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Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH

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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

F. Ersatzbestellung.<br />

Falls nach Bildung des Schiedsgerichtes aus irgendeinem Grund ein Schiedsrichter wegfällt,<br />

ist für ihn ein anderer Schiedsrichter zu bestellen. Auf seine Bestellung finden die Vorschriften<br />

des Abs. 2 entsprechend Anwendung.<br />

G. Sitz.<br />

Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Graz.<br />

H. Verfahren.<br />

Das Schiedsverfahren ist mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen. Das Schiedsgericht<br />

entscheidet - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges - und zwar auch in Fällen<br />

des einstweiligen Rechtsschutzes - abschließend. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes<br />

wirkt für und gegen die Kooperationspartner dieses Vertrages. Der Schiedsspruch ist zu begründen<br />

und hat auch einen Kostenausspruch zu enthalten. Dabei sind die gleichen Grundsätze<br />

anzuwenden wie im Zivilprozess.<br />

I. Anzuwendendes Recht.<br />

Das Schiedsgericht hat österreichisches Recht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />

der österreichischen Zivilprozessordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren.<br />

J. Allfällige Gerichtszuständigkeit.<br />

Wird die Mitwirkung eines staatlichen Gerichtes erforderlich, so ist das Landesgericht für<br />

ZRS Graz als sachlich zuständiges Gericht ausschließlich zuständig.<br />

XII. Gerichtsstand<br />

Als Gerichtsstand für allfällige nicht zu schlichtende Meinungsverschiedenheiten und<br />

Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das jeweils sachlich zuständige<br />

Gericht in Graz gem. § 104 JN vereinbart.<br />

A. Änderungen<br />

XIII. Sonstige Bestimmungen<br />

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsurkunde bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />

Schriftform und der Unterfertigung beider Kooperationspartner. Auf dieses Erfordernis kann<br />

nur durch schriftliche Erklärung des Kooperationspartners verzichtet werden.<br />

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