und Kassenordnung - Diözese Rottenburg-Stuttgart
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5.2 - 3 Vermögensverwaltung<br />
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Auszahlungen von einem solchen Konto <strong>und</strong> die<br />
Übersendung von Schecks oder Postschecks.<br />
(2) Barzahlungen: Die Übergabe oder Übersendung von Bargeld, als<br />
Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks oder<br />
Postschecks.<br />
(3) Verrechnungen: Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen<br />
Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben bewirkt werden,<br />
ohne dass die Höhe des Kassen-Soll-Bestandes verändert<br />
wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen<br />
Buchungsstellen).<br />
36. Zweckgeb<strong>und</strong>ene Einnahmen: Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung<br />
für bestimmte Zwecke beschränkt sind oder<br />
deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der<br />
Natur der Einnahmen zwingend ergibt.<br />
§ 92 – Inkrafttreten<br />
(1) Diese Ordnung tritt am 1.1.1987 in Kraft <strong>und</strong> ist erstmals für das Haushaltsjahr 1987 anzuwenden.<br />
(2) Vorschriften, die dieser Ordnung entsprechen oder widersprechen, treten entsprechend Abs. 1<br />
außer Kraft, insbesondere die gem. § 96 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 Ziff. 3 KGO gültigen<br />
Vorschriften der Verwaltungsordnung für die Kirchenpflegen, Kirchengemeinden <strong>und</strong><br />
ortskirchlichen Stiftungen der <strong>Diözese</strong> <strong>Rottenburg</strong> vom 13. November 1925 (KABl. S. 281, zuletzt<br />
geändert durch die Pfarrgemeinderatssatzung vom 2. Februar 1968 (KABl. S. 17).