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und Kassenordnung - Diözese Rottenburg-Stuttgart

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Vermögensverwaltung 5.2 - 3<br />

(2) In der Berechnung der verfügbar bleibenden Restmittel werden die Veränderungen der Aktiv-<br />

<strong>und</strong> Passivwerte im Vorjahr dargestellt <strong>und</strong> der in das Planjahr vorzutragende Überschuss bzw.<br />

Fehlbetrag ermittelt.<br />

(3) Zu erläutern sind<br />

1. Einnahmen- <strong>und</strong> Ausgabenansätze des ordentlichen Haushalts, soweit sie erheblich sind oder<br />

von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,<br />

2. die Maßnahmen des außerordentlichen Haushalts (Investitionshaushalts) unter Hinweis auf<br />

die bisherige Abwicklung <strong>und</strong> ggf. anfallende Folgekosten <strong>und</strong><br />

3. Ansätze aus Vertragsverpflichtungen mit bürgerlichen Gemeinden u. a. unter Angabe der<br />

genauen Verpflichtung.<br />

1.2. Gr<strong>und</strong>sätze der Veranschlagung<br />

§ 6 – Allgemeine Haushaltsgr<strong>und</strong>sätze<br />

(1) Die Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden<br />

oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie<br />

nicht errechenbar sind.<br />

(2) Die Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben sind in voller Höhe <strong>und</strong> getrennt voneinander zu veranschlagen,<br />

soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgr<strong>und</strong>, die Ausgaben nach Einzelzwecken<br />

zu veranschlagen. Die Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. Geringfügige Beträge für<br />

verschiedene Zwecke dürfen als sonstige Einnahmen <strong>und</strong> sonstige Ausgaben zusammengefasst<br />

werden.<br />

(4) Für den selben Zweck sollen die Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan<br />

veranschlagt werden.<br />

§ 7 – Bau- <strong>und</strong> Investitionsmaßnahmen<br />

(1) Ausgaben für Bauten <strong>und</strong> größere Instandsetzungsmaßnahmen sollen erst veranschlagt werden,<br />

wenn Pläne, Kostenberechnungen <strong>und</strong> Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung,<br />

die Kosten der Maßnahme sowie ihre Finanzierung im einzelnen ersichtlich ist.<br />

(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren<br />

in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

<strong>und</strong> der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.<br />

(3) Die Investitionsmaßnahmen sind mit den voraussichtlichen Gesamtkosten, bei Einteilung in<br />

Bauabschnitte in entsprechender Höhe, zu veranschlagen. Die nach Fertigstellung der Maßnahme<br />

entstehenden jährlichen Folgekosten sind anzugeben.<br />

(4) Die Bestimmungen über das kirchliche Bauwesen sind entsprechend zu beachten.<br />

§ 8 – Durchlaufende Gelder<br />

Im Haushaltsplan sind durchlaufende Gelder nicht zu veranschlagen.<br />

§ 9 – Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

(1) Einnahmen aus Schulden <strong>und</strong> Inneren Darlehen sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu veranschlagen.<br />

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