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Nr. 46 - AHK Italien

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recht<br />

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9<br />

SeIte<br />

Prozessrecht und schiedsverfahren<br />

itaLien: internationaLe zustÄndigKeit: nichtigerKLÄrung von<br />

darLehensvertrÄgen und aKzessorietÄt von hyPotheKen<br />

(cass. ss.uu. 19.5.2009 n. 11532).<br />

In einer kürzlich ergangenen entscheidung hat sich der italienische kassationsgerichthof zu<br />

einer äußerst komplexen klage von in <strong>Italien</strong> ansässigen erben eines italienischen Staatsangehörigen<br />

geäußert. Der erblasser war zu lebzeiten emigriert (vermutlich nach Deutschland;<br />

die Veröffentlichung des Urteils enthält insoweit geschwärzte Passagen). Die klage richtete<br />

sich u.a. gegen eine bank, die dem erblasser ein hypothekarisch gesichertes Darlehen<br />

gewährt hatte.<br />

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist für klagen, die auf die Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags<br />

gerichtet sind, der gemäß Artikel 5 <strong>Nr</strong>. 1 b) der euGVVo für die Frage der<br />

Zuständigkeit maßgebliche erfüllungsort derjenige, an dem die bank die Darlehenssumme<br />

auszahlen musste. wenn nach dem Darlehensvertrag die Auszahlung also im Ausland zu<br />

erfolgen hat, sind die italienischen Gerichte für die entscheidung über die eventuelle Nichtigkeit<br />

des Darlehensvertrags unzuständig.<br />

Diese Zuständigkeit erstreckt sich nach Auffassung des Gerichtshofs auch auf Fragen der<br />

wirksamkeit der zur Absicherung des Darlehens gewährten Hypothek; es ist also nicht das<br />

Gericht am belegenheitsort der Immobilie zuständig (vgl. insoweit Artikel 22 der euGVVo),<br />

sondern ebenfalls das für den Hauptvertrag, im vorliegende Fall also den Darlehensvertrag<br />

zuständige Gericht.<br />

Avv. Dr. Irene Grassi, bologna<br />

rechtsanwältin eva knickenberg-Giardina, Milano<br />

www.derra.eu<br />

deutschLand: oLg-beschLuss: bestÄtigung des „fLiegenden<br />

gerichtsstandes“ auch bei onLine-geschÄften<br />

Das oberlandesgericht rostock hat mit seinem beschluss vom 20.07.2009 (Az.: 2 w 41/09)<br />

den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ auch bei im Internet begangenen Verstößen<br />

bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen wettbewerbsverstoß auf einer<br />

Internetseite. Das besondere: der kläger (Antragsteller) klagte bei einem willkürlich herausgesuchten<br />

Gerichtsstand, hier rostock.<br />

Zu recht. Das Gericht führt aus, dass eine Zuständigkeit der Gerichte in ganz Deutschland<br />

gegeben ist, wenn sich die streitgegenständliche webseite überall im bundesgebiet<br />

aufrufen lässt. Auf den Standort der Internetfirma komme es nicht an. Dies war bei wettbewerbsverstößen<br />

in Druckschriften bereits anerkannt; nun gilt die freie wahl der Gerichte<br />

auch für Verstöße, die im Internet begangen werden. Diese entscheidung in Sachen<br />

„fliegender Gerichtsstand“ ist deswegen von bedeutung, weil es nun auch bei Verstößen<br />

aus den bereich UwG dem Geschädigten freisteht zu entscheiden, bei welchem Gericht in<br />

Deutschland geklagt werden soll. Dies wiederum kann von erheblichem Vorteil sein, weil<br />

die rechtsprechung der Gerichte an unterschiedlichen Standorten erheblich voneinander<br />

abweichen kann.<br />

rechtsanwalt Mario Prudentino<br />

hamburg@pr-rh.de<br />

Deinternational Italia Srl. | Via Napo torriani 29 | 20124 Milano<br />

tel.: 02.39800939 | Fax: 02.66988660 | e-Mail: recht@deinternational.it<br />

oktober 2009 | <strong>46</strong>

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