Nr. 46 - AHK Italien
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NewSletter<br />
recht<br />
&steuern<br />
9<br />
SeIte<br />
Prozessrecht und schiedsverfahren<br />
itaLien: internationaLe zustÄndigKeit: nichtigerKLÄrung von<br />
darLehensvertrÄgen und aKzessorietÄt von hyPotheKen<br />
(cass. ss.uu. 19.5.2009 n. 11532).<br />
In einer kürzlich ergangenen entscheidung hat sich der italienische kassationsgerichthof zu<br />
einer äußerst komplexen klage von in <strong>Italien</strong> ansässigen erben eines italienischen Staatsangehörigen<br />
geäußert. Der erblasser war zu lebzeiten emigriert (vermutlich nach Deutschland;<br />
die Veröffentlichung des Urteils enthält insoweit geschwärzte Passagen). Die klage richtete<br />
sich u.a. gegen eine bank, die dem erblasser ein hypothekarisch gesichertes Darlehen<br />
gewährt hatte.<br />
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist für klagen, die auf die Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags<br />
gerichtet sind, der gemäß Artikel 5 <strong>Nr</strong>. 1 b) der euGVVo für die Frage der<br />
Zuständigkeit maßgebliche erfüllungsort derjenige, an dem die bank die Darlehenssumme<br />
auszahlen musste. wenn nach dem Darlehensvertrag die Auszahlung also im Ausland zu<br />
erfolgen hat, sind die italienischen Gerichte für die entscheidung über die eventuelle Nichtigkeit<br />
des Darlehensvertrags unzuständig.<br />
Diese Zuständigkeit erstreckt sich nach Auffassung des Gerichtshofs auch auf Fragen der<br />
wirksamkeit der zur Absicherung des Darlehens gewährten Hypothek; es ist also nicht das<br />
Gericht am belegenheitsort der Immobilie zuständig (vgl. insoweit Artikel 22 der euGVVo),<br />
sondern ebenfalls das für den Hauptvertrag, im vorliegende Fall also den Darlehensvertrag<br />
zuständige Gericht.<br />
Avv. Dr. Irene Grassi, bologna<br />
rechtsanwältin eva knickenberg-Giardina, Milano<br />
www.derra.eu<br />
deutschLand: oLg-beschLuss: bestÄtigung des „fLiegenden<br />
gerichtsstandes“ auch bei onLine-geschÄften<br />
Das oberlandesgericht rostock hat mit seinem beschluss vom 20.07.2009 (Az.: 2 w 41/09)<br />
den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ auch bei im Internet begangenen Verstößen<br />
bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen wettbewerbsverstoß auf einer<br />
Internetseite. Das besondere: der kläger (Antragsteller) klagte bei einem willkürlich herausgesuchten<br />
Gerichtsstand, hier rostock.<br />
Zu recht. Das Gericht führt aus, dass eine Zuständigkeit der Gerichte in ganz Deutschland<br />
gegeben ist, wenn sich die streitgegenständliche webseite überall im bundesgebiet<br />
aufrufen lässt. Auf den Standort der Internetfirma komme es nicht an. Dies war bei wettbewerbsverstößen<br />
in Druckschriften bereits anerkannt; nun gilt die freie wahl der Gerichte<br />
auch für Verstöße, die im Internet begangen werden. Diese entscheidung in Sachen<br />
„fliegender Gerichtsstand“ ist deswegen von bedeutung, weil es nun auch bei Verstößen<br />
aus den bereich UwG dem Geschädigten freisteht zu entscheiden, bei welchem Gericht in<br />
Deutschland geklagt werden soll. Dies wiederum kann von erheblichem Vorteil sein, weil<br />
die rechtsprechung der Gerichte an unterschiedlichen Standorten erheblich voneinander<br />
abweichen kann.<br />
rechtsanwalt Mario Prudentino<br />
hamburg@pr-rh.de<br />
Deinternational Italia Srl. | Via Napo torriani 29 | 20124 Milano<br />
tel.: 02.39800939 | Fax: 02.66988660 | e-Mail: recht@deinternational.it<br />
oktober 2009 | <strong>46</strong>