>.styria” im Rahmen einer so genannten „Huckepackwerbung“ unter<br />

Vorgabe der Verwendungsbestimmungen (Vorgabemuster) durch die HTS- <strong>GmbH</strong> zu<br />

verwenden, insofern eine schriftliche Zustimmung zu dieser Verwendung seitens der HTS-<br />

<strong>GmbH</strong> vorliegt.<br />

Der Kooperationspartner erklärt ausdrücklich, keinerlei zukünftige Rechte, Ansprüche oder<br />

Forderungen aus der Verwendung der Wortbildmarke abzuleiten und die HTS- <strong>GmbH</strong><br />

diesbezüglich schad- und klaglos zu halten<br />

C. Verwendung der Marke nach Beendigung bzw. Auflösung des<br />

Vertragsverhältnisses<br />

Im Falle der Beendigung oder der Auflösung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses, aus<br />

welchen Rechtsgrund bzw. in welcher Rechtsform auch immer, hat der Kooperationspartner<br />

die Verwendung der Wortbildmarke “member of human.<strong>technology</strong>.styria” zu unterlassen<br />

und alle noch vorhandenen Werbemittel und Unterlagen nachweislich zu vernichten.<br />

7


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

VII. Haftung<br />

A. Erfolgshaftung, Gewährleistung, Schadenersatz<br />

Die HTS- <strong>GmbH</strong> übernimmt keinerlei Haftung für irgendeinen Erfolg aus der<br />

Kooperation der Kooperationspartner untereinander und haftet die HTS- <strong>GmbH</strong> auch<br />

nicht dem jeweiligen Kooperationspartner für einen bestimmten Erfolg, insbesondere<br />

nicht für die ihrerseits dem Kooperationspartner gegenüber erbrachten Leistungen.<br />

Die HTS- <strong>GmbH</strong> haftet weder für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder<br />

sonstige Eigenschaften von Daten, welche von Dritten der HTS- <strong>GmbH</strong> beigestellt und<br />

als solche unverändert weitergeleitet werden und auch nicht für Daten, welche von<br />

Dritten beigestellt, von der HTS- <strong>GmbH</strong> weiterverarbeitet und dann weitergeleitet<br />

werden.<br />

B. “AS IS “- und “AS AVAILABLE” Basis<br />

www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. www.human<strong>technology</strong>.at werden auf einer „AS IS“ und<br />

„AS AVAILABLE“ Basis angeboten. Die HTS- <strong>GmbH</strong> gibt keinerlei Garantiezusagen noch<br />

Stellungnahmen ab, weder in ausdrücklicher noch indirekter Art, dass<br />

1) www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. www.human<strong>technology</strong>.at von zufriedenstellender<br />

Qualität ist, für jeden Anwendungsfall passt oder für das Unternehmen oder den<br />

Betrieb des Kooperationspartners geeignet ist<br />

2) das Online-Service fehlerfrei oder unterbrechungsfrei arbeitet, oder dass derartige<br />

Fehler korrigiert werden<br />

3) die verfügbaren Materialien, Auswertungen und Downloads vollständig, richtig<br />

und wahren Inhalts sind,<br />

4) noch die HTS- <strong>GmbH</strong> hierfür irgendwelche Haftungen übernimmt.<br />

C. Haftungsausschluss<br />

1) Der Kooperationspartner verzichtet ausdrücklich Ansprüche aus reinen<br />

Vermögensschäden, Folgeschäden, indirekte Schäden oder sonstige Schäden,<br />

gegen HTS- <strong>GmbH</strong> geltend zu machen, die aufgrund von Nutzungsausfällen,<br />

Verlust von Daten oder sonstigen unerlaubten Handlungen seitens des<br />

Kooperationspartners bei der Nutzung der www.human.<strong>technology</strong>.at bzw.<br />

www.human<strong>technology</strong>.at Server verursacht worden sind.<br />

2) Der Kooperationspartner nimmt zur Kenntnis, dass sich auf den Seiten der<br />

www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. der www.human<strong>technology</strong>.at Links zu anderen<br />

Seiten im Internet befinden und dass die Webmaster als Mitarbeiter der HTS-<br />

<strong>GmbH</strong> von www.human.<strong>technology</strong>.at bzw. www.human<strong>technology</strong>.at und auch<br />

die HTS <strong>GmbH</strong> als solches, keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte<br />

der gelinkten Seiten haben und sie sich somit ausdrücklich von den Inhalten aller,<br />

8


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

von dieser Homepage aus gelinkten Seiten distanzieren und sie sich nicht zu eigen<br />

machen. Diese Erklärung gilt für alle unter dieser Domains angezeigten Links und<br />

für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Links und Banner führen.<br />

A. Behandlung von Daten<br />

VIII. Datenschutz und Datensicherheit<br />

Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das Recht, Vermittlungsdaten des Kooperationspartners im Sinne des<br />

Telekommunikationsgesetz, insbesondere IP- Adressen, Serverlogs und Serverprotokolle, zur<br />

Aufrechterhaltung und Verbesserung der Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong> zu ermitteln, zu<br />

verarbeiten und für konkrete Zwecke, wie zum Beispiel die Behebung von technischen<br />

Mängel, an autorisierte Vertragspartner der HTS- <strong>GmbH</strong> zu übermitteln<br />

B. Zustimmung<br />

Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist befugt, die vom Kooperationspartner bekannt gegebenen Daten zu speichern<br />

und auf der HTS- Homepage zur Verfügung zu stellen. Der Kooperationspartner stimmt<br />

ausdrücklich zu, dass die Unternehmensdaten gespeichert, verarbeitet und im Internet<br />

veröffentlicht werden. Weiters ist die HTS- <strong>GmbH</strong> befugt, die Daten durch die<br />

Veröffentlichung im Internet an Dritte weiterzugeben, wobei die Weitergabe der Daten als<br />

eine Dienstleistung der HTS- <strong>GmbH</strong> an den Kooperationspartner zu verstehen ist.<br />

C. Verschluss der Zugangsdaten<br />

Der Kooperationspartner verpflichtet sich, seine Zugangsdaten unter Verschluss zu halten und<br />

Dritten den Zugang zu den Daten zu verwehren. Sollten Dritte sich dennoch rechtswidrig Zugang<br />

zu den Daten des Kooperationspartners verschafft haben, so ist dieser verpflichtet, unverzüglich,<br />

ab Kenntnis des Vorfalls, die HTS- <strong>GmbH</strong> zu informieren, damit diese den Zugang<br />

Dritter unterbindet.<br />

D. Nutzung der Daten<br />

Der Kooperationspartner erklärt ausdrücklich, dass er die Daten des HTS- Cluster<br />

Informationssystem ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages nutzt.<br />

Die Verwendung von Adressen zu Advertising-, Mailing- oder Marketingzwecken ist nur mit<br />

schriftlicher Zustimmung der Adresseninhabern zulässig. Die Übermittlung jeglicher Daten<br />

aus dem Informationssystem der HTS- <strong>GmbH</strong> an Dritte ist unzulässig und strafbar.<br />

9


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

IX. Anwendbares Recht, Vertragssprache<br />

Für das Rechtsverhältnis der Kooperationspartner dieses Vertrages kommt ausschließlich österreichisches<br />

Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Bestimmungen des IPR<br />

zur Anwendung. Die Vertragssprache dieses Vertrages ist deutsch.<br />

A. Mediationsverpflichtung<br />

X. Mediationsklausel<br />

Die Kooperationspartner werden versuchen, alle Meinungsverschiedenheiten, die bei der<br />

Durchführung dieses Vertrages entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Gelingt es<br />

den Kooperationspartnern nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach<br />

Beginn der Verhandlungen beizulegen, werden die Kooperationspartner verpflichtend ein<br />

Mediationsverfahren durchführen, wobei ein ernsthaftes Bemühen und ein aufrichtiges<br />

Mitwirken aller Beteiligten am gesamten Mediationsverfahren mit dem Ziel, eine<br />

interessensorientierte Lösung für die Kooperationspartner zu finden, als Voraussetzungen<br />

bzw. wesentliche Bestandteile eines erfolgreichen Mediations-verfahrens von beiden<br />

Kooperationspartnern anerkannt werden.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen<br />

nach Zugang der Aufforderung eines Vertragspartners zur gütlichen Verhandlung gemäß Abs.<br />

1 aufgenommen worden sind.<br />

B. Mediator<br />

Das Mediationsverfahren ist durch einen ausgebildeten Wirtschaftsmediator aus dem Kreise<br />

der Wirtschaftsanwälte, Notare oder eines Angehörigen des Bundesverbandes der Mediatoren,<br />

die im Sinne des Zivil-Mediations-Gesetzes auf der Liste der Mediatoren als eingetragen<br />

gelten, durchzuführen.<br />

C. Schiedsverfahren<br />

Kann im Wege des Mediationsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist, längstens<br />

jedoch drei Monate nach Beginn der Verhandlungen, keine einvernehmliche Lösung gefunden<br />

werden, so wird ein Schiedsverfahren eingeleitet.<br />

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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

A. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.<br />

XI. Schiedsverfahren<br />

Für alle Streitigkeiten zwischen den Kooperationspartnern, welche die Gültigkeit dieses<br />

Kooperationsvertrages, seiner Bestandteile oder einzelne seiner Bestimmungen betreffen ist<br />

ausschließlich, insofern eine Streitbeilegung durch das im Punkt XII vereinbarte<br />

Mediationsverfahren nicht möglich war, ein nach den Bestimmungen der § 577 ff. ZPO<br />

errichtetes Schiedsgericht unter dem Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit zuständig.<br />

Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes im Einzelnen werden<br />

in einer, zwischen den Kooperationspartnern geschlossenen Schiedsvereinbarung,<br />

ausbedungen.<br />

B. Anrufung des Schiedsgerichtes.<br />

Will ein Kooperationspartner dieses Vertrages das Schiedsgericht anrufen, so hat er dies dem<br />

anderen Kooperationspartner mitzuteilen und im Mitteilungsschreiben gleichzeitig den von<br />

ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Sämtliche Schiedsrichter müssen dem<br />

Berufsstand der Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder angehören.<br />

C. Namhaftmachung der Schiedsrichter.<br />

Der andere Kooperationspartner hat binnen längstens 14 Tagen ab Postaufgabedatum des Anrufungsschreibens<br />

den von ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Wird er<br />

nicht rechtzeitig namhaft gemacht, so wird auf Antrag des anrufenden Kooperationspartners<br />

der zweite Schiedsrichter durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark<br />

bestimmt.<br />

D. Wahl eines Schiedsobmannes.<br />

Die beiden bestellten Schiedsrichter haben innerhalb von 14 Tagen ab Namhaftmachung des<br />

zuletzt bestellten Schiedsrichters des anderen Kooperationspartners einen Obmann zu wählen,<br />

der Rechtsanwalt oder Notar sein muss. Wird der Obmann nicht rechtzeitig gewählt oder<br />

kommt eine Einigung nicht zustande, so ist dieser auf Antrag eines Kooperationspartners vom<br />

Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark zu bestellen; diese Bestellung ist<br />

endgültig. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für eine Ersatzbestellung.<br />

E. Gemeinsamer Schiedsrichter.<br />

Die Einigung der Kooperationspartner auf eine Person als Schiedsrichter oder auf ein zweigliedriges<br />

Schiedsgericht ist zulässig.<br />

11


Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

F. Ersatzbestellung.<br />

Falls nach Bildung des Schiedsgerichtes aus irgendeinem Grund ein Schiedsrichter wegfällt,<br />

ist für ihn ein anderer Schiedsrichter zu bestellen. Auf seine Bestellung finden die Vorschriften<br />

des Abs. 2 entsprechend Anwendung.<br />

G. Sitz.<br />

Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Graz.<br />

H. Verfahren.<br />

Das Schiedsverfahren ist mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen. Das Schiedsgericht<br />

entscheidet - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges - und zwar auch in Fällen<br />

des einstweiligen Rechtsschutzes - abschließend. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes<br />

wirkt für und gegen die Kooperationspartner dieses Vertrages. Der Schiedsspruch ist zu begründen<br />

und hat auch einen Kostenausspruch zu enthalten. Dabei sind die gleichen Grundsätze<br />

anzuwenden wie im Zivilprozess.<br />

I. Anzuwendendes Recht.<br />

Das Schiedsgericht hat österreichisches Recht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />

der österreichischen Zivilprozessordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren.<br />

J. Allfällige Gerichtszuständigkeit.<br />

Wird die Mitwirkung eines staatlichen Gerichtes erforderlich, so ist das Landesgericht für<br />

ZRS Graz als sachlich zuständiges Gericht ausschließlich zuständig.<br />

XII. Gerichtsstand<br />

Als Gerichtsstand für allfällige nicht zu schlichtende Meinungsverschiedenheiten und<br />

Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das jeweils sachlich zuständige<br />

Gericht in Graz gem. § 104 JN vereinbart.<br />

A. Änderungen<br />

XIII. Sonstige Bestimmungen<br />

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsurkunde bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />

Schriftform und der Unterfertigung beider Kooperationspartner. Auf dieses Erfordernis kann<br />

nur durch schriftliche Erklärung des Kooperationspartners verzichtet werden.<br />

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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

B. Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, aus welchem Grund auch immer, ganz oder<br />

teilweise ungültig werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

dieses Vertrages nicht berührt.<br />

Im Falle einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist die ungültige Bestimmung<br />

durch eine neue gültige Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung unter<br />

Berücksichtigung der Zielsetzung dieses Vertrages wirtschaftlich und rechtlich möglichst<br />

nahe kommt.<br />

Graz, am ………………………<br />

__________________________ ___________________________________<br />

(<strong>Human</strong> <strong>technology</strong> <strong>Styria</strong> <strong>GmbH</strong>)<br />

13

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