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Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH

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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

A. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.<br />

XI. Schiedsverfahren<br />

Für alle Streitigkeiten zwischen den Kooperationspartnern, welche die Gültigkeit dieses<br />

Kooperationsvertrages, seiner Bestandteile oder einzelne seiner Bestimmungen betreffen ist<br />

ausschließlich, insofern eine Streitbeilegung durch das im Punkt XII vereinbarte<br />

Mediationsverfahren nicht möglich war, ein nach den Bestimmungen der § 577 ff. ZPO<br />

errichtetes Schiedsgericht unter dem Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit zuständig.<br />

Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes im Einzelnen werden<br />

in einer, zwischen den Kooperationspartnern geschlossenen Schiedsvereinbarung,<br />

ausbedungen.<br />

B. Anrufung des Schiedsgerichtes.<br />

Will ein Kooperationspartner dieses Vertrages das Schiedsgericht anrufen, so hat er dies dem<br />

anderen Kooperationspartner mitzuteilen und im Mitteilungsschreiben gleichzeitig den von<br />

ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Sämtliche Schiedsrichter müssen dem<br />

Berufsstand der Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder angehören.<br />

C. Namhaftmachung der Schiedsrichter.<br />

Der andere Kooperationspartner hat binnen längstens 14 Tagen ab Postaufgabedatum des Anrufungsschreibens<br />

den von ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Wird er<br />

nicht rechtzeitig namhaft gemacht, so wird auf Antrag des anrufenden Kooperationspartners<br />

der zweite Schiedsrichter durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark<br />

bestimmt.<br />

D. Wahl eines Schiedsobmannes.<br />

Die beiden bestellten Schiedsrichter haben innerhalb von 14 Tagen ab Namhaftmachung des<br />

zuletzt bestellten Schiedsrichters des anderen Kooperationspartners einen Obmann zu wählen,<br />

der Rechtsanwalt oder Notar sein muss. Wird der Obmann nicht rechtzeitig gewählt oder<br />

kommt eine Einigung nicht zustande, so ist dieser auf Antrag eines Kooperationspartners vom<br />

Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark zu bestellen; diese Bestellung ist<br />

endgültig. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für eine Ersatzbestellung.<br />

E. Gemeinsamer Schiedsrichter.<br />

Die Einigung der Kooperationspartner auf eine Person als Schiedsrichter oder auf ein zweigliedriges<br />

Schiedsgericht ist zulässig.<br />

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