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Bad Berka und seine Mühlen (Teil 1) - Kurstadt Bad Berka

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Mühlgraben vom Wehr bis zur Mühle, Fischwasser über den Wehr, Wiesen <strong>und</strong><br />

Weiden. Weiterhin Krautfleck, Garten <strong>und</strong> Baumgarten mit einem Haus an der<br />

„Stopffel-Gassen“ <strong>und</strong> das „Fisch-Helterlein“. Letzteres war ein Fischbehälter in der<br />

Ilm, in dem sich ständig Fische tummelten. Die „Stopffel-Gassen“ war die heutige,<br />

zum Bolzplatz hinführende Bleichstraße, die man im 19.Jh. auch als Schlippergasse<br />

bezeichnete. Sie war ein wichtiger Verkehrsweg <strong>und</strong> führte durch eine Furt im<br />

Schleusengraben direkt zur Kuhsteigbrücke.<br />

Aus einem Schriftstück an die Witwe des Georg Albrecht von Witzleben von 1611<br />

ging hervor, dass Marthen Weimar bisheriger Pächter der Mühle war. Er schrieb,<br />

dass die Mühle bei der großen Feuersbrunst vernichtet <strong>und</strong> er dabei großen<br />

Schaden erlitten habe. Er versicherte, denen von Witzleben immer treulich gedient zu<br />

haben <strong>und</strong> bat um Berücksichtigung bei der Vergabe einer anderen Müllerstelle.<br />

Wenig später nahmen die traurigen Überreste der Mühle weiteren großen Schaden.<br />

Bei der Hochwasserkatastrophe im Jahre 1613, bekannt als die „Thüringer Sündflut“,<br />

wurden auch die Wehre <strong>und</strong> der Mühlgraben stark beschädigt bzw. vernichtet.<br />

Strenge Gesetze für einen <strong>Mühlen</strong>pächter<br />

Nach dem Wiederaufbau der Mühle durch die Weimarer Fürsten erschien 1618 der<br />

Müller Valten Schreper aus Öttern als neuer Pächter. Der Amtsschösser Quirin Hans<br />

von Volgstedt, Beauftragter des Herzogs in <strong>Berka</strong>, schloss einen umfangreichen<br />

Vertrag mit ihm ab. Gr<strong>und</strong>lage des Vertrages war die 97 Artikel umfassende<br />

Fürstliche <strong>Mühlen</strong>ordnung aus dem Jahre 1589. Danach erhielt Schreper die neue<br />

Mühle zunächst nur für ein Jahr. Als Pacht hatte er den Wert von16 Malter<br />

Weimarisch Gemäß(1 Mlt.= ca. 150 Ltr.= 100-110 kg) Gemenge (Getreidegemisch)<br />

<strong>und</strong> für 80 Gulden Mastschweine zu liefern. Dazu noch 15 Schock (1 Schock = 60<br />

Stck.) Hühnereier. Zu Beginn des Vertrages hieß es: „Herrunter will er auch schuldig<br />

<strong>und</strong> pflichtig sein Korn, Gerste, Malz <strong>und</strong> andere Getreidich vor Mensch <strong>und</strong> Vieh so<br />

viel was deßes vor die Haushaltung bedürftig angemeßt zu mahlen“. Er war<br />

verpflichtet, von jedem Malter Korn 15 Pf<strong>und</strong> Mehl <strong>und</strong> 3 Pf<strong>und</strong> Kleie von den<br />

Mahlgästen zu entnehmen <strong>und</strong> als Mahlsteuer in das Fürstliche Amt zu liefern.<br />

Weiter folgten im Vertrag Artikel, die dem Müller Pflichten im Umgang mit der ihm<br />

überlassenen Mühle <strong>und</strong> den Geräten auferlegten, aber auch zum Verhalten des<br />

Müllers, <strong>seine</strong>r Familie <strong>und</strong> des Gesindes. Er wurde ermahnt, sich jeglichen<br />

Betruges zu enthalten <strong>und</strong> die Pflichten gegenüber der Obrigkeit zu erfüllen. Auch<br />

an den christlichen Lebenswandel wurde gedacht: „Vor allen dingen aber neben<br />

<strong>seine</strong>n weibe, Kindern <strong>und</strong> gesinde sich der Gottesfurcht, <strong>und</strong> des lieben gebeths<br />

befleißigen, Fluchens, phwehrens (schwören) <strong>und</strong> anderer Gotteslesterung gründlich<br />

enthalten“.<br />

Vorgeschrieben wurde dem Müller auch die richtige Handhabung der Mühle, darunter<br />

die Einstellung des Kammrades, der Getriebe <strong>und</strong> der Räder, die richtige Einstellung<br />

der Mahlsteine <strong>und</strong> ihre Beschaffenheit zur Verhinderung von Verlusten beim<br />

Mahlvorgang. Er hatte sich gefallen zu lassen, dass <strong>seine</strong> Mühle regelmäßig durch<br />

Beamte des Herzogs kontrolliert <strong>und</strong> ihm sogar genau vorgeschrieben wurde, wie<br />

viel Vieh er halten durfte. Gr<strong>und</strong>sätzlich verboten war die Haltung von Tauben.<br />

Die Annahme des Mahlgutes <strong>und</strong> die Ausgabe von Mehl, Kleie, Schrot <strong>und</strong> Malz<br />

durfte nur der Müller selbst im Beisein eines städtischen Wagemeisters <strong>und</strong> mit einer<br />

geeichten Waage vornehmen. Der Wagemeister war eine im Ort gewählte Person,<br />

die zum Ältestenrat (Stadtrat) gehörte <strong>und</strong> neben den Müllern auch die Bäcker <strong>und</strong><br />

Fleischer auf Einhaltung richtiger Gewichte zu überprüfen hatte. Er musste dabei

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