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(Un)veränderbarer Kern in der Verfassungen von ... - Diplomovka

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angefochten. Die wichtigsten Gründe dafür waren, dass dieses Verfassungsgesetz nicht<br />

allgeme<strong>in</strong> war (ke<strong>in</strong> Gesetz, son<strong>der</strong>n Maßnahme) und dass es retroaktiv war. Deshalb geht es<br />

um e<strong>in</strong>e unzulässige Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> wesentlichen Erfor<strong>der</strong>nisse e<strong>in</strong>es demokratischen<br />

Rechtsstaates, was e<strong>in</strong> Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 – unverän<strong>der</strong>baren <strong>Kern</strong> – bedeutet. Der<br />

Beschluss beruft sich u. a. sehr viel auf deutsche und österreichische Verfassungsverhältnisse<br />

und war e<strong>in</strong>erseits sehr unterstützt, an<strong>der</strong>seits auch kritisiert, weil jetzt schon klar ist, dass das<br />

Verfassungsgericht jetzt noch stärker ist. Diese se<strong>in</strong>e Aufhebungskompetenz gegenüber<br />

Verfassungsgesetze wurde aber gegründet und <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong> respektiert. 33<br />

Nicht nur <strong>der</strong> Beschluss „Melčák“ ist im Bereich des unverän<strong>der</strong>baren <strong>Kern</strong>es<br />

erwähnenswert, son<strong>der</strong>n auch beson<strong>der</strong>s die zwei Lissabon-Beschlüsse. 34 Im Lissabon 1 sollte<br />

das Verfassungsgericht entscheiden, ob <strong>der</strong> Lissabon Vertrag 35 im E<strong>in</strong>klang mit <strong>der</strong><br />

Verfassungsordnung Tschechiens ist. Das Verfassungsgericht sagte, dass für Entscheidung<br />

dieses Problem nicht nur <strong>der</strong> unverän<strong>der</strong>bare <strong>Kern</strong> <strong>der</strong> Verfassung (Art. 9 Abs. 2) als<br />

Bezugsrahmen dient, son<strong>der</strong>n die ganze Verfassungsordnung, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Art. 9 Abs. 2 die<br />

Hauptrolle spielt. 36 Der detailliertere Inhalt des unverän<strong>der</strong>baren <strong>Kern</strong>es ist nach <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ung<br />

des Verfassungsgerichtes im konkreten Fall die Sache <strong>der</strong> Interpretation vom Organ, das die<br />

Verfassung anwendet. Das Verfassungsgericht hat ke<strong>in</strong>e Ambition, den bestimmten Katalog<br />

<strong>von</strong> Pr<strong>in</strong>zipen festlegen, die <strong>der</strong> unveränbare <strong>Kern</strong> umfasst. Trotzdem nennte er e<strong>in</strong> paar, die<br />

dort gehören 37 : vor allem die Grundrechte <strong>der</strong> <strong>in</strong>dividuellen Personen; zur Schutz <strong>von</strong> diesen<br />

sollten die Pr<strong>in</strong>zipen <strong>der</strong> Demokratie, Volkssouverenität, Gewalte<strong>in</strong>teilung und das Pr<strong>in</strong>zip<br />

des materiellen Rechtsstaats dienen. 38 Zum Schluss entschied das Verfassungsgericht, dass<br />

<strong>der</strong> Lissabon-Vertrag im E<strong>in</strong>klang mit <strong>der</strong> Verfassung Tschechiens ist. Bevor sagte er noch,<br />

das es als ultima ratio handeln kann und auch überprüfen kann, ob irgendwelches Organ <strong>der</strong><br />

33<br />

WINTR, J.: Das tschechische Rechtssystem. Zu den aktuellen Fragen des unverän<strong>der</strong>lichen <strong>Kern</strong>s <strong>der</strong><br />

tschechischen Verfassung, <strong>in</strong>: Hromadka, W.; Wild<strong>in</strong>g, M. Damohorský, M.; Kohout, D. (eds.): 3. Deutsch-<br />

Tschechisches Rechtsfestival 28. 09. - 03. 10. 2009 <strong>in</strong> Prag und Passau, Praha: <strong>Un</strong>iverzita Karlova v Praze,<br />

Právnická fakulta, 2010, str. 26-34 In http://www.dikaiosyne.de/<strong>in</strong>dex.php/material/verfassungsaen<strong>der</strong>ung-undkernbereich-<strong>der</strong>-verfassung/tschechische-republik/<br />

34<br />

Beschlüsse N. 446/2008 Sb. (Pl. ÚS 19/08) – „Lissabon 1“ und N. 387/2009 Sb. (Pl. ÚS 29/09) – „Lissabon<br />

2“<br />

35<br />

Lissabon Vertrag reformierte den Vertrag über die Europäische <strong>Un</strong>ion (EU-Vertrag) und den Vertrag zur<br />

Gründung <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft (EG-Vertrag), <strong>der</strong> den neuen Namen Vertrag über die Arbeitsweise<br />

<strong>der</strong> Europäischen <strong>Un</strong>ion (AEU-Vertrag) erhielt<br />

36<br />

Beschluss N. 446/2008 Sb. – Lissabon 1 – X (88 – 92, 94)<br />

37<br />

Beschluss N. 446/2008 Sb. – Lissabon 1 – X (93)<br />

38<br />

Schon im Beschluss N. 14/1994 Sb (Pl. ÚS 19/93). meldete sich das Verfassungsgericht zur mo<strong>der</strong>nen<br />

Konzeption des Rechtsstaats an – nicht nur bloß formeller, son<strong>der</strong>n materieller Rechtsstaat<br />

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