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(Un)veränderbarer Kern in der Verfassungen von ... - Diplomovka

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Verän<strong>der</strong>ung für ewig unzulässig ist (Art. 79 Abs. 3). Es entschied auch, dass die Verfassung<br />

<strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Teilen (immer im E<strong>in</strong>klang mit diesen Grundpr<strong>in</strong>zipen) verän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> ergänzt<br />

kann und zwar durch Gesetz. Diese Verän<strong>der</strong>ung darf pouvoir constituent constitué vollziehen<br />

– vom zwei Dritteln <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Parlaments. Pouvoir constituant orig<strong>in</strong>aire entschied<br />

auch, dass die Vere<strong>in</strong>barkeit dieser Gesetze und auch „gewöhnlicher“ Gesetze (vom pouvoir<br />

constitué erlassene) mit <strong>der</strong> Verfassung und beson<strong>der</strong>s mit <strong>der</strong> Ewigkeitsklausel vom<br />

Verfassungsgericht überprüft werden kann.<br />

In <strong>der</strong> tschechischen Verfassung ist es e<strong>in</strong> bisschen an<strong>der</strong>s. Pouvoir constituant<br />

orig<strong>in</strong>aire entschied sich, den unverän<strong>der</strong>baren <strong>Kern</strong> <strong>in</strong> die Verfassung (Art. 9 Abs. 2) zu<br />

komponieren, aber nicht die ausdrückliche Kompetenz des Verfassungsgerichtes die<br />

Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>der</strong> Verfassungsgesetze mit <strong>der</strong> Verfassung zu überprüfen. Trotzdem kann das<br />

Verfassungsgericht diese Kompetenz haben und zwar im Falle <strong>der</strong> <strong>Un</strong>vere<strong>in</strong>barkeit des<br />

Verfassungsgesetzes mit dem unverän<strong>der</strong>baren <strong>Kern</strong> <strong>der</strong> Verfassung, weil dieses Pr<strong>in</strong>zip<br />

wichtiger (sogar das wichtigste) ist und pouvoir constituant orig<strong>in</strong>aire selbst dieses Pr<strong>in</strong>zip<br />

vor allen Anfechtungen wehren wollte. Das Legalitätspr<strong>in</strong>zip ist nicht verletzt. Das<br />

Verfassungsgericht als pouvoir constitué ist dem pouvoir constituant orig<strong>in</strong>aire immer<br />

untergeordnet. Es sieht so aber aus, dass das Verfassungsgericht <strong>in</strong> manchen Fällen (wenn <strong>der</strong><br />

unverän<strong>der</strong>bare <strong>Kern</strong> angefochten werden könnte) dem pouvoir constituant constitué – dem<br />

Parlament – das das Verfassungsgesetz gegen unverän<strong>der</strong>baren <strong>Kern</strong> erlässt, übergeordnet ist;<br />

es kann das Verfassungsgesetz dann für nichtig erklären. 74<br />

In <strong>der</strong> slowakischen Verfassung ist es noch an<strong>der</strong>s. Es gibt ke<strong>in</strong>en unverän<strong>der</strong>baren<br />

<strong>Kern</strong>. Natürlich umfasst auch die slowakische Verfassung Normen mit Grundpr<strong>in</strong>zipen, die<br />

materiell höhere Qualität haben als an<strong>der</strong>e. 75 Diese s<strong>in</strong>d aber materiell übergeordnet nur bei<br />

Interpretation. Wie schon früher im Zusammenhang mit Art. 152 Abs. 4 erklärt wurde<br />

(Kapitel 3.1.2) bedeutet es nur das, dass alle Rechtsvorschriften im E<strong>in</strong>kalng mit <strong>der</strong><br />

Verfassung und beson<strong>der</strong>s mit ihren Grundpr<strong>in</strong>zipen <strong>in</strong>terpretiert werden sollen. Es geht aber<br />

nicht um e<strong>in</strong>en unverän<strong>der</strong>baren <strong>Kern</strong> wie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verfassung Deutschlands, Tschechiens o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>er Staaten. 76 In <strong>der</strong> slowakischen Verfassung gibt es ke<strong>in</strong>e bestimmte Klausel, dass<br />

irgendwelche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfassung unzulässig wäre. Hier geht es mehr um e<strong>in</strong>e<br />

74<br />

Als <strong>in</strong> dem Fall „Melčák“ passierte – sieh Kapitel 2.2 dieser Arbeit<br />

75<br />

Z. B. Demokratie- und Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip (Art. 1 Abs. 1), Rückwirkungsverbot (Art. 50 Abs. 6),<br />

Legalitätspr<strong>in</strong>zip (Art. 2 Abs. 2) usw.<br />

76<br />

Z.B. Frankreich, Griechenland, Portugal, Österreich. Vglch. hierzu: HOLLÄNDER, P.: Filosofie práva. Plzeň:<br />

Aleš Čeněk, 2006, s. 58-60<br />

24

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