Nr. 46 - AHK Italien
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NewSletter<br />
recht<br />
&steuern<br />
7<br />
SeIte<br />
insoLvenzrecht<br />
itaLien: haftungsKLage geMÄss art. 1<strong>46</strong> itaL. inso – beweisLast<br />
Nach Ansicht der kassationsgerichtshof (Cass. civ., Sez. I, 29 ottobre 2008, n. 25977) hat<br />
die - gemäß art. 1<strong>46</strong> ital. Inso - vom Insolvenzverwalter gegen die Verwaltungs- und<br />
kontrollorgane der insolventen Gesellschaft eingebrachte Haftungsklage vertragliche<br />
Natur, und einheitlichen und untrennbaren Charakter.<br />
Der dem Insolvenzverwalter zustehende rechtsbehelf der Haftungsklage schöpft die, gemäß<br />
artt. 2393 und 2394 Codice civile, der Gesellschaft und den Gläubigern an und für<br />
sich zustehenden Haftungsklagen gegen die Geschäftsführer und Mitglieder des kontrollrates<br />
aus.<br />
Aus der vertraglichen Natur der Haftungsklage folgt, dass der Insolvenzverwalter ausschließlich<br />
die beweislast bzgl. des Vorliegens der Pflichtverletzungen und des kausalzusammenhangs<br />
zwischen diesen und dem erlittenen Schaden trägt. Den Geschäftsführern<br />
und kontrollratmitgliedern obliegt hingegen die beweislast der Nicht-Zurechenbarkeit<br />
des von der Gesellschaft erlittenen Schadens, der sie nur gerecht werden, indem Sie den<br />
beweis erbringen, Ihre Pflichten erfüllt zu haben und ihren Verpflichtungen in bezug auf<br />
die gerügten Fehlverhalten nachgekommen zu sein.<br />
Prof. Avv. Alessandro P. Scarso<br />
Avv. Alessandra Santonocito<br />
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oktober 2009 | <strong>46</strong><br />
© Pixelio: Melis | buhrke | tommyS