Fall 3
Fall 3
Fall 3
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Teil A. Arbeitsleistung<br />
I. Einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO auf Arbeitsleistung<br />
1. Verfügungsanspruch gem. § 611 BGB auf Erbringung der<br />
Arbeitsleistung<br />
a) Bestehen eines Arbeitsvertrages<br />
geschlossen im Januar 2009 !<br />
b) Beendigung zum 31.8.2009 durch Kündigung<br />
aa)Kündigungserklärung<br />
Schriftform gem. § 623 BGB eingehalten<br />
bb) Kündigungsfrist, 622 I<br />
grundsätzlich 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende<br />
hier: Kündigung im Juni 2009 zum 31.8.2009, daher (+)<br />
cc) abweichender Kündigungstermin gem. § 4 des Arbeitsvertrages<br />
frühester Kündigungstermin: 1.6. 2010<br />
dd) Kündigungsfrist wirksam vereinbart?<br />
abweichende Regelungen erfordert gem. § 622 IV BGB Tarifvertrag<br />
aber: § 622 V 3 BGB: Vereinbarung längerer Kündigungsfristen (und<br />
damit auch späterer Kündigungstermine) einzelvertraglich möglich<br />
gem. § 622 VI BGB keine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer<br />
als für Arbeitgeber; hier eingehalten
Grenze § 624 BGB, § 15 IV TzBfG: maximale Bindung für 5 Jahre,<br />
hier eingehalten<br />
ohne individuelle Vereinbarung ist gem § 309 Nr. 9 a) BGB eine<br />
Bindung bis zu 2 Jahren zulässig<br />
Zwischenergebnis:<br />
Kündigung erst zum 1.6.2010 wirksam; also keine Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses, also Verfügungsanspruch (+)<br />
2. Verfügungsgrund<br />
Gefahr, dass Arbeitsleistung nicht erbracht und dann unmöglich wird (+)<br />
aber: Vollstreckung ?<br />
Arbeitsleistung ist regelmäßig „nicht vertretbare Handlung“ isd. § 888 ZPO<br />
(Zwangsgeld/ Zwangshaft); AG ist nicht egal sein, wer im Betrieb arbeitet<br />
aber: bei einer Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem<br />
Dienstvertrag gem. § 888 III ZPO nicht anwendbar<br />
mangels Vollstreckbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung darf auch<br />
keine einstweilige Anordnung ergehen<br />
kein Verfügungsgrund<br />
Ergebnis: keine einstweilige Verfügung
II. Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Arbeit auf Seychellen<br />
1. Verfügungsanspruch<br />
a) wegen des Wettbewerbsverbotes gem. § 60 HGB<br />
aa) Handlungsgehilfe, § 59 HGB<br />
(+)Verkäuferin bestehender AV (nicht nur mechanische Tätigkeit)<br />
Allgem.Wettbewerbsverbot für AN<br />
Grundlage: § 60 I HGB analog (-) aber §§ 241 II, 242 BGB iVm. AV oder<br />
zunehmend sogar ausdrückliche Vereinbarung<br />
keine Kollision mit § 1 GWB – Kartellverbot trifft nur Absprachen<br />
zwischen Unternehmen<br />
bb) Geschäfte im Handelszweige<br />
BAG, Beschränkung auf Geschäftsbereich des Arbeitgebers<br />
Modeschmuck – Designerschmuck (zweifelhaft)<br />
Räumliche Einschränkung ?<br />
wohl (+), wegen Art. 12 GG eng auszulegen<br />
Ergebnis: kein Verstoß
) Verfügungsanspruch aufgrund der Treuepflicht gem §§ 241 II, 242 BGB<br />
eA: geht aber nur soweit, wie AN auch bei AG arbeitet<br />
aA:Nebenpflichten wirken trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach<br />
auf die faktische Erbringung der Arbeitsleistung kommt es nicht an,<br />
RGZ 67, 3<br />
c) nachvertragliches Wettbewerbsverbot gem. §§ 74 I HGB, 110 GewO<br />
bedarf der schriftlichen Vereinbarung (-)<br />
Aushändigung ist aber nur Ordnungsvorschrift<br />
kein Verfügungsanspruch<br />
2. Verfügungsgrund (hilfsgutachterlich)<br />
Unterlassungsklage müsste erfolgreich sein !<br />
§ 890 ZPO enthält kein Vollstreckungsverbot entsprechend § 888 III ZPO<br />
aber: Vollstreckung der Unterlassung anderer Arbeit wäre Umgehung des § 888<br />
III ZPO, falls AG kein Interesse an Nichtarbeit des AN hat (daran fehlt es<br />
mangels Wettbewerbsverstoß)<br />
kein Verfügungsgrund<br />
Ergebnis:<br />
Es gibt keine Möglichkeit per einstweiliger Verfügung, die Arbeitsleistung zu<br />
erzwingen bzw. auf den Seychellen zu verhindern !
Teil B Arrest gem. §§ 916 ff ZPO hinsichtlich Geldzahlung wegen<br />
vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
I. Arrestgrund<br />
Wegzug in Ausland (wenn, kein Inlandsvermögen)<br />
II. Arrestanspruch<br />
1. Schadensersatz, §§ 275 I, 280 I, III, 283 BGB<br />
a) Schuldverhältnis(+), AV<br />
b) Wegfall der Leistungspflicht gem. § 275 I BGB<br />
Unmöglichkeit, (+) wegen Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung<br />
wird diese mit Ablauf der zur Arbeit bestimmten Zeit unmöglich<br />
c) Vertretenmüssen<br />
(+); V wird vorsätzlich nicht arbeiten<br />
d) Schaden<br />
muss BB, darlegen !<br />
§ 61 II ArbGG entlastet bei Klage nicht !<br />
• etwaige bereits entstandene Inseratskosten grundsätzlich nicht,<br />
weil die auch bei ordnungsgemäßer Kündigung entstanden wären.<br />
Hier war V jedoch Schwangerschaftsvertretung und für diesen<br />
Zeitraum muss nun noch mal jemand gesucht werden, also (+)<br />
• höhere Kosten für neue Ersatzkraft ?
2. Vertragsstrafe gem. § 7 des Arbeitsvertrages<br />
dem Wortlaut nach verwirkt, da Nichterbringung der Arbeitsleistung<br />
trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum 1.6.2010<br />
a) generelle Zulässigkeit einer individuellen Vertragsstrafenvereinbarung<br />
• §§ 339, 341 BGB<br />
• Umkehrschluss aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG (Verbot der<br />
Vertragsstrafe in Ausbildungsverträgen) und § 75c HGB<br />
(Regelung der Vertragsstrafe bei nachvertraglichem<br />
Wettbewerbsverbot)<br />
also: individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe grds zulässig<br />
b) Unwirksamkeit einer in AGB vereinbarten Vertragsstrafe gem. §§ 305<br />
ff BGB, BAG, MDR 2004, 1062<br />
aa) Vorliegen von AGB<br />
§ 305 I BGB; hier für alle Verträge und kein Aushandeln (+)<br />
bb) Einbeziehung der AGB in den Arbeitsvertrag (+)<br />
auf § 305 II BGB kommt es nicht an vgl. 310 Abs 3 Nr 2 BGB
cc) Inhaltskontrolle<br />
(1) unwirksam nach § 309 Nr. 6 BGB<br />
Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung / Lösung vom Vertrag<br />
kann als AGB grds nicht wirksam vereinbart werden<br />
keine Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB wegen der im<br />
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, § 310 IV 2 1. HS BGB?<br />
• Besonderheit des § 888 III ZPO – keine Vollstreckung<br />
- keine arbeitsrechtliche Besonderheit, weil auch bei<br />
Dienstverträgen und im Familienrecht?<br />
- nach hM nicht erforderlich, dass Besonderheit nur im<br />
Arbeitsrecht anzutreffen ist; ausreichend, dass Unterschied<br />
zum allgemeinen Zivilrecht besteht – im Allgemeinen sind<br />
aber alle Ansprüche zwangsweise durchsetzbar<br />
• kausaler Schaden im ArbR meist nur schwer nachweisbar<br />
- keine arbeitsrechtliche, nur tatsächliche Besonderheit?<br />
- nach hM ausreichend sind auch tatsächliche Besonderheiten<br />
des Arbeitsrechts; nicht erforderlich sind besondere<br />
rechtliche Regelungen<br />
• nahezu jeder AV ist ein Formularvertrag; Vertragsstrafen<br />
wären daher fast immer ausgeschlossen<br />
• § 307 BGB bietet ausreichend Schutz<br />
arbeitsrechtliche Besonderheit (+)
(2) unwirksam nach § 307 I Satz 1 BGB<br />
unangemessene Benachteiligung; Interessenabwägung an einem<br />
generellen, typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab<br />
(a) Vereinbarung einer Vertragsstrafe<br />
AG: Bedürfnis nach Sicherung der Erbringung der<br />
Arbeitsleistung, da keine Zwangsvollstreckung möglich<br />
AN: hat sich zur Leistung verpflichtet – nicht schutzwürdig<br />
Vereinbarung einer Vertragsstrafe an sich stellt keine<br />
unangemessene Benachteiligung dar<br />
(b) Höhe der Vertragsstrafe<br />
•Vertragsstrafe darf nicht zur bloßen Schöpfung neuer, vom<br />
Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen<br />
eingesetzt werden<br />
• Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der<br />
Arbeitsleistung geht nicht über den Wert dieser Leistung<br />
hinaus (= vereinbarter Lohn) und wird begrenzt durch die<br />
Dauer der Kündigungsfrist; bei Einhaltung dieser Frist hätte<br />
Arbeitnehmer ohne Vertragsbruch die Arbeitsleistung wegen<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigern dürfen<br />
- vorliegend ist Schaden angesichts der nötigen<br />
Einarbeitungszeit der V nicht so groß, monatl. Bruttolohn<br />
für jeden Monat zu viel ! (anders bei Managern u.ä.)<br />
Vertragsstrafe unwirksam gem. § 307 BGB
dd) keine geltungserhaltende Reduktion, § 306 II BGB<br />
§ 343 BGB gilt nur bei Individualvereinbarung<br />
Ergebnis: kein Anspruch auf Vertragsstrafe<br />
Teil B Arrest gem. §§ 916 ff ZPO wegen der Ansprüche aufgrund der der<br />
Arbeit im Urlaub<br />
I. Arrestgrund<br />
Wegzug in Ausland (wenn, kein Inlandsvermögen)<br />
II. Arrestanspruch<br />
1. § 61 HGB auf Herausgabe oder Schadensersatz<br />
bei Tätigkeit für fremde Rechnung<br />
aber kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, s.o. !<br />
2. §§ 275 I, 285 I BGB<br />
a) Wegfall der Arbeitspflicht aufgrund Unmöglichkeit?<br />
nein, während des Urlaubs bestand keine Arbeitspflicht!; diese ist nicht<br />
wegen Unmöglichkeit entfallen!<br />
b) Erlangung eines Ersatzes aufgrund der Unmöglichkeit<br />
hier anderer Ort, Zeit und andere Arbeit, vgl BGH NJW 2006, 2323 krit.<br />
mE zu Recht Lehmann, JZ 2007, 525 ; erlangt ist das Entgelt nicht als<br />
Ersatz für die der BB zustehenden Arbeitsleistung
3. § 8 BUrlG<br />
(-), regelt nur Verbot der Arbeit während des Urlaubs, gibt aber<br />
keinen Anspruch auf Auszahlung des entgegen dieses Verbotes<br />
erzielten Entgelts, vgl. BAG, NJW 1988, 2757<br />
4. § 280 BGB auf Schadensersatz<br />
a) Schuldverhältnis<br />
(+), Arbeitsvertrag<br />
b) Pflichtverletzung<br />
• gem. § 8 BUrlG sind entgeltliche Arbeiten zu unterlassen, die<br />
dem Urlaubszweck widersprechen<br />
- künstlerische Tätigkeit als Ausgleich ok, hier aber in Betrieb<br />
eingegliedert!<br />
c) Vertretenmüssen (+)<br />
d) Schaden<br />
nicht dargelegt!<br />
5. § 823 II BGB iVm. § 8 BUrlG<br />
§ 8 BUrlG als Schutzgesetz ?<br />
Schutz der Erholung des AN – (nur) Reflexwirkung zugunsten der AG<br />
Schaden jedenfalls nicht dargelegt !
6. §§ 346 I, 313 III BGB auf Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />
- wenn Geschäftsgrundlage der Freistellung wegfällt, so muss diese angepasst<br />
werden bzw. es kann von der Freistellung zurückgetreten werden<br />
- Fehlvorstellung der BB über die Nutzung des Urlaubs<br />
aber:<br />
- kein <strong>Fall</strong> der WGG, weil sich kein Risiko verwirklicht, sondern eine Partei<br />
sich nicht vertrags-/normgerecht verhält<br />
7. § 812 I 1 1. Var. BGB auf Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />
1. etwas erlangt<br />
- Urlaubsentgelt gem. § 11 BUrlG<br />
2. durch Leistung der BB (+)<br />
3. ohne rechtlichen Grund ?<br />
wäre Urlaubsanordnung infolge des Arbeit nicht wirksam; würde die<br />
Arbeitspflicht fortbestehen, die aber nicht erfüllt wurde, so dass der Anspruch<br />
auf den Arbeitslohn entfiele<br />
a) § 158 II BGB<br />
Erholungist aber nicht Bedingung; Urlaubsanordnung bleibt wirksam<br />
b) § 134 BGB iVm. § 8 BUrlG<br />
nur gesetzl. Regelung einer Vertragspflicht, aber kein gesetzliches Verbot<br />
zudem verstößt nicht die Freistellung gegen § 8 BUrlG, sondern allenfalls<br />
der Urlaubsarbeitsvertrag
c) Anfechtung der Freistellungserklärung nach § 119 BGB<br />
nur unbeachtlicher Motivirrtum<br />
rechtlicher Grund nicht weggefallen, also kein Anspruch gem § 812 I 1<br />
1. Var. BGB<br />
8. § 812 I 2 2. Var auf Rückzahlung des Urlaubsentgeltes<br />
"nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg":<br />
erforderlich ist über den verfolgten Zweck wenigstens eine<br />
tatsächliche Willensübereinstimmung der Beteiligten<br />
bezweckter Erfolg der Freistellung zum Erholungsurlaub ?<br />
Der "Urlaubszweck" ist durch das Bundesurlaubsgesetz<br />
bestimmt, wird aber nicht von den Parteien des<br />
Arbeitsverhältnisses übereinstimmend vorausgesetzt.
Teil D. Anspruch der V gegen BB aus § 611 BGB auf Zahlung des<br />
einbehaltenen Lohns iHv 500 Euro<br />
I. Anspruch entstanden (+)<br />
II. Anspruch erloschen gem. §§ 387, 389 BGB<br />
1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB (+)<br />
2. Aufrechnungslage<br />
gegenseitige Forderungen<br />
Anspruch der V gegen BB aus § 611 BGB auf Zahlung von Lohn<br />
Gegenanspruch der BB gegen V?<br />
aa) aus § 13 des Arbeitsvertrages wegen des Fehlbestandes<br />
als AGB ist diese sog. Mankoabrede Inhalt des Vertrages<br />
geworden gem. § 305 BGB, sie ist nicht überraschend iSd. § 305c<br />
BGB<br />
aber: Inhaltskontrolle gem §§ 305 ff BGB BAG, MDR 2004, 1062<br />
(1) Unzulässigkeit nach § 309 Nr 12 BGB<br />
Beweislastumkehr bzgl. des Verschuldens gem. § 619a BGB<br />
aber: arbeitsrechtliche Besonderheit<br />
AN hat im besonderen Maße Zugang zum<br />
Vermögen des AG
(2) Unwirksam gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung?<br />
Abweichung vom den Grundsätzen der beschränkten<br />
Arbeitnehmerhaftung / des innerbetrieblichen Schadensausgleichs<br />
Exkurs: Beschränkte Arbeitnehmerhaftung<br />
Die volle Haftung des AN gegenüber dem AG nicht sachgerecht. Die natürliche<br />
Unvollkommenheit des Menschen kann zu Schäden führen, die außer Verhältnis zur<br />
Vergütung stehen. Dem AG würde wohl bei eigener Ausführung auch mal ein Fehler<br />
unterlaufen. Der AN hat auf die Organisation und die Betriebsmittel keinen Einfluss.<br />
AG kann sich hingegen versichern. Zudem besteht eine Fürsorgepflicht des AG. Das<br />
Schadensrisiko ist entsprechend des Rechtsgedankens des § 254 BGB zu teilen.<br />
•Vorsatz des AN -> volle Haftung<br />
•grobe Fahrlässigkeit -> volle Haftung (Ausn. möglich)<br />
•normale Fahrlässigkeit -> Schadensteilung (Quote nach Einzelumständen)<br />
•leichte Fahrlässigkeit -> keine Haftung<br />
•Beweislast § 619 a BGB<br />
aber: keine ständige Überwachung des Arbeitnehmers möglich<br />
Voraussetzung einer wirksamen Mankoabrede (BAGE 90, 9 ff):<br />
• Umfangs der Haftung klar und eindeutig (+)<br />
• alleinige Verfügungsgewalt und alleiniger Zugang des<br />
Arbeitnehmers zu dem Kassenbestand(+)<br />
• angemessener wirtschaftlicher Ausgleich (Mankogeld) (-)<br />
• Haftungsgrenze auf Mankogeld begrenzt (-)<br />
Mankoabrede darf im Ergebnis den Arbeitnehmer nur besserstellen;<br />
dieser muss die Chance haben, durch besondere Aufmerksamkeit einen<br />
Überschuss zu erwirtschaften<br />
i.E. kein Anspruch aus § 13 des Arbeitsvertrages
) §§ 611, 280 BGB auf Schadensersatz?<br />
Schuldverhältnis, Pflichtverletzung (+)<br />
Verschulden ?<br />
Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs<br />
- wohl nur einfache Fahrlässigkeit; Anspruch scheidet<br />
mithin aus<br />
keine gegenseitigen Ansprüche<br />
keine Aufrechnungslage<br />
Anspruch nicht gem. §§ 387, 389 BGB erloschen<br />
III. Anspruch verfallen nach § 22 des Arbeitsvertrages<br />
§ 138 BGB scheidet aus, da Klausel für beide Seiten gilt<br />
1. Vorliegen von AGB<br />
(+), vgl. o.<br />
2. Einbeziehung in den Vertrag<br />
(+), an sich keine überraschende Klausel in Arbeitsverträgen,<br />
BAGE 116, 66
3. Inhaltskontrolle<br />
a) § 309 Nr. 13 BGB<br />
(-),für Geltendmachung gegenüber dem AG ist nur Schriftform vorgeschrieben<br />
und die gerichtliche Geltendmachung ist keine Erklärung gegenüber dem AG<br />
b) § 309 Nr. 7 BGB<br />
(-), Verfallklausel kein Haftungsausschluss, da Anspruch uneingeschränkt<br />
entsteht und lediglich für den <strong>Fall</strong> fehlender Geltendmachung befristet wird<br />
c) § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Transparenzgebot ?<br />
zwar ist die Klausel an sich eindeutig formuliert; sie steht jedoch unter<br />
„Verschiedenes“, mithin an einer Stelle, an der der Arbeitnehmer eine solche<br />
seine Rechte beschränkende Klausel nicht erwartet<br />
also: intransparent; aA vertretbar<br />
d) § 307 I 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB<br />
Verjährung viel länger<br />
Fristen = > 3 Monate sind ok, kurze Fristen sind arbeitsrechtliche<br />
Besonderheit, BAGE 116, 66<br />
• § 61b Abs. 1 ArbGG: 3 Monate<br />
• § 4 KSchG, § 17 TzBfG: 3 Wochen<br />
• § 15 IV AGG, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX: 2 Monate<br />
soweit Klausel nicht als intransparent angesehen wird, ist sie wirksam<br />
also Anspruch (+/-)<br />
Endergebnis: <strong>Fall</strong>s BB keinen Schaden aufgrund der Urlaubstätigkeit oder des<br />
Wegzuges nachweisen kann, sollte sie von Arrest und Klage absehen. Bei Klage<br />
wäre Antrag gem. § 61 II ArbGG zu stellen.