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Pfalzsport-2011-02 - Budo-Club-Limburgerhof eV

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pfalzsport <strong>02</strong>·<strong>2011</strong> Rechtsberatung 9<br />

Aktuelles Urteil: Verein darf keine Geldbußen übernehmen<br />

BFH-Urteil v. 22.7.2008, Az.: VI R 47/06<br />

Das Problem<br />

Immer wieder übernehmen<br />

Vereine die Zahlung von Geldbußen<br />

und Verbandsstrafen,<br />

die gegen Mitarbeiter, Ehrenamtliche,<br />

Trainer und Sportler<br />

des Vereins verhängt werden.<br />

Dabei kann des sich um Geldbußen<br />

i. S. v. § 17 OWiG oder<br />

um Verbandsstrafen handeln.<br />

Leitsätze des BFH<br />

› Übernimmt ein Arbeitgeber<br />

(= Verein) nicht aus ganz überwiegend<br />

eigenbetrieblichem<br />

Interesse die Zahlung einer<br />

Geldbuße und einer Geldauflage,<br />

die gegen einen bei<br />

ihm beschäftigten Arbeitnehmer<br />

wegen Verstößen gegen<br />

gesetzliche Bestimmungen<br />

verhängt sind, so handelt es<br />

sich hierbei um Arbeitslohn.<br />

› Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG<br />

können nicht als Werbungskosten<br />

abgezogen werden (§ 4<br />

Abs. 5 S.1 Nr. 8 EStG i. V. m. §<br />

9 Abs. 5 EStG).<br />

Hinweise zur Anwendung des<br />

Urteils in der Vereins- und<br />

Verbandsarbeit<br />

1. Die Grundsätze dieses Urteils<br />

Aktuelles Urteil: Zu Unrecht des Kindesmissbrauchs verdächtigter<br />

Trainer bekommt Schadensersatz<br />

OLG Frankfurt, Urteil v. 19.5.2010, Az.: 1 U 49/09<br />

Leitsatz<br />

Wer den Verdacht auf Kindesmissbrauch<br />

unnötig verbreitet<br />

und diesen Verdacht nicht nur<br />

gegenüber den für die Aufklärung<br />

zuständigen Behörden –<br />

Jugendamt, Polizei und Staats-<br />

anwaltschaft – äußert, macht<br />

sich unter Umständen schadensersatzpflichtig<br />

gegenüber<br />

dem zu Unrecht Verdächtigten.<br />

Sachverhalt<br />

Kläger des Verfahrens war ein<br />

Mann, der ein Kind im Rahmen<br />

eines Schülerprojektes und als<br />

Fußballtrainer betreute. Beklagt<br />

war eine Psychotherapeutin, die<br />

das Kind behandelt hatte. Der<br />

Kläger klagte auf Unterlassung<br />

von ehrverletzenden Äußerungen<br />

betreffend des sexuellen<br />

Missbrauchs des Kindes und<br />

auf Schadensersatz. Im Rahmen<br />

In Mannschafts- und Ballsportarten kommt es oft vor, dass Verbandsstrafen<br />

durch die Abteilungen übernommen werden.<br />

Foto: M. Kingsley/frei<br />

sind im vollen Umfang auf<br />

die Vereinsarbeit übertragbar.<br />

Dies gilt vor allem auch für die<br />

Übernahme von Geldbußen,<br />

die gegen ehrenamtlich Tätige<br />

verhängt werden, wie auch bei<br />

Sportlern.<br />

2. Der Verein verstößt gegen<br />

das Mittelverwendungsgebot<br />

des § 55 AO, wenn er diese<br />

Zahlungen übernimmt, da es<br />

sich um eine gemeinnützig-<br />

der Behandlung wollte die<br />

Psychotherapeutin Erkenntnisse<br />

erlangt haben, wonach der<br />

Kläger das Kind über zwei Jahre<br />

sexuell missbraucht haben soll.<br />

Darüber sprach die Therapeutin<br />

nach der Behandlung mit<br />

mehreren Personen. Der Kläger<br />

verlor seine Arbeitsstelle bei<br />

einem gemeinnützigen Verein<br />

und gab seine Tätigkeit als Pädagoge<br />

und Fußballtrainer auf.<br />

Nach Darstellung des Klägers<br />

war dies auf die Verdächtigungen<br />

der Psychotherapeutin<br />

zurückzuführen. Ein gegen ihn<br />

eingeleitetes staatsanwaltschaftliches<br />

Ermittlungsverfahren<br />

wurde eingestellt.<br />

Die Entscheidung<br />

Das OLG verurteilte die<br />

Beklagte zur Unterlassung der<br />

Äußerungen und sprach dem<br />

keitswidrige Mittelverwendung<br />

handelt. Wenn gegen eine<br />

Person eine Strafe, Geldbuße,<br />

Geldauflage etc. verhängt worden<br />

ist, muss derjenige auch<br />

persönlich dafür aufkommen,<br />

da sonst die Verhängung dieser<br />

Sanktion ins Leere geht.<br />

3. Die Übernahme einer<br />

verhängten Geldbuße oder<br />

Strafe durch den Verein stellt<br />

steuerrechtlich stets einen<br />

Kläger eine Entschädigung von<br />

2.000 € zu und stellte fest,<br />

dass die Beklagte verpflichtet<br />

ist, dem Kläger allen Schaden<br />

zu ersetzen, der diesem durch<br />

ihre Äußerung entstanden ist.<br />

Zur Begründung führt das<br />

OLG aus, die Beklagte habe den<br />

Kläger rechtswidrig und schuldhaft<br />

in seinem allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrecht verletzt, in<br />

dem sie einen unnötig großen<br />

Personenkreis über ihren<br />

Verdacht unterrichtet hatte. Sie<br />

hätte sich darauf beschränken<br />

müssen, ihren verdacht gegenüber<br />

den zuständigen Behörden<br />

zu äußern. Die Unterrichtung<br />

des Arbeitgebers des Klägers<br />

sowie anderer Personen hätte<br />

sie damals jedoch unterlassen<br />

müssen. Soweit sich die Beklagte<br />

darauf beruft, sie habe dies<br />

zum Schutze des Kindes für er-<br />

geldwerten Vorteil dar. Die<br />

Argumentation, dass die Tätigkeit,<br />

bei der es zur Verhängung<br />

der Geldbuße gekommen ist,<br />

für den Verein erfolgt ist und<br />

daher der Verein ein Interesse<br />

haben muss, diese Geldbuße<br />

zu übernehmen, um damit den<br />

Ehrenamtlichen oder Sportler<br />

freizustellen, greift steuerrechtlich<br />

nicht. Sicher ist ein<br />

gewisses »eigenbetriebliches<br />

Interesse« des Vereins an der<br />

Tätigkeit des Betroffenen zu<br />

bejahen. Dies führt jedoch<br />

nicht dazu, dass sich daraus<br />

eine Verpflichtung des Vereins<br />

ergibt, Geldbußen zu erstatten,<br />

ohne dass dies zu steuerlichen<br />

Auswirkungen beim Empfänger<br />

führt.<br />

4. Für Mehrspartenvereine<br />

ist in diesem Zusammenhang<br />

wichtig, das Handeln der<br />

einzelnen Abteilungen zu<br />

überprüfen. Gerade in Mannschafts-<br />

und Ballsportarten ist<br />

es nicht selten üblich, dass wie<br />

selbstverständlich Verbandsstrafen<br />

durch die Abteilungen<br />

übernommen werden. ‹<br />

(red)<br />

forderlich gehalten, hätte es genügt,<br />

die zuständigen Behörden<br />

zu informieren. Bei der Bemessung<br />

der Entschädigung hatte<br />

das Gericht berücksichtigt, dass<br />

der Verdacht der Beklagten sich<br />

als unberechtigt herausgestellt<br />

hat. Da das staatsanwaltschaftliche<br />

Ermittlungsverfahren gegen<br />

den Kläger eingestellt worden<br />

war, galt für ihn die Unschuldsvermutung.<br />

Fazit<br />

Verdachtsmomente gegen<br />

Personen im Bereich der einschlägigen<br />

Strafbestände sind<br />

umgehend (nur) den zuständigen<br />

Behörden (Jugendamt,<br />

Polizei und Staatsanwaltschaft)<br />

mitzuteilen und nicht Dritten.<br />

Dazu gehört z. B. auch der<br />

Arbeitgeber des Betroffenen. ‹<br />

(red)

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