RISIKOMANAGEMENT – UMGANG MIT UNSICHERHEITSFAKTOREN
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Seite 5 17/08 <strong>–</strong> Das OBT Magazin | KMU Praxis<br />
kann mit den richtigen vertraglichen Regelungen<br />
entgegengewirkt werden. Während<br />
der überlebende Ehegatte im Todesfall<br />
des Ehepartners meist finanziell gut<br />
abgesichert ist, sind Konkubinatspartner<br />
von Gesetzes wegen weder erbberechtigt<br />
noch haben sie grundsätzlich Anspruch<br />
auf eine Rente.<br />
TrennUng der PArTner<br />
Im Falle einer Scheidung erhält ein Ehegatte<br />
von Gesetzes wegen gewisse finanzielle<br />
Absicherungen, wohingegen ein<br />
Konkubinatspartner bei einer Auflösung<br />
des Konkubinats ohne explizite Regelungen<br />
zwischen den Partnern leer ausgeht.<br />
VerTrAgliche regelUngen sehr<br />
eMPfohlen<br />
Unternehmerinnen und Unternehmern,<br />
die in einem Konkubinat leben und deren<br />
Partner ebenfalls im Unternehmen tätig<br />
sind, empfehlen sich insbesondere nachfolgende<br />
vertragliche Regelungen:<br />
Für die Dauer des Zusammenlebens:<br />
■ Eigentumsverhältnisse bei Wohneigentum<br />
und Unternehmen<br />
■ Partnerschafts- und/oder Gesellschaftsverträge<br />
bei gemeinsamem<br />
Unternehmen (Zusammenarbeitsverträge,<br />
Aktionärbindungsverträge<br />
etc.)<br />
■ Abgeltung der Mitarbeit eines<br />
Konkubinatspartners im Betrieb des<br />
anderen<br />
■ allfällige Unterstützungspflichten des<br />
erwerbstätigen Partners gegenüber<br />
dem haushaltsführenden Partner<br />
Auskunfts- und Vertretungsregelungen<br />
für Abwesenheiten, Krankheit, Unfall oder<br />
Tod:<br />
■ Vollmachten für Banken, Post und<br />
Behörden<br />
■ Patientenverfügung / Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />
Trennung der Konkubinatspartner:<br />
■ Vorkaufsrechte bei Unternehmensbeteiligung<br />
■ Zuweisungsregeln für gemeinsames<br />
Eigentum<br />
■ Abgeltung bzw. Auskauf aus Unternehmen<br />
Versterben eines Konkubinatspartners:<br />
■ letztwillige Verfügung<br />
■ allfällige Regelungsmöglichkeiten<br />
der Pensionskasse ausschöpfen<br />
■ Leibrenten / Lebensversicherungen<br />
Für die Unternehmensnachfolge im Todesfall<br />
eines Konkubinatspartners:<br />
■ Erbvertrag / Testament<br />
■ Aktionärbindungsverträge, Kaufs- /<br />
Vorkaufsverträge<br />
■ Einsetzung von Willensvollstreckern<br />
nAchfolgende BeisPiele illUsTrieren die ProBleMATiK fehlender<br />
regelUngen Bei KonKUBinAT Und UnTernehMerTUM:<br />
Beispiel 1:<br />
fehlende regelung der Unternehmensnachfolge im Todesfall<br />
Herr Meier hat mit seiner Konkubinatspartnerin Frau Tschopp jahrelang ein<br />
florierendes Handelsunternehmen betrieben und stirbt plötzlich an einem<br />
Herzinfarkt. Die Erben von Herrn Meier, zwei knapp mündige, aber noch in<br />
der Ausbildung stehende Kinder aus erster Ehe, entscheiden über die<br />
Unternehmensfortführung. Frau Tschopp, welche am Unternehmen nicht<br />
beteiligt ist, wird bei der Entscheidungsfindung nicht beigezogen. Sie<br />
muss sowohl um ihre Weiterbeschäftigung im Unternehmen als auch um<br />
den Fortbestand des von ihr und Herrn Meier aufgebauten Unternehmens<br />
fürchten.<br />
Eine frühzeitige Regelung der Beteiligungsverhältnisse mit entsprechender<br />
Ausgestaltung der Gesellschaftsstatuten bzw. der vertraglichen Zusammenarbeitsverträge<br />
(Kaufs-, Vorkaufsrechte, Verkaufseinschränkungen)<br />
und eine letztwillige Verfügung des Unternehmers können eine solche<br />
Situation massgeblich entschärfen.<br />
Beispiel 2:<br />
Mitarbeit des Konkubinatspartners im Betrieb und Auflösung der<br />
Konkubinatsgemeinschaft<br />
Frau Herold und Herr Hauser leben zusammen. Sie beabsichtigen zu<br />
heiraten, sobald Herr Hauser geschieden wird. Frau Herold übernimmt<br />
diverse Tätigkeiten im Betrieb von Herrn Hauser. Noch bevor die beiden<br />
heiraten, geht die Beziehung in die Brüche. Frau Herold macht geltend,<br />
beide Partner hätten eine einfache Gesellschaft gebildet, welche es zu<br />
liquidieren gelte. Im Rahmen der Liquidation fordert sie die Hälfte des<br />
während des bestehenden Konkubinats im Betrieb von Herrn Hauser<br />
erwirtschafteten Gewinns. Das Gericht schützt ihre Auffassung.<br />
Mit Hilfe eines Konkubinats- und eines Arbeitsvertrages können die<br />
Partner die Entschädigung der Mitarbeit eines Konkubinatspartners im<br />
Betrieb regeln.