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RISIKOMANAGEMENT – UMGANG MIT UNSICHERHEITSFAKTOREN

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Seite 5 17/08 <strong>–</strong> Das OBT Magazin | KMU Praxis<br />

kann mit den richtigen vertraglichen Regelungen<br />

entgegengewirkt werden. Während<br />

der überlebende Ehegatte im Todesfall<br />

des Ehepartners meist finanziell gut<br />

abgesichert ist, sind Konkubinatspartner<br />

von Gesetzes wegen weder erbberechtigt<br />

noch haben sie grundsätzlich Anspruch<br />

auf eine Rente.<br />

TrennUng der PArTner<br />

Im Falle einer Scheidung erhält ein Ehegatte<br />

von Gesetzes wegen gewisse finanzielle<br />

Absicherungen, wohingegen ein<br />

Konkubinatspartner bei einer Auflösung<br />

des Konkubinats ohne explizite Regelungen<br />

zwischen den Partnern leer ausgeht.<br />

VerTrAgliche regelUngen sehr<br />

eMPfohlen<br />

Unternehmerinnen und Unternehmern,<br />

die in einem Konkubinat leben und deren<br />

Partner ebenfalls im Unternehmen tätig<br />

sind, empfehlen sich insbesondere nachfolgende<br />

vertragliche Regelungen:<br />

Für die Dauer des Zusammenlebens:<br />

■ Eigentumsverhältnisse bei Wohneigentum<br />

und Unternehmen<br />

■ Partnerschafts- und/oder Gesellschaftsverträge<br />

bei gemeinsamem<br />

Unternehmen (Zusammenarbeitsverträge,<br />

Aktionärbindungsverträge<br />

etc.)<br />

■ Abgeltung der Mitarbeit eines<br />

Konkubinatspartners im Betrieb des<br />

anderen<br />

■ allfällige Unterstützungspflichten des<br />

erwerbstätigen Partners gegenüber<br />

dem haushaltsführenden Partner<br />

Auskunfts- und Vertretungsregelungen<br />

für Abwesenheiten, Krankheit, Unfall oder<br />

Tod:<br />

■ Vollmachten für Banken, Post und<br />

Behörden<br />

■ Patientenverfügung / Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />

Trennung der Konkubinatspartner:<br />

■ Vorkaufsrechte bei Unternehmensbeteiligung<br />

■ Zuweisungsregeln für gemeinsames<br />

Eigentum<br />

■ Abgeltung bzw. Auskauf aus Unternehmen<br />

Versterben eines Konkubinatspartners:<br />

■ letztwillige Verfügung<br />

■ allfällige Regelungsmöglichkeiten<br />

der Pensionskasse ausschöpfen<br />

■ Leibrenten / Lebensversicherungen<br />

Für die Unternehmensnachfolge im Todesfall<br />

eines Konkubinatspartners:<br />

■ Erbvertrag / Testament<br />

■ Aktionärbindungsverträge, Kaufs- /<br />

Vorkaufsverträge<br />

■ Einsetzung von Willensvollstreckern<br />

nAchfolgende BeisPiele illUsTrieren die ProBleMATiK fehlender<br />

regelUngen Bei KonKUBinAT Und UnTernehMerTUM:<br />

Beispiel 1:<br />

fehlende regelung der Unternehmensnachfolge im Todesfall<br />

Herr Meier hat mit seiner Konkubinatspartnerin Frau Tschopp jahrelang ein<br />

florierendes Handelsunternehmen betrieben und stirbt plötzlich an einem<br />

Herzinfarkt. Die Erben von Herrn Meier, zwei knapp mündige, aber noch in<br />

der Ausbildung stehende Kinder aus erster Ehe, entscheiden über die<br />

Unternehmensfortführung. Frau Tschopp, welche am Unternehmen nicht<br />

beteiligt ist, wird bei der Entscheidungsfindung nicht beigezogen. Sie<br />

muss sowohl um ihre Weiterbeschäftigung im Unternehmen als auch um<br />

den Fortbestand des von ihr und Herrn Meier aufgebauten Unternehmens<br />

fürchten.<br />

Eine frühzeitige Regelung der Beteiligungsverhältnisse mit entsprechender<br />

Ausgestaltung der Gesellschaftsstatuten bzw. der vertraglichen Zusammenarbeitsverträge<br />

(Kaufs-, Vorkaufsrechte, Verkaufseinschränkungen)<br />

und eine letztwillige Verfügung des Unternehmers können eine solche<br />

Situation massgeblich entschärfen.<br />

Beispiel 2:<br />

Mitarbeit des Konkubinatspartners im Betrieb und Auflösung der<br />

Konkubinatsgemeinschaft<br />

Frau Herold und Herr Hauser leben zusammen. Sie beabsichtigen zu<br />

heiraten, sobald Herr Hauser geschieden wird. Frau Herold übernimmt<br />

diverse Tätigkeiten im Betrieb von Herrn Hauser. Noch bevor die beiden<br />

heiraten, geht die Beziehung in die Brüche. Frau Herold macht geltend,<br />

beide Partner hätten eine einfache Gesellschaft gebildet, welche es zu<br />

liquidieren gelte. Im Rahmen der Liquidation fordert sie die Hälfte des<br />

während des bestehenden Konkubinats im Betrieb von Herrn Hauser<br />

erwirtschafteten Gewinns. Das Gericht schützt ihre Auffassung.<br />

Mit Hilfe eines Konkubinats- und eines Arbeitsvertrages können die<br />

Partner die Entschädigung der Mitarbeit eines Konkubinatspartners im<br />

Betrieb regeln.

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