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Fall 86 bis 92 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Reinhard</strong> <strong>Singer</strong> Sommersemester 2010<br />

Fälle zum Grundkurs Zivilrecht<br />

<strong>Fall</strong> <strong>86</strong>: Gattungsschuld, faktische Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)<br />

Großhändler S verkauft am 2. 1. Einzelhändler G 50 Säcke Mehl zum Preis von je 100 €, zu liefern <strong>bis</strong> 10.<br />

1. In der Nacht zum 8. 1. brennt das Lager des S mit sämtlichen Mehlvorräten ab. S beruft sich auf<br />

Unmöglichkeit. Zu Recht?<br />

Variante:<br />

Wie ist die Rechtslage, wenn S Mehl der Marke „Eichenlaub“ zu liefern versprochen hat und dieser<br />

Verpflichtung nicht mehr nachkommen kann, weil die einzige Mühle, die Mehl dieser Marke produziert,<br />

nach einem Brand am 8. 1. mitsamt sämtlichen Vorräten zerstört wurde. G wendet ein, dass am Vortag des<br />

Brandes S noch 100 Säcke an diverse Abnehmer verkauft habe und sie von diesen wieder zurückkaufen<br />

könne. Wie ist die Rechtslage?<br />

Literatur: RGZ 57, 116; Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 200 ff.; Brox/Walker, Allg. SchuldR, § 8;<br />

Looschelders, SchR AT, Rn.290 ff., 478; Canaris, JZ 2001, 501 ff.; Dauner-Lieb, Fälle 24<br />

und 114.<br />

<strong>Fall</strong> 87: Teilunmöglichkeit<br />

Gesa möchte ihre Handbibliothek ausbauen und bekommt ein gutes Angebot vom Antiquariat Adam: Die<br />

komplette RGZ-Sammlung in 172 Bänden von nur 4.000 €. Gesa fackelt nicht lange und nimmt an. Kurz<br />

nach Vertragsschluss schlägt der Blitz ins Antiquariat ein: Die Feuerwehr kann das Niederbrennen des<br />

Hauses zwar verhindern, doch sind die Bände 1- 15, 17, 23 - 29, 58, 73 - 84, 123, 140 - 142 und 165 Raub<br />

der Flammen bzw. Opfer des Löschwassers geworden. Gesa möchte den Kauf annullieren; Adam verlangt<br />

Abnahme und Zahlung der verbliebenen Bände. Zu Recht?<br />

Literatur: Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 439, 454; Brox/Walker, Allg. SchuldR, § 22 Rn. 61, 84 ff.;<br />

Looschelders, SchR AT, Rn. 469, 644 f., 720 f.; Dauner-Lieb, <strong>Fall</strong> 29.<br />

<strong>Fall</strong> 88: Aufwendungsersatz<br />

Ein politischer Verein (V) mietet von der Stadt O das Auditorium für eine Vortragsveranstaltung „Das<br />

Geheimnis um Rudolf Hess“ am 7. April. Als die Ratsminderheit davon erfährt, werden Demonstrationen<br />

angekündigt, da man eine Verniedlichung des Nationalsozialismus in der Stadthalle nicht dulden werde.<br />

Als die Sache für immer mehr Verwicklungen sorgt, kündigt die Stadtverwaltung, die im Hinblick auf die<br />

politische Zielsetzung des V arglos gewesen war, aufgrund einer Vertragsklausel, die einen Rücktritt bei<br />

Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuließ, kurz vor dem Termin. V klagt gegen O auf<br />

Schadensersatz in Höhe von 3.000 € wegen nutzloser Werbekosten, Stornierungskosten für Hotelzimmer<br />

und wegen entgangener Spendengewinne, die aus Durchschnittserlösen anderer Veranstaltungen<br />

berechnet wurde. Wie ist die Rechtslage, wenn der von O erklärte Rücktritt unwirksam war?<br />

Literatur: BGHZ 99, 182 ff.; Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 455 ff.; Brox/Walker, Allg. SchuldR, § 22<br />

Rn. 71 ff.; Looschelders, SchR AT, Rn. 674 ff.; Zimmer, NJW 2002, 1, 10; Canaris, JZ<br />

2001, 507.


<strong>Fall</strong> 89: Ersatz des Verzögerungsschadens<br />

V verkauft K einen Pkw, lieferbar <strong>bis</strong> spätestens „August“. Zahlung durch den Käufer soll „2 Wochen<br />

nach Erhalt der Rechnung“ erfolgen. Wie ist die Rechtslage, wenn V erst am 28. September gegen<br />

Rechnung liefert? Kann K von V die Kosten für die zwischenzeitliche Anmietung eines gleichwertigen<br />

Ersatzfahrzeugs verlangen? Ab wann gerät K in Verzug mit der Bezahlung des Kaufpreises?<br />

Literatur: Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 458 ff.; Brox/Walker, Allg. SchuldR, § 23; Looschelders,<br />

SchR AT, Rn. 707 ff.; Dauner-Lieb, <strong>Fall</strong> 35.<br />

<strong>Fall</strong> 90: Schadensersatz „statt der Leistung“ bei Leistungsverzögerung<br />

Einzelhändler Grieser bestellt beim Großhändler Saftig, der immer günstigeAngebote hat, 50 Flaschen<br />

Champagner der Marke „Weiße Witwe“, die sein Kunde Rechtsanwalt Adam zwecks Vorbereitung eines<br />

Empfangs in seiner frisch eröffneten Kanzlei sehr frühzeitig bei Grieser „reserviert“ hat. Als Saftig nicht<br />

rechtzeitig liefert, mahnt Grieser erfolglos. Grieser schreibt erneut an Saftig und setzt ihm eine letzte,<br />

durchaus angemessene Frist. Zugleich droht er an, die Annahme der Leistung nach Ablauf der gesetzten<br />

Frist zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Saftig leistet auch jetzt nicht. Kann Grieser die<br />

Mehrkosten von 150 € für einen teureren Deckungskauf beim Großhändler Happe von Saftig liquidieren?<br />

Kann Saftig noch Zahlung und Abnahme der Waren verlangen, wenn er Tage nach dem Empfang endlich<br />

liefern kann?<br />

Literatur: wie <strong>Fall</strong> 89; Dauner-Lieb, <strong>Fall</strong> 41.<br />

<strong>Fall</strong> 91: Annahmeverzug<br />

Gesa hatte bei der Fahrschule Schnell mit dem Fahrunterricht begonnen. Sie wurde jeweils zu Beginn der<br />

Fahrstunde vom Fahrlehrer an ihrer Wohnung abgeholt. Eines Tages verstauchte sich Gesa den Fuß und<br />

konnte deswegen am Fahrunterricht nicht teilnehmen. Sie rief daher eine Stunde vor Beginn der nächsten<br />

Fahrstunde bei Schnell an und teilte ihm mit, dass die Fahrstunde wegen ihrer Verletzung ausfallen müsse.<br />

Da Schnell keinen anderen Fahrschüler für die ausgefallene Stunde einsetzen kann, verlangt er von Gesa<br />

die vereinbarte Vergütung von 40 €. Zu Recht?<br />

Literatur: Medicus/Lorenz, SchR I, Rn. 513 ff.; Brox/Walker, Allg. SchuldR, § 26; Looschelders,<br />

SchR AT, Rn. 747 ff.<br />

<strong>Fall</strong> <strong>92</strong>: Unmöglichkeit und Annahmeverzug<br />

K kauft bei V ein Fernsehgerät der Marke Sony. Das Gerät sollte am 25. 01. zwischen 13.00 und 18.00<br />

Uhr geliefert und angeschlossen werden. Da K am Tag der Lieferung diesen Termin wieder vergessen<br />

hatte, musste der Monteur des V nach vergeblichem Warten das Gerät wieder zu V zurückbringen. Auf der<br />

Rückfahrt verschuldete M leicht fahrlässig einen Unfall, bei dem das Fernsehgerät zerstört wurde.<br />

a) Kann K von V Lieferung eines neuen Fernsehgeräts der Marke Sony verlangen?<br />

b) Kann V von K den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 800 € verlangen?<br />

c) Kann V von K die Transportkosten (20. - €) ersetzt verlangen?<br />

Literatur: wie <strong>Fall</strong> 91; s. ferner Fritzsche, Fälle zum Schuldrecht I, 3. Aufl. 2008, <strong>Fall</strong> 9.<br />

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