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A 5 Verzeichnis der von der Bezirksregierung Arnsberg

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21.08.1992<br />

14.6-13-14<br />

Erläuterungen<br />

Sachverständige und Werkssachverständige<br />

für elektrische Anlagen und<br />

elektrische Betriebsmittel<br />

Stand: 27.06.2012<br />

A 5.9<br />

<strong>Verzeichnis</strong> <strong>der</strong> Sachverständigen und Werkssachverständigen,<br />

die <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> nach den Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Bergverordnung für elektrische Anlagen<br />

(Elektro-Bergverordnung - ElBergV)<br />

anerkannt bzw. bestätigt worden sind.<br />

- Geschäftszeichen 14.6-13-14 -<br />

Für die Prüfungen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln werden die Sachverständigen<br />

nach unterschiedlichen Sachgebieten aufgrund verschiedener Paragraphen <strong>der</strong><br />

ElBergV anerkannt.<br />

Der Unternehmer darf bestimmte Prüfungen aufgrund § 40 Abs. 1 ElBergV auch <strong>von</strong> beson<strong>der</strong>s<br />

bestimmten verantwortlichen Personen (Werkssachverständige) durchführen lassen, <strong>der</strong>en<br />

Bestellung ausschließlich diese Prüfungen zum Gegenstand hat. Werkssachverständige dürfen<br />

ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Arnsberg</strong> das Vorliegen <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 ElBergV schriftlich bestätigt hat.<br />

Die unterschiedlichen Prüfungen, Eingriffe und Messungen sind in <strong>der</strong> Zusammenstellung auf <strong>der</strong><br />

Rückseite <strong>von</strong> Blatt 1 ausführlich beschrieben.In den folgenden <strong>Verzeichnis</strong>sen sind in <strong>der</strong><br />

4. Spalte Nummern angegeben; sie beziehen sich auf die einzelnen Prüfungen, Eingriffe und<br />

Messungen in <strong>der</strong> o.a. Zusammenstellung und geben den Prüfungsumfang wie<strong>der</strong>, für den die<br />

Sachverständigen anerkannt bzw. die Werkssachverständigen bestellt worden sind.<br />

Die Anerkennungsbescheide <strong>der</strong> Sachverständigen, die für Prüfungen nach Instandsetzungen<br />

und/o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen anerkannt worden sind, sind <strong>der</strong>art abgefasst, dass die Sachverständigen<br />

nur dann tätig werden dürfen, wenn ihnen die zeichnerischen und erläuternden Unterlagen<br />

vorliegen, die <strong>der</strong> Zulassung zugrunde gelegen haben.<br />

In dem <strong>Verzeichnis</strong> sind Einschränkungen im Anerkennungsumfang mit folgenden Fußnoten<br />

gekennzeichnet:<br />

1) = nur in beson<strong>der</strong>en Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 1 ElBergV<br />

2) = nur in beson<strong>der</strong>en Betrieben und Bereichen nach § 39 Abs. 3 ElBergV<br />

3) = mit Einschränkungen gemäß Urkunde über die Anerkennung<br />

Zusammenstellung <strong>der</strong> Prüfungen, Eingriffe und Messungen<br />

1 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor <strong>der</strong> Inbetriebnahme<br />

nach § 13 Abs. 1 ElBergV<br />

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