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Netzwerkvertrag - Human.technology Styria GmbH

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Kooperationsvertrag Standard Stand 28.06.2005<br />

B. Fälligkeit<br />

1) Der jährliche Kooperationsbeitrag in der Höhe von €<br />

……………………………………..<br />

ist binnen 14 Tagen nach beidseitiger Unterfertigung und Rechnungslegung der HTS-<br />

<strong>GmbH</strong> zur Zahlung fällig und wird der gegenständliche Vertrag erst mit fristgerechten<br />

Einlangen des Kooperationsbeitrages rechtswirksam.<br />

2) Die in Hinkunft fälligen Kooperationsbeiträge sind am ersten Tag des Folgejahres im<br />

voraus zur Zahlung fällig.<br />

C. Zahlungsverzug<br />

Sollte der Kooperationspartner mit der Bezahlung des Leistungsentgelts ab Fälligkeit in<br />

Verzug geraten, so ist die HTS- <strong>GmbH</strong> berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen<br />

Bezahlung des Leistungsentgelts zurückzuhalten sowie unter Festsetzung einer angemessenen<br />

Frist von 14 Tagen zur Nachholung den Rücktritt von diesem Kooperationsvertrag zu<br />

erklären. Die HTS- <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen. Die Höhe der<br />

Verzugszinsen richtet sich nach den Bestimmungen des Zinsrechtsänderungsgesetzes.<br />

A. Informationspflicht<br />

IV. Unternehmensdaten<br />

Der Kooperationspartner verpflichtet sich, alle Unternehmensdaten, insbesondere die Anzahl<br />

der Beschäftigten des Unternehmens des Kooperationspartners, anhand des<br />

Unternehmensdatenblatt in seiner jeweils gültigen Fassung, welches integrierender<br />

Bestandteil dieses Vertrages ist, vollinhaltlich richtig und vollständig der HTS- <strong>GmbH</strong><br />

mitzuteilen.<br />

B. Kontrollrecht<br />

Die HTS- <strong>GmbH</strong> hat das jederzeitige Recht bei aufrechten Vertragsverhältnis, die<br />

Unternehmensdaten des Kooperationspartners, welche für die Berechnung des<br />

Kooperationsbeitrages relevant sind, am Ort des Unternehmens nach Ankündigung zu<br />

überprüfen und der Kooperationspartner ist verpflichtet, die notwendigen Unternehmensdaten<br />

offen zu legen und entsprechende Einsicht zu gewähren.<br />

C. Eidesstattliche Erklärung<br />

Der Kooperationspartner erklärt an Eides statt, dass er weder überschuldet bzw.<br />

zahlungsunfähig im Sinne der Konkursordnung ist.<br />

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