Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
F. Ersatzbestellung.<br />
Falls nach Bildung des Schiedsgerichtes aus irgendeinem Grund ein Schiedsrichter wegfällt,<br />
ist für ihn ein anderer Schiedsrichter zu bestellen. Auf seine Bestellung finden die Vorschriften<br />
des Abs. 2 entsprechend Anwendung.<br />
G. Sitz.<br />
Der Sitz des Schiedsgerichtes ist in Graz.<br />
H. Verfahren.<br />
Das Schiedsverfahren ist mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen. Das Schiedsgericht<br />
entscheidet - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges - und zwar auch in Fällen<br />
des einstweiligen Rechtsschutzes - abschließend. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes<br />
wirkt für und gegen die Kooperationspartner dieses Vertrages. Der Schiedsspruch ist zu begründen<br />
und hat auch einen Kostenausspruch zu enthalten. Dabei sind die gleichen Grundsätze<br />
anzuwenden wie im Zivilprozess.<br />
I. Anzuwendendes Recht.<br />
Das Schiedsgericht hat österreichisches Recht anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen<br />
der österreichischen Zivilprozessordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren.<br />
J. Allfällige Gerichtszuständigkeit.<br />
Wird die Mitwirkung eines staatlichen Gerichtes erforderlich, so ist das Landesgericht für<br />
ZRS Graz als sachlich zuständiges Gericht ausschließlich zuständig.<br />
XII. Gerichtsstand<br />
Als Gerichtsstand für allfällige nicht zu schlichtende Meinungsverschiedenheiten und<br />
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das jeweils sachlich zuständige<br />
Gericht in Graz gem. § 104 JN vereinbart.<br />
A. Änderungen<br />
XIII. Sonstige Bestimmungen<br />
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsurkunde bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />
Schriftform und der Unterfertigung beider Kooperationspartner. Auf dieses Erfordernis kann<br />
nur durch schriftliche Erklärung des Kooperationspartners verzichtet werden.<br />
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