Download des Sport in Baden Nr. 05/03 - Badischer Sportbund Nord ...
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RECHT UND STEUERN<br />
26<br />
SPORT <strong>in</strong> <strong>Baden</strong><br />
Recht und Steuern im Vere<strong>in</strong><br />
Umsatzsteuerliche<br />
Behandlung von Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
als<br />
Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />
Viele Veranstaltungen können organisatorisch<br />
von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Vere<strong>in</strong> nicht<br />
bewältigt werden. Die Durchführung e<strong>in</strong>er<br />
Kirchweihveranstaltung oder e<strong>in</strong>es Pf<strong>in</strong>gstmarktes<br />
macht es oft erforderlich, dass die<br />
Bewirtung dieser Veranstaltungen von<br />
mehreren Vere<strong>in</strong>en als Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
durchgeführt wird. In der Regel treten diese<br />
Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften als Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Sie s<strong>in</strong>d<br />
als Unternehmer im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes<br />
zu sehen.<br />
Nach § 19 Umsatzsteuergesetz wird die<br />
Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn es sich<br />
beim Erbr<strong>in</strong>ger der Leistung um e<strong>in</strong>en<br />
Kle<strong>in</strong>unternehmer im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes<br />
handelt. E<strong>in</strong> solcher Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />
darf gewisse Umsatzgrenzen<br />
nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer wird<br />
dann nicht erhoben, wenn im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr der Umsatz zuzüglich<br />
der gesetzlichen Umsatzsteuer die Grenze<br />
von 16.620 € und im laufenden Kalenderjahr<br />
die Grenze von 50.000 € nicht überschreitet.<br />
Ist e<strong>in</strong> Vorjahresumsatz nicht vorhanden,<br />
weil die Tätigkeit erst im Laufe<br />
dieses Jahres aufgenommen wurde, so darf<br />
im laufenden Jahre die Grenze von 16.620 €<br />
nicht überschritten werden.<br />
E<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>unternehmer im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 19<br />
Umsatzsteuergesetz braucht von se<strong>in</strong>en umsatzsteuerpflichtigen<br />
Umsätzen ke<strong>in</strong>e Umsatzsteuer<br />
an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />
Er darf aber auch ke<strong>in</strong>e Vorsteuern aus den<br />
selbst empfangenen Lieferungen und Leistungen<br />
von der abzuführenden Umsatzsteuer<br />
<strong>in</strong> Abzug br<strong>in</strong>gen. Jeder Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />
hat aber die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht<br />
zu optieren. Welche Möglichkeit<br />
steuerlich optimal ist, muss immer<br />
im jeweiligen E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden.<br />
Viele Veranstaltungen werden nicht<br />
jährlich durchgeführt. Manchmal liegt<br />
zwischen der Durchführung der Veranstaltungen<br />
e<strong>in</strong> Zeitabstand. Wie ist <strong>in</strong> solchen<br />
Fällen die Eigenschaft als umsatzsteuerlicher<br />
Kle<strong>in</strong>unternehmer zu prüfen?<br />
Die Vere<strong>in</strong>e A und B bilden e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft,<br />
die <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen<br />
die Festzeltbewirtung auf dem Pf<strong>in</strong>gstmarkt<br />
durchführt. Die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
hat die Bewirtung <strong>in</strong> den Jahren 2000 und<br />
2002 durchgeführt. Im Jahr 2001 wurde diese<br />
Leistung durch die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
C/D erbracht. Diese beiden Vere<strong>in</strong>e sollen<br />
auch im Jahr 20<strong>03</strong> die Bewirtung übernehmen.<br />
In Zukunft sollen sich beide Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />
<strong>in</strong> diesem Turnus abwechseln.<br />
Will man nun prüfen ob die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
der Vere<strong>in</strong>e A und B die Voraussetzungen<br />
für die Annahme e<strong>in</strong>es umsatzsteuerlichen<br />
Kle<strong>in</strong>unternehmers erfüllen,<br />
so dürfen verschiedene Umsatzgrenzen<br />
nicht überschritten werden. Die Höhe dieser<br />
Grenzen hängt jedoch davon ab, ob die<br />
Unternehmereigenschaft der Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
im Jahr der Durchführung der<br />
Bewirtung jeweils neu beg<strong>in</strong>nt oder ob sie<br />
immer fortdauert; auch bei Unterbrechung<br />
der Tätigkeit.<br />
Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>f<strong>in</strong>anzhofes<br />
endet die Unternehmereigenschaft<br />
nicht dadurch, dass zeitweilig ke<strong>in</strong>e<br />
Umsätze getätigt werden. Hat der Unternehmer<br />
die Absicht, das Unternehmen<br />
weiterzuführen oder <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es überschaubaren<br />
Zeitraums den Geschäftsbetrieb<br />
wieder zu aktivieren, so bleibt die umsatzsteuerliche<br />
Unternehmereigenschaft<br />
weiterh<strong>in</strong> bestehen.<br />
Die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft der Vere<strong>in</strong>e A<br />
und B soll die Bewirtung auf Dauer durchführen<br />
und sich dabei mit zwei weiteren<br />
Vere<strong>in</strong>en abwechseln. Daher kann man<br />
davon ausgehen, dass die Unternehmereigenschaft<br />
nicht beendet wird. Sie bleibt<br />
bestehen und beg<strong>in</strong>nt mit Aufnahme der<br />
Tätigkeit nicht immer wieder neu.<br />
Die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft erzielt durch die<br />
Bewirtung <strong>in</strong> den Jahren 2000 und 2002<br />
jeweils Umsätze <strong>in</strong> Höhe von 35.000 €;<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Umsatzsteuer. Beide Vere<strong>in</strong>e<br />
erbr<strong>in</strong>gen ke<strong>in</strong>e weiteren umsatzsteuerpflichtigen<br />
Leistungen.<br />
Da die Unternehmereigenschaft der Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
ohne Unterbrechung vorliegt,<br />
ist im Jahr 2002 anhand folgender<br />
Grenzen zu prüfen ob die Voraussetzungen<br />
als umsatzsteuerlicher Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />
vorliegen:<br />
Umsatz Vorjahr (2001) 16.620 €<br />
Umsatz laufen<strong>des</strong> Jahr (2002) 50.000 €<br />
Da diese Grenzen nicht überschritten<br />
werden, ist die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />
im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes.<br />
Käme man zu dem Ergebnis, dass<br />
die Unternehmereigenschaft im Jahr der<br />
Durchführung der Bewirtung immer wieder<br />
neu beg<strong>in</strong>nt, so lägen die Voraussetzungen<br />
für e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>unternehmen im S<strong>in</strong>ne<br />
<strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes bei der Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />
nicht vor. In diesem Fall wäre<br />
zu prüfen ob der Umsatz <strong>des</strong> laufenden<br />
Jahres die Grenze von 16.620 € überschrei-<br />
tet. Diese Grenze wird sowohl 2002 wie<br />
auch 2000 überschritten.<br />
Die Oberf<strong>in</strong>anzdirektionen Karlsruhe<br />
und Stuttgart haben im Dezember 2002 e<strong>in</strong>en<br />
Erlass herausgegeben, der die umsatzsteuerliche<br />
Kle<strong>in</strong>unternehmerregelung bei<br />
schwankenden Umsätzen behandelt.<br />
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von<br />
Friedbert Großkopf, vereidigter Buchprüfer/<br />
Steuerberater, und Dipl.-Kfm. Holger Wettig,<br />
Steuerberater, zur Verfügung gestellt. Die Autoren<br />
s<strong>in</strong>d Gesellschafter-Geschäftsführer bzw.<br />
Prokurist der Odenwald Treuhand GmbH,<br />
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,<br />
74821 Mosbach, www.odenwaldtreuhand.de.<br />
Mitglied<br />
erst mit Ausweis?<br />
Für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.<br />
2001 verlangte e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>em „Mitglied“<br />
den rückständigen Betrag <strong>in</strong> Höhe<br />
von 245,42 €. Die Zahlungsklage wurde<br />
abgewiesen, da der verme<strong>in</strong>tlich säumige<br />
Beitragszahler dem Vere<strong>in</strong> nie e<strong>in</strong>en Mitgliedsbeitrag<br />
geschuldet hatte. Mangels<br />
Mitgliedschaft.<br />
Zwar hatte dieser im November 1997 e<strong>in</strong>en<br />
Aufnahmeantrag gestellt, war auch<br />
vom Vorstand als neues Mitglied begrüßt<br />
worden und hatte e<strong>in</strong>e vorläufige Mitgliedsnummer<br />
erhalten. Zu e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft<br />
war es dennoch nicht gekommen. Dagegen<br />
stand die Satzung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s. Dort heißt<br />
es <strong>in</strong> § 5.3.2: „Die Mitgliedschaft wird durch<br />
die Aushändigung e<strong>in</strong>es Mitgliedsausweises<br />
erworben“.<br />
Steht so etwas <strong>in</strong> der Satzung e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>s,<br />
dann wird die Mitgliedschaft erst mit<br />
e<strong>in</strong>em solch formalisierenden Akt wirksam,<br />
dieser ist für den Beg<strong>in</strong>n also notwendig.<br />
Da e<strong>in</strong> Mitgliedsausweis niemals ausgehändigt<br />
wurde, hatte der Vere<strong>in</strong> das Nachsehen.<br />
(Amtsgericht Duisburg<br />
vom 22.<strong>05</strong>.2002 – 3 C 746/02)<br />
KARLSRUHE // MAI 20<strong>03</strong> // JAHRGANG 57 // NR. 5