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doppelseitige - Bundeskonferenz für Erziehungsberatung

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5.3.2<br />

führen. Sie erfordern eine hohe kommunikative Kompetenz aller Beteiligten.<br />

Bei einer schriftlichen Einlassung kann jede Formulierung in ihrer Wirkung<br />

auf die betroffenen Eltern entscheidend und Auslöser <strong>für</strong> Rechtfertigungen<br />

oder »Gegenangriffe« ihrerseits sein.<br />

5.3.2 Die Gestaltung der Beratungsprozesse im Kontext der Kooperation<br />

Indikation <strong>für</strong> Beratung<br />

Wie bereits in Kapitel 4 erörtert wurde, kann im Kontext hochkonflikthafter<br />

Trennungs- und Scheidungsfamilien kaum auf fachlich etablierte und sicher<br />

zu vertretende Beratungsmethoden zurückgegriffen werden. Umso wichtiger<br />

ist es <strong>für</strong> BeraterInnen, sich in die interprofessionelle Kooperation einzubringen<br />

und sich über erfolgreiche Beratungsmethoden und -techniken auszutauschen.<br />

Die konkrete methodische Umsetzung der Beratung bleibt jedoch das<br />

Kernstück der Beratungsarbeit selbst und sollte nicht in der fallübergreifenden<br />

Kooperation festgelegt werden. Dennoch kommt den BeraterInnen bei Fragen<br />

des Vorgehens in folgenden Themenbereichen eine wichtige Rolle bei der interprofessionellen<br />

Kooperation zu:<br />

Bereits in der Vergangenheit delegierten Jugendämter Beratungen im Zusammenhang<br />

mit Trennung und Scheidung (nach §§ 17, 18 oder 28 SGB VIII)<br />

an Beratungsstellen öffentlicher und freier Träger. Auch viele Rechtsanwält-<br />

Innen im Familienrecht ermunterten ihre MandantInnen bislang zu solch<br />

einem Schritt. Zunehmend werden nun auch Familiengerichte Eltern nach<br />

dem ersten frühen Termin an Beratungsstellen verweisen. Das zeigt einerseits<br />

die Wertschätzung <strong>für</strong> diese anspruchsvolle Arbeit. Andererseits birgt es auch<br />

die Gefahr der Überschätzung der Möglichkeiten von Beratung.<br />

Hinweis:<br />

Die Angaben von Eltern und BeraterInnen verweisen darauf, dass Beratung bei<br />

hochkonflikthaften Familien das »Mittel der Wahl« sein kann, aber nicht das<br />

»Mittel <strong>für</strong> alle Fälle«. Gerade der »Beratungsoptimismus« des FamFG macht<br />

es nötig, einerseits die Weiterentwicklung von Beratungsansätzen und die Ausbildung<br />

von BeraterInnen zu fördern, andererseits aber auch die Indikationen<br />

<strong>für</strong> erfolgreiche Hochkonfliktberatung zu schärfen.<br />

Ergebnisse des Forschungsprojekts und Erfahrungen von PraktikerInnen sprechen<br />

da<strong>für</strong>, dass das Konfliktniveau maßgeblich da<strong>für</strong> ist, welche Interventionen<br />

den größten Erfolg versprechen: Mediation oder gewöhnliche Scheidungs-<br />

und Trennungsberatung scheinen am ehesten bei niedrigem Konfliktniveau<br />

angezeigt. Elternkurse und spezifische Formen von Beratung und Mediation<br />

sind besser geeignet <strong>für</strong> Fälle mit höherem Konfliktniveau. Umgangsbegleitung<br />

mit flankierender Konfliktberatung ist in vielen Fällen <strong>für</strong> noch höhere<br />

Konfliktniveaus angemessen. Einen stärkeren Eingriff bei höchstem Konfliktniveau<br />

stellen schließlich lösungsorientierte Begutachtung und Einrichtung<br />

einer Umgangspflegschaft dar. Schließlich gibt es auch Fälle, bei denen nur in<br />

Kombination von gerichtlichen Entscheidungen, einstweiligen Anordnungen<br />

und psychosozialen Hilfen eine Konfliktreduzierung möglich ist.<br />

BeraterInnen sollten also bei fallübergreifender Kooperation ihr Erfahrungswissen<br />

und ihre Kenntnisse über wissenschaftliche Befunde einbringen,<br />

um die Frage zu klären, wann und <strong>für</strong> welche Konfliktkonstellationen Beratung<br />

eine geeignete Hilfe sein kann (s. Kapitel 4).<br />

Hinweis:<br />

Im Einzelfall sollten vor der Entscheidung über eine Beratung folgende<br />

Fragen geklärt sein:<br />

• Welche Hilfen gab es schon?<br />

• Welche Erfahrungen haben die Eltern mit bereits erfolgter Beratung<br />

oder anderen Interventionen gemacht?<br />

• Was denken die Eltern, wieso bisherige Hilfen nicht geeignet waren?<br />

• Was spricht <strong>für</strong> oder gegen eine Beratung mit beiden Elternteilen?<br />

• Welche Unterstützung braucht das Kind? Inwieweit sollte es selbst<br />

Beratung erhalten?<br />

• Was ist geeigneter: eine richterliche Entscheidung oder ein Hinwirken<br />

auf Einvernehmen durch Beratung oder beides?<br />

Übergänge und Klärung von Aufträgen durch FamilienrichterInnen und JugendamtsmitarbeiterInnen<br />

bei angeordneter Teilnahme der Eltern an Beratung<br />

Übergänge und Klärung von Aufträgen durch FamilienrichterInnen und JugendamtsmitarbeiterInnen<br />

bei angeordneter Teilnahme der Eltern an Beratung<br />

Das Familiengericht kann die Teilnahme der Eltern an Beratung anordnen,<br />

um zwischen den Eltern ein Einvernehmen herbeizuführen (§ 156 Abs. 1 Satz 4<br />

FamFG). Wichtige Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass RichterInnen die Beratungskonzepte<br />

der BeraterInnen gut kennen, um nicht Lösungen zu versprechen, die<br />

nicht erreicht werden können. Es empfiehlt sich deshalb, in der fallübergreifenden<br />

Kooperation die Möglichkeiten und Grenzen angeordneter Beratung bei<br />

hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien zu klären.<br />

Hinweis:<br />

BeraterInnen sollten bei der fallübergreifenden Kooperation einbringen, welche<br />

Aufträge der RichterInnen an die Eltern günstig, und welche eher hinderlich<br />

sind bzw. von Beginn an nicht zum Gelingen der Beratung beitragen. Zudem<br />

ist im Einzelfall zu klären, inwieweit die Anordnung auch <strong>für</strong> das Kind gilt<br />

und in welcher Form das Kind an Beratung teilnimmt.<br />

Aufgabe des Jugendamts ist es zu klären, welche Beratungsstellen bereit sind,<br />

eine gerichtlich initiierte Beratung durchzuführen. Es ist außerdem da<strong>für</strong> zuständig,<br />

die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung zu stellen (§ 36a, 79<br />

SGB VIII). Es muss geklärt werden, ob ein direkter Kontakt zwischen FamilienrichterInnen<br />

und BeraterInnen bestehen soll.<br />

58 Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien: Eine Handreichung <strong>für</strong> die Praxis 59 Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und Scheidungsfamilien: Eine Handreichung <strong>für</strong> die Praxis<br />

5.3.2

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