Pfalzsport-2011-02 - Budo-Club-Limburgerhof eV
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pfalzsport <strong>02</strong>·<strong>2011</strong> Rechtsberatung 9<br />
Aktuelles Urteil: Verein darf keine Geldbußen übernehmen<br />
BFH-Urteil v. 22.7.2008, Az.: VI R 47/06<br />
Das Problem<br />
Immer wieder übernehmen<br />
Vereine die Zahlung von Geldbußen<br />
und Verbandsstrafen,<br />
die gegen Mitarbeiter, Ehrenamtliche,<br />
Trainer und Sportler<br />
des Vereins verhängt werden.<br />
Dabei kann des sich um Geldbußen<br />
i. S. v. § 17 OWiG oder<br />
um Verbandsstrafen handeln.<br />
Leitsätze des BFH<br />
› Übernimmt ein Arbeitgeber<br />
(= Verein) nicht aus ganz überwiegend<br />
eigenbetrieblichem<br />
Interesse die Zahlung einer<br />
Geldbuße und einer Geldauflage,<br />
die gegen einen bei<br />
ihm beschäftigten Arbeitnehmer<br />
wegen Verstößen gegen<br />
gesetzliche Bestimmungen<br />
verhängt sind, so handelt es<br />
sich hierbei um Arbeitslohn.<br />
› Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG<br />
können nicht als Werbungskosten<br />
abgezogen werden (§ 4<br />
Abs. 5 S.1 Nr. 8 EStG i. V. m. §<br />
9 Abs. 5 EStG).<br />
Hinweise zur Anwendung des<br />
Urteils in der Vereins- und<br />
Verbandsarbeit<br />
1. Die Grundsätze dieses Urteils<br />
Aktuelles Urteil: Zu Unrecht des Kindesmissbrauchs verdächtigter<br />
Trainer bekommt Schadensersatz<br />
OLG Frankfurt, Urteil v. 19.5.2010, Az.: 1 U 49/09<br />
Leitsatz<br />
Wer den Verdacht auf Kindesmissbrauch<br />
unnötig verbreitet<br />
und diesen Verdacht nicht nur<br />
gegenüber den für die Aufklärung<br />
zuständigen Behörden –<br />
Jugendamt, Polizei und Staats-<br />
anwaltschaft – äußert, macht<br />
sich unter Umständen schadensersatzpflichtig<br />
gegenüber<br />
dem zu Unrecht Verdächtigten.<br />
Sachverhalt<br />
Kläger des Verfahrens war ein<br />
Mann, der ein Kind im Rahmen<br />
eines Schülerprojektes und als<br />
Fußballtrainer betreute. Beklagt<br />
war eine Psychotherapeutin, die<br />
das Kind behandelt hatte. Der<br />
Kläger klagte auf Unterlassung<br />
von ehrverletzenden Äußerungen<br />
betreffend des sexuellen<br />
Missbrauchs des Kindes und<br />
auf Schadensersatz. Im Rahmen<br />
In Mannschafts- und Ballsportarten kommt es oft vor, dass Verbandsstrafen<br />
durch die Abteilungen übernommen werden.<br />
Foto: M. Kingsley/frei<br />
sind im vollen Umfang auf<br />
die Vereinsarbeit übertragbar.<br />
Dies gilt vor allem auch für die<br />
Übernahme von Geldbußen,<br />
die gegen ehrenamtlich Tätige<br />
verhängt werden, wie auch bei<br />
Sportlern.<br />
2. Der Verein verstößt gegen<br />
das Mittelverwendungsgebot<br />
des § 55 AO, wenn er diese<br />
Zahlungen übernimmt, da es<br />
sich um eine gemeinnützig-<br />
der Behandlung wollte die<br />
Psychotherapeutin Erkenntnisse<br />
erlangt haben, wonach der<br />
Kläger das Kind über zwei Jahre<br />
sexuell missbraucht haben soll.<br />
Darüber sprach die Therapeutin<br />
nach der Behandlung mit<br />
mehreren Personen. Der Kläger<br />
verlor seine Arbeitsstelle bei<br />
einem gemeinnützigen Verein<br />
und gab seine Tätigkeit als Pädagoge<br />
und Fußballtrainer auf.<br />
Nach Darstellung des Klägers<br />
war dies auf die Verdächtigungen<br />
der Psychotherapeutin<br />
zurückzuführen. Ein gegen ihn<br />
eingeleitetes staatsanwaltschaftliches<br />
Ermittlungsverfahren<br />
wurde eingestellt.<br />
Die Entscheidung<br />
Das OLG verurteilte die<br />
Beklagte zur Unterlassung der<br />
Äußerungen und sprach dem<br />
keitswidrige Mittelverwendung<br />
handelt. Wenn gegen eine<br />
Person eine Strafe, Geldbuße,<br />
Geldauflage etc. verhängt worden<br />
ist, muss derjenige auch<br />
persönlich dafür aufkommen,<br />
da sonst die Verhängung dieser<br />
Sanktion ins Leere geht.<br />
3. Die Übernahme einer<br />
verhängten Geldbuße oder<br />
Strafe durch den Verein stellt<br />
steuerrechtlich stets einen<br />
Kläger eine Entschädigung von<br />
2.000 € zu und stellte fest,<br />
dass die Beklagte verpflichtet<br />
ist, dem Kläger allen Schaden<br />
zu ersetzen, der diesem durch<br />
ihre Äußerung entstanden ist.<br />
Zur Begründung führt das<br />
OLG aus, die Beklagte habe den<br />
Kläger rechtswidrig und schuldhaft<br />
in seinem allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrecht verletzt, in<br />
dem sie einen unnötig großen<br />
Personenkreis über ihren<br />
Verdacht unterrichtet hatte. Sie<br />
hätte sich darauf beschränken<br />
müssen, ihren verdacht gegenüber<br />
den zuständigen Behörden<br />
zu äußern. Die Unterrichtung<br />
des Arbeitgebers des Klägers<br />
sowie anderer Personen hätte<br />
sie damals jedoch unterlassen<br />
müssen. Soweit sich die Beklagte<br />
darauf beruft, sie habe dies<br />
zum Schutze des Kindes für er-<br />
geldwerten Vorteil dar. Die<br />
Argumentation, dass die Tätigkeit,<br />
bei der es zur Verhängung<br />
der Geldbuße gekommen ist,<br />
für den Verein erfolgt ist und<br />
daher der Verein ein Interesse<br />
haben muss, diese Geldbuße<br />
zu übernehmen, um damit den<br />
Ehrenamtlichen oder Sportler<br />
freizustellen, greift steuerrechtlich<br />
nicht. Sicher ist ein<br />
gewisses »eigenbetriebliches<br />
Interesse« des Vereins an der<br />
Tätigkeit des Betroffenen zu<br />
bejahen. Dies führt jedoch<br />
nicht dazu, dass sich daraus<br />
eine Verpflichtung des Vereins<br />
ergibt, Geldbußen zu erstatten,<br />
ohne dass dies zu steuerlichen<br />
Auswirkungen beim Empfänger<br />
führt.<br />
4. Für Mehrspartenvereine<br />
ist in diesem Zusammenhang<br />
wichtig, das Handeln der<br />
einzelnen Abteilungen zu<br />
überprüfen. Gerade in Mannschafts-<br />
und Ballsportarten ist<br />
es nicht selten üblich, dass wie<br />
selbstverständlich Verbandsstrafen<br />
durch die Abteilungen<br />
übernommen werden. ‹<br />
(red)<br />
forderlich gehalten, hätte es genügt,<br />
die zuständigen Behörden<br />
zu informieren. Bei der Bemessung<br />
der Entschädigung hatte<br />
das Gericht berücksichtigt, dass<br />
der Verdacht der Beklagten sich<br />
als unberechtigt herausgestellt<br />
hat. Da das staatsanwaltschaftliche<br />
Ermittlungsverfahren gegen<br />
den Kläger eingestellt worden<br />
war, galt für ihn die Unschuldsvermutung.<br />
Fazit<br />
Verdachtsmomente gegen<br />
Personen im Bereich der einschlägigen<br />
Strafbestände sind<br />
umgehend (nur) den zuständigen<br />
Behörden (Jugendamt,<br />
Polizei und Staatsanwaltschaft)<br />
mitzuteilen und nicht Dritten.<br />
Dazu gehört z. B. auch der<br />
Arbeitgeber des Betroffenen. ‹<br />
(red)