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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 29.10.2009

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7.11 Wettbewerbsverbot<br />

Die Einbringenden dürfen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum des Abschlusses<br />

der Einbringungsverträge mit der MAGNAT in dem nachfolgend vereinbarten Tätigkeitsbereich nicht<br />

unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb treten.<br />

Als vereinbarter Tätigkeitsbereich in diesem Sinne gilt in örtlicher Hinsicht der bei Abschluss der Einbringungsverträge<br />

von der MAGNAT bewirtschaftete räumliche Markt (Österreich, Deutschland,<br />

Polen, Ukraine, Türkei, Russland, Rumänien, Bulgarien, Georgien) und in sachlicher Hinsicht jede<br />

selbständige oder unselbständige Tätigkeit<br />

a) des Immobilien Asset Managements für Dritte, einschließlich der Konzeption von strukturierten<br />

Immobilienprodukten und der Unterstützung bei der Platzierung dieser Produkte<br />

b) der Konzeption von Bauherrenmodellen für Dritte.<br />

Immobilien Asset Management für Dritte sind sämtliche Immobiliengeschäfte, welche den Erwerb, die<br />

Errichtung und die Verwertung von Immobilien jeweils für Dritte oder die Gründung und den Erwerb<br />

von Immobiliengesellschaften jeweils für Dritte bezwecken oder <strong>zur</strong> Finanzierung dieser Geschäfte<br />

dienen.<br />

„Dritter“ ist jeder von den Einbringenden sowie deren Gesellschafter, deren Begünstigten oder deren<br />

Organen verschiedene Person.<br />

Auch eine direkte oder indirekte Beteiligung der Einbringenden von mehr als 5 % an einer anderen<br />

Gesellschaft oder Partnerschaft, die mit der MAGNAT im vereinbarten Tätigkeitsbereich in Wettbewerb<br />

steht, gilt als Wettbewerb. Dies gilt nicht für in den Einbringungsverträgen offen gelegte Beteiligungen<br />

der Einbringenden. Verletzt ein Einbringender das Wettbewerbsverbot, so hat er für jeden Fall<br />

der Zuwiderhandlung EUR 200.000,-- als Vertragsstrafe an die MAGNAT zu zahlen. Das Recht der<br />

Gesellschaft, Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt, doch wird<br />

die Vertragsstrafe auf den Schadensersatz angerechnet.<br />

7.12 Anwendbare Recht; Schiedsvereinbarung<br />

Auf die Einbringungsverträge wird deutsches Recht angewendet, soweit nicht zwingend ein anderes<br />

Recht anzuwenden ist. Alle Streitigkeiten aus oder im Zus<strong>am</strong>menhang mit den Einbringungsverträgen,<br />

einschließlich Streitigkeiten über deren Abschluss, Rechtswirks<strong>am</strong>keit, Änderung und Beendigung<br />

werden durch einen aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat nach der Schiedsordnung<br />

der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftsk<strong>am</strong>mer<br />

Österreich in Wien (Wiener Regeln) endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist<br />

Wien.<br />

8. Bewertung der Sacheinlagen<br />

Sacheinlage sind sämtliche Geschäftsanteile an der Altira ImmoFinanz GmbH und sämtliche Aktien<br />

der R-QUADRAT Holding AG. Beide Gesellschaften sind reine Holding-Gesellschaften, ohne operative<br />

Tätigkeit. Zum Stichtag besteht das Vermögen beider Gesellschaften im Wesentlichen aus ihrer Beteiligung<br />

in Höhe von zus<strong>am</strong>men 100 % an der R-QUADRAT Immobilien GmbH. Dies ergibt sich aus den<br />

als Anlage 1 und 2 beigefügten vorläufigen ungeprüften Bilanzen der R-QUADRAT Holding AG und<br />

der Altira ImmoFinanz GmbH zum 31. August 2009.<br />

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