Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
A. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.<br />
XI. Schiedsverfahren<br />
Für alle Streitigkeiten zwischen den Kooperationspartnern, welche die Gültigkeit dieses<br />
Kooperationsvertrages, seiner Bestandteile oder einzelne seiner Bestimmungen betreffen ist<br />
ausschließlich, insofern eine Streitbeilegung durch das im Punkt XII vereinbarte<br />
Mediationsverfahren nicht möglich war, ein nach den Bestimmungen der § 577 ff. ZPO<br />
errichtetes Schiedsgericht unter dem Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit zuständig.<br />
Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes im Einzelnen werden<br />
in einer, zwischen den Kooperationspartnern geschlossenen Schiedsvereinbarung,<br />
ausbedungen.<br />
B. Anrufung des Schiedsgerichtes.<br />
Will ein Kooperationspartner dieses Vertrages das Schiedsgericht anrufen, so hat er dies dem<br />
anderen Kooperationspartner mitzuteilen und im Mitteilungsschreiben gleichzeitig den von<br />
ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Sämtliche Schiedsrichter müssen dem<br />
Berufsstand der Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder angehören.<br />
C. Namhaftmachung der Schiedsrichter.<br />
Der andere Kooperationspartner hat binnen längstens 14 Tagen ab Postaufgabedatum des Anrufungsschreibens<br />
den von ihm zu bestellenden Schiedsrichter namhaft zu machen. Wird er<br />
nicht rechtzeitig namhaft gemacht, so wird auf Antrag des anrufenden Kooperationspartners<br />
der zweite Schiedsrichter durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark<br />
bestimmt.<br />
D. Wahl eines Schiedsobmannes.<br />
Die beiden bestellten Schiedsrichter haben innerhalb von 14 Tagen ab Namhaftmachung des<br />
zuletzt bestellten Schiedsrichters des anderen Kooperationspartners einen Obmann zu wählen,<br />
der Rechtsanwalt oder Notar sein muss. Wird der Obmann nicht rechtzeitig gewählt oder<br />
kommt eine Einigung nicht zustande, so ist dieser auf Antrag eines Kooperationspartners vom<br />
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für die Steiermark zu bestellen; diese Bestellung ist<br />
endgültig. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für eine Ersatzbestellung.<br />
E. Gemeinsamer Schiedsrichter.<br />
Die Einigung der Kooperationspartner auf eine Person als Schiedsrichter oder auf ein zweigliedriges<br />
Schiedsgericht ist zulässig.<br />
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