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Nr. 46 - AHK Italien

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recht<br />

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7<br />

SeIte<br />

insoLvenzrecht<br />

itaLien: haftungsKLage geMÄss art. 1<strong>46</strong> itaL. inso – beweisLast<br />

Nach Ansicht der kassationsgerichtshof (Cass. civ., Sez. I, 29 ottobre 2008, n. 25977) hat<br />

die - gemäß art. 1<strong>46</strong> ital. Inso - vom Insolvenzverwalter gegen die Verwaltungs- und<br />

kontrollorgane der insolventen Gesellschaft eingebrachte Haftungsklage vertragliche<br />

Natur, und einheitlichen und untrennbaren Charakter.<br />

Der dem Insolvenzverwalter zustehende rechtsbehelf der Haftungsklage schöpft die, gemäß<br />

artt. 2393 und 2394 Codice civile, der Gesellschaft und den Gläubigern an und für<br />

sich zustehenden Haftungsklagen gegen die Geschäftsführer und Mitglieder des kontrollrates<br />

aus.<br />

Aus der vertraglichen Natur der Haftungsklage folgt, dass der Insolvenzverwalter ausschließlich<br />

die beweislast bzgl. des Vorliegens der Pflichtverletzungen und des kausalzusammenhangs<br />

zwischen diesen und dem erlittenen Schaden trägt. Den Geschäftsführern<br />

und kontrollratmitgliedern obliegt hingegen die beweislast der Nicht-Zurechenbarkeit<br />

des von der Gesellschaft erlittenen Schadens, der sie nur gerecht werden, indem Sie den<br />

beweis erbringen, Ihre Pflichten erfüllt zu haben und ihren Verpflichtungen in bezug auf<br />

die gerügten Fehlverhalten nachgekommen zu sein.<br />

Prof. Avv. Alessandro P. Scarso<br />

Avv. Alessandra Santonocito<br />

www.pluta.it<br />

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oktober 2009 | <strong>46</strong><br />

© Pixelio: Melis | buhrke | tommyS

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