PENSIONSKARTE Nr. 281.11 - JAHR . . . . - Fiscus.fgov.be
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Föderaler Öffentlicher Dienst<br />
FINANZEN<br />
ALLGEMEINE VERWALTUNG DES STEUERWESENS<br />
EINKOMMENSTEUERN<br />
In Durchführung des Art. 32, 33 und 92 des KE/EStGB 92 aufgestellter Vordruck der Karte<br />
WICHTIGE MITTEILUNG AN DIE EMPFÄNGER DER EINKÜNFTE<br />
Wenn Sie Kapital, einen Rückkaufswert usw. erhalten ha<strong>be</strong>n, wie in Rahmen 14 dieser<br />
Karte <strong>be</strong>zeichnet, müssen Sie diese Karte auf<strong>be</strong>wahren um den Betrag der<br />
Konvertierungsrente, die im Rahmen 12 gegenü<strong>be</strong>r dem Kode 216 vermerkt ist, während<br />
10 oder 13 aufeinanderfolgender steuerpflichtiger Zeitabschnitte ange<strong>be</strong>n zu können, je<br />
nachdem ob die Kapitalien, Rückkaufswerte usw., jeweils ab dem Le<strong>be</strong>nsalter von 65 Jahren<br />
oder vor diesem Alter gezahlt oder zugeteilt worden sind.<br />
Auch in anderen Fällen wird Ihnen empfohlen diese Karte aufzu<strong>be</strong>wahren. Sie muss der<br />
Erklärung der Steuer der natürlichen Personen bzw. der Steuer der Gebietsfremden nicht<br />
<strong>be</strong>igefügt werden.<br />
HINWEIS<br />
(1) Betrag der Pensionen und der damit gleichgestellten Beträge (außer jedoch mit<br />
Versicherungsverträgen verbundene Gewinn<strong>be</strong>teiligungen), nach Abzug der abzugsfähigen<br />
Sozial<strong>be</strong>iträge, jedoch einschließlich des Berufssteuervorabzugs.<br />
(2) Hier sind nur Kapitalien, Rückkaufwerte und andere Kapitalzuwendungen gemeint, die im<br />
Erle<strong>be</strong>nsfall frühestens zum gesetzlichen Rentenalter des Empfängers, der tatsächlich bis zu<br />
mindestens diesem Alter aktiv geblie<strong>be</strong>n ist, ausgezahlt wurden oder die im Todesfall nach<br />
dem gesetzlichen Rentenalter ausgezahlt wurden, wenn der Verstor<strong>be</strong>ne bis zu diesem Alter<br />
tatsächlich aktiv geblie<strong>be</strong>n ist.<br />
<strong>Nr</strong>. <strong>281.11</strong>