und Kassenordnung - Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Vermögensverwaltung 5.2 - 3<br />
§ 13 – Haushaltsausgleich<br />
(1) Der ordentliche Haushalt ist in Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben auszugleichen. Rücklagenmittel <strong>und</strong><br />
Schuldaufnahmen dürfen zur allgemeinen Deckung des ordentlichen Haushalts nicht herangezogen<br />
werden.<br />
(2) Die im ordentlichen Haushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind<br />
mindestens in der Höhe, in der eigene Investitionsmittel ausgewiesen sind, dem außerordentlichen<br />
Haushalt (Investitionshaushalt) zuzuführen.<br />
(3) Die Kosten der im außerordentlichen Haushalt (Investitionshaushalt) veranschlagten Vorhaben<br />
müssen jeweils durch Einnahmen nach § 4 Abs. 1 dieser Ordnung abgedeckt sein.<br />
§ 14 – Verwendung eines Überschusses im ordentlichen Haushalt<br />
Der Überschuss aus der Haushaltsrechnung des Vorjahres kann zum Ausgleich des ordentlichen<br />
Haushalts des Folgejahres verwendet werden; er sollte jedoch zweckmäßigerweise dem außerordentlichen<br />
Haushalt (Investitionshaushalt) zugeführt <strong>und</strong> dort abgewickelt werden. Eine nachhaltige Ausweitung<br />
des laufenden Bedarfs für den ordentlichen Haushalt durch den Einsatz von Überschussmitteln<br />
des Vorjahres darf nicht erfolgen.<br />
§ 15 – Deckung eines Fehlbetrages des ordentlichen Haushalts<br />
Ein Fehlbetrag ist unverzüglich abzudecken; er ist im Haushaltsplan des Folgejahres zu veranschlagen<br />
<strong>und</strong> spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr abzudecken.<br />
1.4. Rücklagen, Darlehen<br />
§ 16 – Allgemeine Rücklagen, Sonderrücklagen<br />
(1) Als allgemeine Rücklagen sind von der Kirchengemeinde anzusammeln:<br />
1. die Betriebsmittelrücklage (§ 72 KGO),<br />
2. die allgemeine Investitionsrücklage.<br />
(2) Zuführungen zur allgemeinen Investitionsrücklage erfolgen im Rahmen des außerordentlichen<br />
Haushalts (Investitionshaushalt). Dieser Rücklage sind insbesondere die eigenen Investitionsmittel<br />
zuzuführen, soweit sie im laufenden Jahr nicht für ein Investitionsvorhaben eingesetzt<br />
werden. Zudem sollten alle im ordentlichen Haushalt <strong>und</strong> im außerordentlichen Haushalt (Investitionshaushalt)<br />
erübrigten, nicht zweckgeb<strong>und</strong>enen Mittel dieser Rücklage zugeführt werden.<br />
Entnahmen aus der allgemeinen Investitionsrücklage dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen<br />
Haushalts (Investitionshaushalt) veranschlagt <strong>und</strong> erst nach der aufsichtsrechtlichen<br />
Genehmigung des Investitionsvorhabens verwendet werden.<br />
(3) Sonderrücklagen dürfen nur aus zweckgeb<strong>und</strong>enen Einnahmen angesammelt werden; sie sind<br />
aufzulösen, soweit ihr Verwendungszweck entfällt.<br />
§ 17 – Anlegung von Rücklagen<br />
(1) Die Rücklagen sind sicher <strong>und</strong> ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig<br />
verfügbar sein.<br />
(2) Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als Innere Darlehen<br />
im außerordentlichen Haushalt (Investitionshaushalt) in Anspruch genommen werden.<br />
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