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Informationen über die Anstellungsbedingungen im Spital Uster

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5.4 Ferienanspruch<br />

Der Ferienanspruch für Mitarbeitende beträgt:<br />

– bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird<br />

5 Wochen bzw. 25 Arbeitstage<br />

– ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr erreicht wird<br />

4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage<br />

– ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr erreicht wird<br />

5 Wochen bzw. 25 Arbeitstage<br />

– ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr erreicht wird<br />

6 Wochen bzw. 30 Arbeitstage<br />

Bei Ein- und Austritt <strong>im</strong> Kalenderjahr wird der Anspruch pro rata errechnet.<br />

Beschäftigte <strong>im</strong> Stundenlohn beziehen Ferien <strong>im</strong> üblichen Rahmen, erhalten jedoch während<br />

der Ferien abwesenheit keinen Lohn, da ein entsprechender Zuschlag bereits <strong>im</strong> Stundenansatz<br />

inbegriffen ist.<br />

5.5 Ferienbezug, Verschiebung bereits festgelegter Ferien<br />

Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich <strong>die</strong> Mitarbeitenden ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig<br />

vertreten können. Ein stundenweiser Bezug der Ferien ist nicht möglich, sondern nur jeweils<br />

in halben Tagen.<br />

Den Zeitpunkt der Ferien müssen <strong>die</strong> Mitarbeitenden als Wunsch gegen<strong>über</strong> dem Vorgesetzten<br />

formulieren. Es gilt zu beachten, dass der Vorgesetzte in begründeten Fällen auf Wünsche nicht<br />

eingehen kann (z.B. weil <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit der Abteilung nicht mehr sichergestellt wäre). Mindestens<br />

2 Wochen pro Jahr müssen zusammenhängend bezogen werden können.<br />

Das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ist berechtigt, einen bereits festgelegten Ferientermin infolge aussergewöhnlicher<br />

Ereignisse zu verschieben, bzw. <strong>die</strong> Mitarbeitenden in dringenden Fällen aus den Ferien zurückzu -<br />

rufen.<br />

Ferien, <strong>die</strong> <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr aus <strong>die</strong>nstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht<br />

bezogen werden können, sollen in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres<br />

nachbezogen werden.<br />

5.6 Feiertage und reduzierte Sollarbeitszeit (Merkblatt siehe Intranet)<br />

Zulagenberechtigte Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,<br />

1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.<br />

Als nicht zulagenberechtigter zusätzlicher Feiertag gilt für das <strong>Spital</strong> <strong>Uster</strong> ein Tag des <strong>Uster</strong>mer<br />

Marktes, der jeweils Ende November stattfindet.<br />

Als Arbeitstage mit reduzierter Sollzeit von sechs Stunden gelten <strong>die</strong> Tage vor Karfreitag<br />

und Auffahrt sowie am Silvester, sofern <strong>die</strong>se nicht auf ein Wochenende fallen. An <strong>die</strong>sen Tagen<br />

ist der Arbeitsschluss auf 15 Uhr festgesetzt, vorbehältlich Schicht betrieb.<br />

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