Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH
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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />
B. Fälligkeit<br />
1) Der jährliche Kooperationsbeitrag in der Höhe von €<br />
……………………………………..<br />
ist binnen 14 Tagen nach beidseitiger Unterfertigung und Rechnungslegung der HTS-<br />
<strong>GmbH</strong> zur Zahlung fällig und wird der gegenständliche Vertrag erst mit fristgerechten<br />
Einlangen des Kooperationsbeitrages rechtswirksam.<br />
2) Die in Hinkunft fälligen Kooperationsbeiträge sind am ersten Tag des Folgejahres im<br />
voraus zur Zahlung fällig.<br />
C. Zahlungsverzug<br />
Sollte der Kooperationspartner mit der Bezahlung des Leistungsentgelts ab Fälligkeit in<br />
Verzug geraten, so ist die HTS- <strong>GmbH</strong> berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen<br />
Bezahlung des Leistungsentgelts zurückzuhalten sowie unter Festsetzung einer angemessenen<br />
Frist von 14 Tagen zur Nachholung den Rücktritt von diesem Kooperationsvertrag zu<br />
erklären. Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen. Die Höhe der<br />
Verzugszinsen richtet sich nach den Bestimmungen des Zinsrechtsänderungsgesetzes.<br />
A. Informationspflicht<br />
IV. Unternehmensdaten<br />
Der Kooperationspartner verpflichtet sich, alle Unternehmensdaten, insbesondere die Anzahl<br />
der Beschäftigten des Unternehmens des Kooperationspartners, anhand des<br />
Unternehmensdatenblatt in seiner jeweils gültigen Fassung, welches integrierender<br />
Bestandteil dieses Vertrages ist, vollinhaltlich richtig und vollständig der HTS- <strong>GmbH</strong><br />
mitzuteilen.<br />
B. Kontrollrecht<br />
Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das jederzeitige Recht bei aufrechten Vertragsverhältnis, die<br />
Unternehmensdaten des Kooperationspartners, welche für die Berechnung des<br />
Kooperationsbeitrages relevant sind, am Ort des Unternehmens nach Ankündigung zu<br />
überprüfen und der Kooperationspartner ist verpflichtet, die notwendigen Unternehmensdaten<br />
offen zu legen und entsprechende Einsicht zu gewähren.<br />
C. Eidesstattliche Erklärung<br />
Der Kooperationspartner erklärt an Eides statt, dass er weder überschuldet bzw.<br />
zahlungsunfähig im Sinne der Konkursordnung ist.<br />
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