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Alexandra Rüter

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Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

03.11.2010<br />

in Essen<br />

<strong>Alexandra</strong> <strong>Rüter</strong> Die Betriebsratsanhörung<br />

Sonderfall Massenentlassung<br />

Auch bei Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 V KSchG<br />

bleibt es bei der Anhörungsverpflichtung nach § 102 BetrVG<br />

15<br />

§ 1 Abs.5 KSchG:<br />

Gesamtbetrachtung<br />

Sinn und Zweck<br />

unterschiedlich<br />

§ 102 BetrVG:<br />

Einzelfallbetrachtung

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