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Fall 3

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Teil A. Arbeitsleistung<br />

I. Einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO auf Arbeitsleistung<br />

1. Verfügungsanspruch gem. § 611 BGB auf Erbringung der<br />

Arbeitsleistung<br />

a) Bestehen eines Arbeitsvertrages<br />

geschlossen im Januar 2009 !<br />

b) Beendigung zum 31.8.2009 durch Kündigung<br />

aa)Kündigungserklärung<br />

Schriftform gem. § 623 BGB eingehalten<br />

bb) Kündigungsfrist, 622 I<br />

grundsätzlich 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende<br />

hier: Kündigung im Juni 2009 zum 31.8.2009, daher (+)<br />

cc) abweichender Kündigungstermin gem. § 4 des Arbeitsvertrages<br />

frühester Kündigungstermin: 1.6. 2010<br />

dd) Kündigungsfrist wirksam vereinbart?<br />

abweichende Regelungen erfordert gem. § 622 IV BGB Tarifvertrag<br />

aber: § 622 V 3 BGB: Vereinbarung längerer Kündigungsfristen (und<br />

damit auch späterer Kündigungstermine) einzelvertraglich möglich<br />

gem. § 622 VI BGB keine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer<br />

als für Arbeitgeber; hier eingehalten


Grenze § 624 BGB, § 15 IV TzBfG: maximale Bindung für 5 Jahre,<br />

hier eingehalten<br />

ohne individuelle Vereinbarung ist gem § 309 Nr. 9 a) BGB eine<br />

Bindung bis zu 2 Jahren zulässig<br />

Zwischenergebnis:<br />

Kündigung erst zum 1.6.2010 wirksam; also keine Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses, also Verfügungsanspruch (+)<br />

2. Verfügungsgrund<br />

Gefahr, dass Arbeitsleistung nicht erbracht und dann unmöglich wird (+)<br />

aber: Vollstreckung ?<br />

Arbeitsleistung ist regelmäßig „nicht vertretbare Handlung“ isd. § 888 ZPO<br />

(Zwangsgeld/ Zwangshaft); AG ist nicht egal sein, wer im Betrieb arbeitet<br />

aber: bei einer Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem<br />

Dienstvertrag gem. § 888 III ZPO nicht anwendbar<br />

mangels Vollstreckbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung darf auch<br />

keine einstweilige Anordnung ergehen<br />

kein Verfügungsgrund<br />

Ergebnis: keine einstweilige Verfügung


II. Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Arbeit auf Seychellen<br />

1. Verfügungsanspruch<br />

a) wegen des Wettbewerbsverbotes gem. § 60 HGB<br />

aa) Handlungsgehilfe, § 59 HGB<br />

(+)Verkäuferin bestehender AV (nicht nur mechanische Tätigkeit)<br />

Allgem.Wettbewerbsverbot für AN<br />

Grundlage: § 60 I HGB analog (-) aber §§ 241 II, 242 BGB iVm. AV oder<br />

zunehmend sogar ausdrückliche Vereinbarung<br />

keine Kollision mit § 1 GWB – Kartellverbot trifft nur Absprachen<br />

zwischen Unternehmen<br />

bb) Geschäfte im Handelszweige<br />

BAG, Beschränkung auf Geschäftsbereich des Arbeitgebers<br />

Modeschmuck – Designerschmuck (zweifelhaft)<br />

Räumliche Einschränkung ?<br />

wohl (+), wegen Art. 12 GG eng auszulegen<br />

Ergebnis: kein Verstoß


) Verfügungsanspruch aufgrund der Treuepflicht gem §§ 241 II, 242 BGB<br />

eA: geht aber nur soweit, wie AN auch bei AG arbeitet<br />

aA:Nebenpflichten wirken trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach<br />

auf die faktische Erbringung der Arbeitsleistung kommt es nicht an,<br />

RGZ 67, 3<br />

c) nachvertragliches Wettbewerbsverbot gem. §§ 74 I HGB, 110 GewO<br />

bedarf der schriftlichen Vereinbarung (-)<br />

Aushändigung ist aber nur Ordnungsvorschrift<br />

kein Verfügungsanspruch<br />

2. Verfügungsgrund (hilfsgutachterlich)<br />

Unterlassungsklage müsste erfolgreich sein !<br />

§ 890 ZPO enthält kein Vollstreckungsverbot entsprechend § 888 III ZPO<br />

aber: Vollstreckung der Unterlassung anderer Arbeit wäre Umgehung des § 888<br />

III ZPO, falls AG kein Interesse an Nichtarbeit des AN hat (daran fehlt es<br />

mangels Wettbewerbsverstoß)<br />

kein Verfügungsgrund<br />

Ergebnis:<br />

Es gibt keine Möglichkeit per einstweiliger Verfügung, die Arbeitsleistung zu<br />

erzwingen bzw. auf den Seychellen zu verhindern !


Teil B Arrest gem. §§ 916 ff ZPO hinsichtlich Geldzahlung wegen<br />

vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

I. Arrestgrund<br />

Wegzug in Ausland (wenn, kein Inlandsvermögen)<br />

II. Arrestanspruch<br />

1. Schadensersatz, §§ 275 I, 280 I, III, 283 BGB<br />

a) Schuldverhältnis(+), AV<br />

b) Wegfall der Leistungspflicht gem. § 275 I BGB<br />

Unmöglichkeit, (+) wegen Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung<br />

wird diese mit Ablauf der zur Arbeit bestimmten Zeit unmöglich<br />

c) Vertretenmüssen<br />

(+); V wird vorsätzlich nicht arbeiten<br />

d) Schaden<br />

muss BB, darlegen !<br />

§ 61 II ArbGG entlastet bei Klage nicht !<br />

• etwaige bereits entstandene Inseratskosten grundsätzlich nicht,<br />

weil die auch bei ordnungsgemäßer Kündigung entstanden wären.<br />

Hier war V jedoch Schwangerschaftsvertretung und für diesen<br />

Zeitraum muss nun noch mal jemand gesucht werden, also (+)<br />

• höhere Kosten für neue Ersatzkraft ?


2. Vertragsstrafe gem. § 7 des Arbeitsvertrages<br />

dem Wortlaut nach verwirkt, da Nichterbringung der Arbeitsleistung<br />

trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum 1.6.2010<br />

a) generelle Zulässigkeit einer individuellen Vertragsstrafenvereinbarung<br />

• §§ 339, 341 BGB<br />

• Umkehrschluss aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG (Verbot der<br />

Vertragsstrafe in Ausbildungsverträgen) und § 75c HGB<br />

(Regelung der Vertragsstrafe bei nachvertraglichem<br />

Wettbewerbsverbot)<br />

also: individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe grds zulässig<br />

b) Unwirksamkeit einer in AGB vereinbarten Vertragsstrafe gem. §§ 305<br />

ff BGB, BAG, MDR 2004, 1062<br />

aa) Vorliegen von AGB<br />

§ 305 I BGB; hier für alle Verträge und kein Aushandeln (+)<br />

bb) Einbeziehung der AGB in den Arbeitsvertrag (+)<br />

auf § 305 II BGB kommt es nicht an vgl. 310 Abs 3 Nr 2 BGB


cc) Inhaltskontrolle<br />

(1) unwirksam nach § 309 Nr. 6 BGB<br />

Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung / Lösung vom Vertrag<br />

kann als AGB grds nicht wirksam vereinbart werden<br />

keine Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB wegen der im<br />

Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, § 310 IV 2 1. HS BGB?<br />

• Besonderheit des § 888 III ZPO – keine Vollstreckung<br />

- keine arbeitsrechtliche Besonderheit, weil auch bei<br />

Dienstverträgen und im Familienrecht?<br />

- nach hM nicht erforderlich, dass Besonderheit nur im<br />

Arbeitsrecht anzutreffen ist; ausreichend, dass Unterschied<br />

zum allgemeinen Zivilrecht besteht – im Allgemeinen sind<br />

aber alle Ansprüche zwangsweise durchsetzbar<br />

• kausaler Schaden im ArbR meist nur schwer nachweisbar<br />

- keine arbeitsrechtliche, nur tatsächliche Besonderheit?<br />

- nach hM ausreichend sind auch tatsächliche Besonderheiten<br />

des Arbeitsrechts; nicht erforderlich sind besondere<br />

rechtliche Regelungen<br />

• nahezu jeder AV ist ein Formularvertrag; Vertragsstrafen<br />

wären daher fast immer ausgeschlossen<br />

• § 307 BGB bietet ausreichend Schutz<br />

arbeitsrechtliche Besonderheit (+)


(2) unwirksam nach § 307 I Satz 1 BGB<br />

unangemessene Benachteiligung; Interessenabwägung an einem<br />

generellen, typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab<br />

(a) Vereinbarung einer Vertragsstrafe<br />

AG: Bedürfnis nach Sicherung der Erbringung der<br />

Arbeitsleistung, da keine Zwangsvollstreckung möglich<br />

AN: hat sich zur Leistung verpflichtet – nicht schutzwürdig<br />

Vereinbarung einer Vertragsstrafe an sich stellt keine<br />

unangemessene Benachteiligung dar<br />

(b) Höhe der Vertragsstrafe<br />

•Vertragsstrafe darf nicht zur bloßen Schöpfung neuer, vom<br />

Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen<br />

eingesetzt werden<br />

• Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der<br />

Arbeitsleistung geht nicht über den Wert dieser Leistung<br />

hinaus (= vereinbarter Lohn) und wird begrenzt durch die<br />

Dauer der Kündigungsfrist; bei Einhaltung dieser Frist hätte<br />

Arbeitnehmer ohne Vertragsbruch die Arbeitsleistung wegen<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigern dürfen<br />

- vorliegend ist Schaden angesichts der nötigen<br />

Einarbeitungszeit der V nicht so groß, monatl. Bruttolohn<br />

für jeden Monat zu viel ! (anders bei Managern u.ä.)<br />

Vertragsstrafe unwirksam gem. § 307 BGB


dd) keine geltungserhaltende Reduktion, § 306 II BGB<br />

§ 343 BGB gilt nur bei Individualvereinbarung<br />

Ergebnis: kein Anspruch auf Vertragsstrafe<br />

Teil B Arrest gem. §§ 916 ff ZPO wegen der Ansprüche aufgrund der der<br />

Arbeit im Urlaub<br />

I. Arrestgrund<br />

Wegzug in Ausland (wenn, kein Inlandsvermögen)<br />

II. Arrestanspruch<br />

1. § 61 HGB auf Herausgabe oder Schadensersatz<br />

bei Tätigkeit für fremde Rechnung<br />

aber kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, s.o. !<br />

2. §§ 275 I, 285 I BGB<br />

a) Wegfall der Arbeitspflicht aufgrund Unmöglichkeit?<br />

nein, während des Urlaubs bestand keine Arbeitspflicht!; diese ist nicht<br />

wegen Unmöglichkeit entfallen!<br />

b) Erlangung eines Ersatzes aufgrund der Unmöglichkeit<br />

hier anderer Ort, Zeit und andere Arbeit, vgl BGH NJW 2006, 2323 krit.<br />

mE zu Recht Lehmann, JZ 2007, 525 ; erlangt ist das Entgelt nicht als<br />

Ersatz für die der BB zustehenden Arbeitsleistung


3. § 8 BUrlG<br />

(-), regelt nur Verbot der Arbeit während des Urlaubs, gibt aber<br />

keinen Anspruch auf Auszahlung des entgegen dieses Verbotes<br />

erzielten Entgelts, vgl. BAG, NJW 1988, 2757<br />

4. § 280 BGB auf Schadensersatz<br />

a) Schuldverhältnis<br />

(+), Arbeitsvertrag<br />

b) Pflichtverletzung<br />

• gem. § 8 BUrlG sind entgeltliche Arbeiten zu unterlassen, die<br />

dem Urlaubszweck widersprechen<br />

- künstlerische Tätigkeit als Ausgleich ok, hier aber in Betrieb<br />

eingegliedert!<br />

c) Vertretenmüssen (+)<br />

d) Schaden<br />

nicht dargelegt!<br />

5. § 823 II BGB iVm. § 8 BUrlG<br />

§ 8 BUrlG als Schutzgesetz ?<br />

Schutz der Erholung des AN – (nur) Reflexwirkung zugunsten der AG<br />

Schaden jedenfalls nicht dargelegt !


6. §§ 346 I, 313 III BGB auf Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />

- wenn Geschäftsgrundlage der Freistellung wegfällt, so muss diese angepasst<br />

werden bzw. es kann von der Freistellung zurückgetreten werden<br />

- Fehlvorstellung der BB über die Nutzung des Urlaubs<br />

aber:<br />

- kein <strong>Fall</strong> der WGG, weil sich kein Risiko verwirklicht, sondern eine Partei<br />

sich nicht vertrags-/normgerecht verhält<br />

7. § 812 I 1 1. Var. BGB auf Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />

1. etwas erlangt<br />

- Urlaubsentgelt gem. § 11 BUrlG<br />

2. durch Leistung der BB (+)<br />

3. ohne rechtlichen Grund ?<br />

wäre Urlaubsanordnung infolge des Arbeit nicht wirksam; würde die<br />

Arbeitspflicht fortbestehen, die aber nicht erfüllt wurde, so dass der Anspruch<br />

auf den Arbeitslohn entfiele<br />

a) § 158 II BGB<br />

Erholungist aber nicht Bedingung; Urlaubsanordnung bleibt wirksam<br />

b) § 134 BGB iVm. § 8 BUrlG<br />

nur gesetzl. Regelung einer Vertragspflicht, aber kein gesetzliches Verbot<br />

zudem verstößt nicht die Freistellung gegen § 8 BUrlG, sondern allenfalls<br />

der Urlaubsarbeitsvertrag


c) Anfechtung der Freistellungserklärung nach § 119 BGB<br />

nur unbeachtlicher Motivirrtum<br />

rechtlicher Grund nicht weggefallen, also kein Anspruch gem § 812 I 1<br />

1. Var. BGB<br />

8. § 812 I 2 2. Var auf Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />

"nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg":<br />

erforderlich ist über den verfolgten Zweck wenigstens eine<br />

tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten<br />

bezweckter Erfolg der Freistellung zum Erholungsurlaub ?<br />

Der "Urlaubszweck" ist durch das Bundesurlaubsgesetz<br />

bestimmt, wird aber nicht von den Parteien des<br />

Arbeitsverhältnisses übereinstimmend vorausgesetzt.


Teil D. Anspruch der V gegen BB aus § 611 BGB auf Zahlung des<br />

einbehaltenen Lohns iHv 500 Euro<br />

I. Anspruch entstanden (+)<br />

II. Anspruch erloschen gem. §§ 387, 389 BGB<br />

1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB (+)<br />

2. Aufrechnungslage<br />

gegenseitige Forderungen<br />

Anspruch der V gegen BB aus § 611 BGB auf Zahlung von Lohn<br />

Gegenanspruch der BB gegen V?<br />

aa) aus § 13 des Arbeitsvertrages wegen des Fehlbestandes<br />

als AGB ist diese sog. Mankoabrede Inhalt des Vertrages<br />

geworden gem. § 305 BGB, sie ist nicht überraschend iSd. § 305c<br />

BGB<br />

aber: Inhaltskontrolle gem §§ 305 ff BGB BAG, MDR 2004, 1062<br />

(1) Unzulässigkeit nach § 309 Nr 12 BGB<br />

Beweislastumkehr bzgl. des Verschuldens gem. § 619a BGB<br />

aber: arbeitsrechtliche Besonderheit<br />

AN hat im besonderen Maße Zugang zum<br />

Vermögen des AG


(2) Unwirksam gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung?<br />

Abweichung vom den Grundsätzen der beschränkten<br />

Arbeitnehmerhaftung / des innerbetrieblichen Schadensausgleichs<br />

Exkurs: Beschränkte Arbeitnehmerhaftung<br />

Die volle Haftung des AN gegenüber dem AG nicht sachgerecht. Die natürliche<br />

Unvollkommenheit des Menschen kann zu Schäden führen, die außer Verhältnis zur<br />

Vergütung stehen. Dem AG würde wohl bei eigener Ausführung auch mal ein Fehler<br />

unterlaufen. Der AN hat auf die Organisation und die Betriebsmittel keinen Einfluss.<br />

AG kann sich hingegen versichern. Zudem besteht eine Fürsorgepflicht des AG. Das<br />

Schadensrisiko ist entsprechend des Rechtsgedankens des § 254 BGB zu teilen.<br />

•Vorsatz des AN -> volle Haftung<br />

•grobe Fahrlässigkeit -> volle Haftung (Ausn. möglich)<br />

•normale Fahrlässigkeit -> Schadensteilung (Quote nach Einzelumständen)<br />

•leichte Fahrlässigkeit -> keine Haftung<br />

•Beweislast § 619 a BGB<br />

aber: keine ständige Überwachung des Arbeitnehmers möglich<br />

Voraussetzung einer wirksamen Mankoabrede (BAGE 90, 9 ff):<br />

• Umfangs der Haftung klar und eindeutig (+)<br />

• alleinige Verfügungsgewalt und alleiniger Zugang des<br />

Arbeitnehmers zu dem Kassenbestand(+)<br />

• angemessener wirtschaftlicher Ausgleich (Mankogeld) (-)<br />

• Haftungsgrenze auf Mankogeld begrenzt (-)<br />

Mankoabrede darf im Ergebnis den Arbeitnehmer nur besserstellen;<br />

dieser muss die Chance haben, durch besondere Aufmerksamkeit einen<br />

Überschuss zu erwirtschaften<br />

i.E. kein Anspruch aus § 13 des Arbeitsvertrages


) §§ 611, 280 BGB auf Schadensersatz?<br />

Schuldverhältnis, Pflichtverletzung (+)<br />

Verschulden ?<br />

Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs<br />

- wohl nur einfache Fahrlässigkeit; Anspruch scheidet<br />

mithin aus<br />

keine gegenseitigen Ansprüche<br />

keine Aufrechnungslage<br />

Anspruch nicht gem. §§ 387, 389 BGB erloschen<br />

III. Anspruch verfallen nach § 22 des Arbeitsvertrages<br />

§ 138 BGB scheidet aus, da Klausel für beide Seiten gilt<br />

1. Vorliegen von AGB<br />

(+), vgl. o.<br />

2. Einbeziehung in den Vertrag<br />

(+), an sich keine überraschende Klausel in Arbeitsverträgen,<br />

BAGE 116, 66


3. Inhaltskontrolle<br />

a) § 309 Nr. 13 BGB<br />

(-),für Geltendmachung gegenüber dem AG ist nur Schriftform vorgeschrieben<br />

und die gerichtliche Geltendmachung ist keine Erklärung gegenüber dem AG<br />

b) § 309 Nr. 7 BGB<br />

(-), Verfallklausel kein Haftungsausschluss, da Anspruch uneingeschränkt<br />

entsteht und lediglich für den <strong>Fall</strong> fehlender Geltendmachung befristet wird<br />

c) § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Transparenzgebot ?<br />

zwar ist die Klausel an sich eindeutig formuliert; sie steht jedoch unter<br />

„Verschiedenes“, mithin an einer Stelle, an der der Arbeitnehmer eine solche<br />

seine Rechte beschränkende Klausel nicht erwartet<br />

also: intransparent; aA vertretbar<br />

d) § 307 I 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB<br />

Verjährung viel länger<br />

Fristen = > 3 Monate sind ok, kurze Fristen sind arbeitsrechtliche<br />

Besonderheit, BAGE 116, 66<br />

• § 61b Abs. 1 ArbGG: 3 Monate<br />

• § 4 KSchG, § 17 TzBfG: 3 Wochen<br />

• § 15 IV AGG, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX: 2 Monate<br />

soweit Klausel nicht als intransparent angesehen wird, ist sie wirksam<br />

also Anspruch (+/-)<br />

Endergebnis: <strong>Fall</strong>s BB keinen Schaden aufgrund der Urlaubstätigkeit oder des<br />

Wegzuges nachweisen kann, sollte sie von Arrest und Klage absehen. Bei Klage<br />

wäre Antrag gem. § 61 II ArbGG zu stellen.

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