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Download des Sport in Baden Nr. 05/03 - Badischer Sportbund Nord ...

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RECHT UND STEUERN<br />

26<br />

SPORT <strong>in</strong> <strong>Baden</strong><br />

Recht und Steuern im Vere<strong>in</strong><br />

Umsatzsteuerliche<br />

Behandlung von Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

als<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />

Viele Veranstaltungen können organisatorisch<br />

von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Vere<strong>in</strong> nicht<br />

bewältigt werden. Die Durchführung e<strong>in</strong>er<br />

Kirchweihveranstaltung oder e<strong>in</strong>es Pf<strong>in</strong>gstmarktes<br />

macht es oft erforderlich, dass die<br />

Bewirtung dieser Veranstaltungen von<br />

mehreren Vere<strong>in</strong>en als Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

durchgeführt wird. In der Regel treten diese<br />

Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften als Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Sie s<strong>in</strong>d<br />

als Unternehmer im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes<br />

zu sehen.<br />

Nach § 19 Umsatzsteuergesetz wird die<br />

Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn es sich<br />

beim Erbr<strong>in</strong>ger der Leistung um e<strong>in</strong>en<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmer im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes<br />

handelt. E<strong>in</strong> solcher Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />

darf gewisse Umsatzgrenzen<br />

nicht überschreiten. Die Umsatzsteuer wird<br />

dann nicht erhoben, wenn im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr der Umsatz zuzüglich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer die Grenze<br />

von 16.620 € und im laufenden Kalenderjahr<br />

die Grenze von 50.000 € nicht überschreitet.<br />

Ist e<strong>in</strong> Vorjahresumsatz nicht vorhanden,<br />

weil die Tätigkeit erst im Laufe<br />

dieses Jahres aufgenommen wurde, so darf<br />

im laufenden Jahre die Grenze von 16.620 €<br />

nicht überschritten werden.<br />

E<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>unternehmer im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 19<br />

Umsatzsteuergesetz braucht von se<strong>in</strong>en umsatzsteuerpflichtigen<br />

Umsätzen ke<strong>in</strong>e Umsatzsteuer<br />

an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />

Er darf aber auch ke<strong>in</strong>e Vorsteuern aus den<br />

selbst empfangenen Lieferungen und Leistungen<br />

von der abzuführenden Umsatzsteuer<br />

<strong>in</strong> Abzug br<strong>in</strong>gen. Jeder Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />

hat aber die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht<br />

zu optieren. Welche Möglichkeit<br />

steuerlich optimal ist, muss immer<br />

im jeweiligen E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden.<br />

Viele Veranstaltungen werden nicht<br />

jährlich durchgeführt. Manchmal liegt<br />

zwischen der Durchführung der Veranstaltungen<br />

e<strong>in</strong> Zeitabstand. Wie ist <strong>in</strong> solchen<br />

Fällen die Eigenschaft als umsatzsteuerlicher<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmer zu prüfen?<br />

Die Vere<strong>in</strong>e A und B bilden e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft,<br />

die <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen<br />

die Festzeltbewirtung auf dem Pf<strong>in</strong>gstmarkt<br />

durchführt. Die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

hat die Bewirtung <strong>in</strong> den Jahren 2000 und<br />

2002 durchgeführt. Im Jahr 2001 wurde diese<br />

Leistung durch die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

C/D erbracht. Diese beiden Vere<strong>in</strong>e sollen<br />

auch im Jahr 20<strong>03</strong> die Bewirtung übernehmen.<br />

In Zukunft sollen sich beide Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaften<br />

<strong>in</strong> diesem Turnus abwechseln.<br />

Will man nun prüfen ob die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

der Vere<strong>in</strong>e A und B die Voraussetzungen<br />

für die Annahme e<strong>in</strong>es umsatzsteuerlichen<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmers erfüllen,<br />

so dürfen verschiedene Umsatzgrenzen<br />

nicht überschritten werden. Die Höhe dieser<br />

Grenzen hängt jedoch davon ab, ob die<br />

Unternehmereigenschaft der Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

im Jahr der Durchführung der<br />

Bewirtung jeweils neu beg<strong>in</strong>nt oder ob sie<br />

immer fortdauert; auch bei Unterbrechung<br />

der Tätigkeit.<br />

Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>f<strong>in</strong>anzhofes<br />

endet die Unternehmereigenschaft<br />

nicht dadurch, dass zeitweilig ke<strong>in</strong>e<br />

Umsätze getätigt werden. Hat der Unternehmer<br />

die Absicht, das Unternehmen<br />

weiterzuführen oder <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es überschaubaren<br />

Zeitraums den Geschäftsbetrieb<br />

wieder zu aktivieren, so bleibt die umsatzsteuerliche<br />

Unternehmereigenschaft<br />

weiterh<strong>in</strong> bestehen.<br />

Die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft der Vere<strong>in</strong>e A<br />

und B soll die Bewirtung auf Dauer durchführen<br />

und sich dabei mit zwei weiteren<br />

Vere<strong>in</strong>en abwechseln. Daher kann man<br />

davon ausgehen, dass die Unternehmereigenschaft<br />

nicht beendet wird. Sie bleibt<br />

bestehen und beg<strong>in</strong>nt mit Aufnahme der<br />

Tätigkeit nicht immer wieder neu.<br />

Die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft erzielt durch die<br />

Bewirtung <strong>in</strong> den Jahren 2000 und 2002<br />

jeweils Umsätze <strong>in</strong> Höhe von 35.000 €;<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Umsatzsteuer. Beide Vere<strong>in</strong>e<br />

erbr<strong>in</strong>gen ke<strong>in</strong>e weiteren umsatzsteuerpflichtigen<br />

Leistungen.<br />

Da die Unternehmereigenschaft der Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

ohne Unterbrechung vorliegt,<br />

ist im Jahr 2002 anhand folgender<br />

Grenzen zu prüfen ob die Voraussetzungen<br />

als umsatzsteuerlicher Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />

vorliegen:<br />

Umsatz Vorjahr (2001) 16.620 €<br />

Umsatz laufen<strong>des</strong> Jahr (2002) 50.000 €<br />

Da diese Grenzen nicht überschritten<br />

werden, ist die Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft Kle<strong>in</strong>unternehmer<br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes.<br />

Käme man zu dem Ergebnis, dass<br />

die Unternehmereigenschaft im Jahr der<br />

Durchführung der Bewirtung immer wieder<br />

neu beg<strong>in</strong>nt, so lägen die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>unternehmen im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>des</strong> Umsatzsteuergesetzes bei der Vere<strong>in</strong>sgeme<strong>in</strong>schaft<br />

nicht vor. In diesem Fall wäre<br />

zu prüfen ob der Umsatz <strong>des</strong> laufenden<br />

Jahres die Grenze von 16.620 € überschrei-<br />

tet. Diese Grenze wird sowohl 2002 wie<br />

auch 2000 überschritten.<br />

Die Oberf<strong>in</strong>anzdirektionen Karlsruhe<br />

und Stuttgart haben im Dezember 2002 e<strong>in</strong>en<br />

Erlass herausgegeben, der die umsatzsteuerliche<br />

Kle<strong>in</strong>unternehmerregelung bei<br />

schwankenden Umsätzen behandelt.<br />

Dieser Text wurde uns freundlicherweise von<br />

Friedbert Großkopf, vereidigter Buchprüfer/<br />

Steuerberater, und Dipl.-Kfm. Holger Wettig,<br />

Steuerberater, zur Verfügung gestellt. Die Autoren<br />

s<strong>in</strong>d Gesellschafter-Geschäftsführer bzw.<br />

Prokurist der Odenwald Treuhand GmbH,<br />

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,<br />

74821 Mosbach, www.odenwaldtreuhand.de.<br />

Mitglied<br />

erst mit Ausweis?<br />

Für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.<br />

2001 verlangte e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>em „Mitglied“<br />

den rückständigen Betrag <strong>in</strong> Höhe<br />

von 245,42 €. Die Zahlungsklage wurde<br />

abgewiesen, da der verme<strong>in</strong>tlich säumige<br />

Beitragszahler dem Vere<strong>in</strong> nie e<strong>in</strong>en Mitgliedsbeitrag<br />

geschuldet hatte. Mangels<br />

Mitgliedschaft.<br />

Zwar hatte dieser im November 1997 e<strong>in</strong>en<br />

Aufnahmeantrag gestellt, war auch<br />

vom Vorstand als neues Mitglied begrüßt<br />

worden und hatte e<strong>in</strong>e vorläufige Mitgliedsnummer<br />

erhalten. Zu e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft<br />

war es dennoch nicht gekommen. Dagegen<br />

stand die Satzung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s. Dort heißt<br />

es <strong>in</strong> § 5.3.2: „Die Mitgliedschaft wird durch<br />

die Aushändigung e<strong>in</strong>es Mitgliedsausweises<br />

erworben“.<br />

Steht so etwas <strong>in</strong> der Satzung e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>s,<br />

dann wird die Mitgliedschaft erst mit<br />

e<strong>in</strong>em solch formalisierenden Akt wirksam,<br />

dieser ist für den Beg<strong>in</strong>n also notwendig.<br />

Da e<strong>in</strong> Mitgliedsausweis niemals ausgehändigt<br />

wurde, hatte der Vere<strong>in</strong> das Nachsehen.<br />

(Amtsgericht Duisburg<br />

vom 22.<strong>05</strong>.2002 – 3 C 746/02)<br />

KARLSRUHE // MAI 20<strong>03</strong> // JAHRGANG 57 // NR. 5

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