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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 29.10.2009

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Statt den Schadensbetrag in Geld zu leisten, sind die Einbringenden alternativ auch berechtigt,<br />

MAGNAT-Aktien an die Gesellschaft <strong>zur</strong>ück zu übertragen. Die Anzahl der <strong>zur</strong>ück zu übertragenden<br />

MAGNAT-Aktien berechnet sich wie folgt:<br />

Schadensbetrag : Ausgabebetrag pro Aktie = Anzahl der <strong>zur</strong>ück zu übertragenden Aktien<br />

Dies gilt analog auch für einen nach einem rechtskräftigen Schiedsurteil von den Einbringenden zu<br />

leistenden Schadensbetrag.<br />

Die den Einbringenden eingeräumte Möglichkeit, den Schadensbetrag nicht nur durch Geld auszugleichen,<br />

sondern auch durch eine Rückübertragung von MAGNAT-Aktien soll die Abwicklung einer<br />

etwaigen Verletzung einer Garantie für alle Parteien erleichtern.<br />

Die Einbringenden haften nicht als Ges<strong>am</strong>tschuldner, sondern jeder nur für sich und anteilig für<br />

Nachteile, die aus der Unrichtigkeit einer oder mehrerer Zusicherungen entstehen.<br />

Ausgeschlossen wird die Haftung für Nachteile aus der Unrichtigkeit gemachter Zusicherungen, soweit<br />

die Einbringenden der MAGNAT oder ihren Beratern im Rahmen der durchgeführten Due Diligence<br />

Tatsachen offengelegt haben, die sich auf die Zusicherungen beziehen, oder die Gesellschaft bzw. deren<br />

Berater auf sonstige Weise Kenntnis von solchen Tatsachen erhalten haben.<br />

Soweit Ansprüche der Gesellschaft aus der Unrichtigkeit von Zusicherungen bestehen, sind die Einbringenden<br />

zu deren Ausgleich lediglich dann verpflichtet, wenn ein Anspruch im Einzelfall den Betrag<br />

von EUR 10.000,-- übersteigt.<br />

Darüber hinaus ist die absolute Haftung jedes Einbringenden betraglich auf 40% des Wertes der vom<br />

jeweiligen Einbringenden eingebrachten Sacheinlage (siehe Ziffer 7.3), mindestens jedoch auf den<br />

Nominalbetrag der an den jeweiligen Einbringenden auszugebenden Aktien der MAGNAT im Rahmen<br />

der <strong>am</strong> 8. September 2009 beschlossenen Kapitalerhöhung beschränkt.<br />

Die Ansprüche der MAGNAT aus der Unrichtigkeit von Zusicherungen verjähren, sofern diese nicht innerhalb<br />

von zwei Jahren nach Unterfertigung des jeweiligen Einbringungsvertrages schiedsgerichtlich<br />

geltend gemacht wurden. Für die Zusicherung, dass die Einbringenden Eigentümer der jeweils einzubringenden<br />

Sacheinlage und diese frei von Rechten sind, gilt abweichend hiervon eine Verjährungsfrist<br />

von fünf Jahren. Ansprüche, die im Hinblick auf Zusicherungen zu Steuertatbeständen gemacht<br />

werden, verjähren mit Ausnahme von Vorsatztatbeständen mit dem Ablauf von sechs Monaten ab<br />

Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Steuer- oder Abgabenschuld entstanden oder vorgeschrieben<br />

wird. In den Einbringungsverträgen ist definiert, dass die Rechtskraft eines Steuer- oder Abgabenbescheides<br />

im Falle von Rechtsmittelverfahren erst mit Unanfechtbarkeit der dazu ergangenen<br />

Entscheidung eintritt, spätestens jedoch 7 Jahre nach rechtskräftiger Veranlagung.<br />

Sämtliche Haftungseinschränkungen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese gesetzlich zulässig sind,<br />

insbesondere mit der aktienrechtlichen Differenzhaftung in Einklagen stehen.<br />

7.9 Umstrukturierungsmaßnahmen; Börsenzulassung<br />

Um Steuernachteile für die Sacheinleger zu verhindern, hat sich MAGNAT verpflichtet, innerhalb von<br />

zehn Jahren ab zivilrechtlicher Wirks<strong>am</strong>keit der Einbringung der Aktien an R-QUADRAT Holding AG in<br />

die MAGNAT keine Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass die R-QUADRAT Holding AG als<br />

Rechtsträger untergeht oder aus dem Vermögen der MAGNAT ausgeschieden wird. Ferner hat sich<br />

die MAGNAT für die Dauer von sechs Jahren verpflichtet, keine Maßnahmen zu ergreifen, die dazu<br />

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