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und Kassenordnung - Diözese Rottenburg-Stuttgart

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Vermögensverwaltung 5.2 - 3<br />

§ 13 – Haushaltsausgleich<br />

(1) Der ordentliche Haushalt ist in Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben auszugleichen. Rücklagenmittel <strong>und</strong><br />

Schuldaufnahmen dürfen zur allgemeinen Deckung des ordentlichen Haushalts nicht herangezogen<br />

werden.<br />

(2) Die im ordentlichen Haushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind<br />

mindestens in der Höhe, in der eigene Investitionsmittel ausgewiesen sind, dem außerordentlichen<br />

Haushalt (Investitionshaushalt) zuzuführen.<br />

(3) Die Kosten der im außerordentlichen Haushalt (Investitionshaushalt) veranschlagten Vorhaben<br />

müssen jeweils durch Einnahmen nach § 4 Abs. 1 dieser Ordnung abgedeckt sein.<br />

§ 14 – Verwendung eines Überschusses im ordentlichen Haushalt<br />

Der Überschuss aus der Haushaltsrechnung des Vorjahres kann zum Ausgleich des ordentlichen<br />

Haushalts des Folgejahres verwendet werden; er sollte jedoch zweckmäßigerweise dem außerordentlichen<br />

Haushalt (Investitionshaushalt) zugeführt <strong>und</strong> dort abgewickelt werden. Eine nachhaltige Ausweitung<br />

des laufenden Bedarfs für den ordentlichen Haushalt durch den Einsatz von Überschussmitteln<br />

des Vorjahres darf nicht erfolgen.<br />

§ 15 – Deckung eines Fehlbetrages des ordentlichen Haushalts<br />

Ein Fehlbetrag ist unverzüglich abzudecken; er ist im Haushaltsplan des Folgejahres zu veranschlagen<br />

<strong>und</strong> spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr abzudecken.<br />

1.4. Rücklagen, Darlehen<br />

§ 16 – Allgemeine Rücklagen, Sonderrücklagen<br />

(1) Als allgemeine Rücklagen sind von der Kirchengemeinde anzusammeln:<br />

1. die Betriebsmittelrücklage (§ 72 KGO),<br />

2. die allgemeine Investitionsrücklage.<br />

(2) Zuführungen zur allgemeinen Investitionsrücklage erfolgen im Rahmen des außerordentlichen<br />

Haushalts (Investitionshaushalt). Dieser Rücklage sind insbesondere die eigenen Investitionsmittel<br />

zuzuführen, soweit sie im laufenden Jahr nicht für ein Investitionsvorhaben eingesetzt<br />

werden. Zudem sollten alle im ordentlichen Haushalt <strong>und</strong> im außerordentlichen Haushalt (Investitionshaushalt)<br />

erübrigten, nicht zweckgeb<strong>und</strong>enen Mittel dieser Rücklage zugeführt werden.<br />

Entnahmen aus der allgemeinen Investitionsrücklage dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen<br />

Haushalts (Investitionshaushalt) veranschlagt <strong>und</strong> erst nach der aufsichtsrechtlichen<br />

Genehmigung des Investitionsvorhabens verwendet werden.<br />

(3) Sonderrücklagen dürfen nur aus zweckgeb<strong>und</strong>enen Einnahmen angesammelt werden; sie sind<br />

aufzulösen, soweit ihr Verwendungszweck entfällt.<br />

§ 17 – Anlegung von Rücklagen<br />

(1) Die Rücklagen sind sicher <strong>und</strong> ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig<br />

verfügbar sein.<br />

(2) Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als Innere Darlehen<br />

im außerordentlichen Haushalt (Investitionshaushalt) in Anspruch genommen werden.<br />

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