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A 5 Verzeichnis der von der Bezirksregierung Arnsberg

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26.01.1999<br />

01.31.1-1-13<br />

Bestellung, Anerkennung, Benennung und<br />

Verpflichtung <strong>von</strong> Sachverständigen<br />

An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

A 5.1<br />

Betr.: Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung <strong>von</strong> Sachverständigen<br />

Die Tätigkeit <strong>von</strong> Sachverständigen tritt in unterschiedlicher Form in Erscheinung. So können<br />

Sachverständige z.B. bestellt, anerkannt o<strong>der</strong> zertifiziert sein; sie können aber auch ohne<br />

behördliche o<strong>der</strong> private Überprüfung als selbsternannte Sachverständige tätig werden, zumal<br />

die Bezeichnungen Sachverständiger, Sachkundiger, Begutachter o<strong>der</strong> Gutachter nicht gesetzlich<br />

geschützt sind.<br />

Im Bergbau werden nachfolgende Kategorien <strong>von</strong> Sachverständigen unterschieden:<br />

• Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem Gebiet<br />

des Bergwesens für bestimmte Sachgebiete öffentlich nach den vom deutschen Industrieund<br />

Handelstag erarbeiteten Grundsätzen bestellt werden.<br />

• Amtlich anerkannte Sachverständige, <strong>der</strong>en Tätigkeit auf die hoheitliche Prüfung und Abnahme<br />

bestimmter Sachen und Tätigkeiten beschränkt ist und auf beson<strong>der</strong>er bergrechtlicher<br />

Grundlage wie z.B. Elektro-Bergverordnung o<strong>der</strong> Tiefbohrverordnung beruht; die<br />

Anerkennung und Verpflichtung für diese Sachverständigen erfolgt nach den Grundsätzen,<br />

die die Oberbergämter <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben.<br />

• Behördlich benannte Sachverständige, denen im Einzelfall mittels Verwaltungsvorschriften über<br />

die in Verordnungen geregelten Prüfungen und Abnahmen hinaus vergleichbare Pflichten<br />

auferlegt werden; das Benennungsverfahren erfolgt nach den vom Landesoberbergamt NRW<br />

hierfür herausgegebenen Grundsätzen.<br />

• Sonstige Sachverständige, die selbsternannte, verbandsanerkannte o<strong>der</strong> zertifizierte Sachverständige<br />

sind und die im Einzelfall <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bergbehörde hinzugezogen werden können.<br />

Sofern sich in Ihrem Bergamtsbezirk Personen mit Fragen zur Bestellung/Anerkennung/Benennung<br />

und Verpflichtung <strong>von</strong> Sachverständigen an Sie wenden, werden Sie gebeten, diese an das<br />

Landesoberbergamt NRW weiterzuleiten; dort können auch die jeweiligen Grundsätze zur<br />

Bestellung, Anerkennung o<strong>der</strong> Verpflichtung <strong>von</strong> Sachverständigen bezogen werden.<br />

Dortmund, den 26. 01. 1999<br />

Landesoberbergamt NRW<br />

v. B a r d e l e b e n<br />

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