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(Un)veränderbarer Kern in der Verfassungen von ... - Diplomovka

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Der Ausgangspunkt ist Art. 86 <strong>der</strong> Verfassung, <strong>der</strong> die sachliche Zuständigkeit des<br />

Nationalrates umschließt und weil er die Wortverb<strong>in</strong>dung „vor allem“ benutzt, geht es<br />

unzweifelhaft um e<strong>in</strong>e unerschöpfende Liste. 49 Für den Zweck dieser Arbeit wird Art. 86<br />

Buchst. a) wesentlich, wo steht: In den Wirkungsbereich des Nationalrates <strong>der</strong> Slowakischen<br />

Republik fällt vor allem die Verfassung, die Verfassungsgesetze und an<strong>der</strong>e Gesetze zu<br />

verabschieden und ihre E<strong>in</strong>haltung zu kontrollieren. Die Verfassung ermöglicht die<br />

Verfassungsgesetze noch an an<strong>der</strong>en Stellen zu verabschieden: Art. 3 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1,<br />

Art. 51 Abs. 2, Art. 86 Buchst. b), Art. 99 Abs. 1, Art. 102 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 1, Satz 2<br />

mit dem die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Verfassung festgelegte Liste abgeschlossen ist. Nach den Me<strong>in</strong>ungen<br />

<strong>von</strong> Prusák und Balog ist <strong>der</strong> Nationalrat erlaubt, nur diese Verfassungsgesetze und<br />

Verfassungsgesetze, die die Verfassung verän<strong>der</strong>n und ergänzen zu verabschieden, ke<strong>in</strong>e<br />

an<strong>der</strong>e. Diese begränzen die sachliche Zuständigkeit des Nationalrates beim Erlass <strong>von</strong><br />

Verfassungsgesetzen. E<strong>in</strong>e gleiche Me<strong>in</strong>ung hat auch Orosz, L,, <strong>der</strong> sagt, dass die Verfassung<br />

den Verfassungsgeber durch Verfassungsh<strong>in</strong>weise ermächtigt, an<strong>der</strong>e Verfassungsgesetze zu<br />

verabschieden. 50 Damit kann man nur zustimmen, weil <strong>der</strong> Verfassungsgeber auch an das<br />

Legalitätspr<strong>in</strong>zip laut Art. 2 Abs. 2 gebunden ist und deshalb kann nicht an<strong>der</strong>s als auf<br />

Grundlage <strong>der</strong> Verfassung, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Rahmen und <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlich bestimmten Art und Weise,<br />

handeln.<br />

Was machen wir aber mit dem Art. 86 Buchst. a) und mit <strong>der</strong> Aussage, dass <strong>der</strong><br />

Nationalrat nebenbei darf, die Verfassungsgesetze ohne ihre Spezifikation o<strong>der</strong><br />

Notwendigkeit ihrer ausdrücklichen H<strong>in</strong>weisen im Text <strong>der</strong> Verfassung verabschieden? In<br />

demselben Artikel ist auch gesagt, dass <strong>der</strong> Nationalrat darf, die Gesetze verabschieden.<br />

An<strong>der</strong>e Artikel <strong>der</strong> Verfassung, z. B. Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 2, 9 Abs. 5, 10 Abs. 2 und viele<br />

an<strong>der</strong>en umfassen die Ermächtigung des Nationalrates, das Verfassungsgesetz im konkreten<br />

Fall zu verabschieden. Wenn wir weiter auf die Logik <strong>der</strong> Argumentation <strong>von</strong> Prusák und<br />

Balog bestehen würden, müssten wir den Schluss ziehen, dass <strong>der</strong> Nationalrat nur diese<br />

Gesetze verabschiden darf, auf denen die Verfassung ausdrücklich h<strong>in</strong>weist. Mit solchem<br />

49<br />

Laut Drgonec, J. ist die unerschöpfende Liste das Residuum <strong>der</strong> sozialistischen Rechtskultur; es muss im<br />

Rechtsstaat ausgeschlossen werden, damit die Kompetenzen des Staates und se<strong>in</strong>es Organe unerschöpfend<br />

bestimmt werden. Vgl. hierzu: DRGONEC, J.: Ústava Slovenskej republiky. Komentár. 2. vydanie. Šamorín:<br />

Heuréka, 2007, s. 696; mit dieser Me<strong>in</strong>ung kann man nur zustimmen; die Verfassung sollte (auch) im diesen<br />

Artikel zugunsten <strong>der</strong> Rechtssicherheit verän<strong>der</strong>t werden<br />

50<br />

OROSZ, L. – SVÁK, J. – BALOG, B.: Základy teórie konštitucionalizmu. Bratislava: Eurokódex, 2011, s. 91<br />

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