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TERROR UND TERRORISMUS –

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I.2.2. Terrorismus und Guerilla<br />

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die „modernen“ Kriege<br />

immer stärker „terroristische“ Züge annehmen, was unter anderem mit den sich überlagernden<br />

Phänomenen von „Terrorismus“ und „Guerilla“ zu tun hat. Auch wenn die Grenzziehung<br />

zwischen den Begriffen verschwommen ist, müssen sie dennoch für eine genauere<br />

Analyse unterschieden werden.<br />

Der Name Guerilla bezeichnet einerseits den Kampf irregulärer Verbände gegen eine<br />

feindliche Armee, andererseits bezeichnet er diese Verbände selbst. Als politisches Phänomen<br />

wurzelt er im spanischen Widerstand gegen die Napoleonischen Truppen 1808-<br />

1814. Im 20. Jahrhundert wurde der Begriff Guerilla zunächst vor allem in Zusammenhang<br />

mit dem Kampf der afrikanischen und asiatischen Völker gegen die europäischen Kolonialmächte<br />

verwendet, aber auch in Verbindung mit dem Kampf politischer Gruppen, die<br />

vorwiegend sozialrevolutionäre Ziele verfolgten. Da es sich zum damaligen Zeitpunkt, namentlich<br />

für die lateinamerikanischen „Guerilleros“ (zum Beispiel die „Tupamaros“), immer<br />

schwieriger erwies, ihre ländlichen Basen gegen das überlegene Militär zu halten, kam es<br />

zu einer teilweisen Verlagerung der Guerilla in die Städte, zur sogenannten „Stadtguerilla“.<br />

Die Grenzen zwischen „Terrorismus“ und „Guerilla“ 4 zeigen sich unscharf. So lässt sich<br />

sowohl bei terroristischen Gruppen, die nationalistische Ziele verfolgen, als auch bei revolutionären<br />

Terroristen ein fließender Übergang zur Guerilla feststellen. 5<br />

I.2.3. Terrorismus und Publizität<br />

Um überhaupt in die Lage zu kommen, ihre politischen Ziele<br />

oder Ideologien einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen, benötigen die Aktivisten terroristischer<br />

Vereinigungen einen entsprechenden Bekanntheitsgrad. Um der Publizität willen<br />

scheuen die Terroristen daher keine Opfer und Mühen, da sie sich darüber im Klaren sind,<br />

dass ihre terroristischen Absichten von ihnen abhängig sind.<br />

Somit treten auch sämtliche (moralische oder politische) Beweggründe, die einen terroristischen<br />

Gewaltakt rechtfertigen sollen, hinter den wirkungsheischenden, publizistischästhet-ischen<br />

zurück. Man könnte auch sagen, dass sich unbeschadet der Folgen, Kosten<br />

und Opfer das Schauspiel um seiner selbst und seiner Schauwirkung willen rechtfertigt.<br />

Und es sind vor allem „Abscheu und Entrüstung“, die <strong>–</strong> noch besser als (offene oder heimliche)<br />

Bewunderung <strong>–</strong> dafür sorgen „dass sich die Kunde von terroristischen Taten und<br />

Gefahren möglichst rasch und weit verbreitet“ (Hacker 1973, S. 26).<br />

Daraus wird zugleich ein interessanter Unterschied zum Staatsterror erklärlich, der in<br />

der Regel kaum die Aufmerksamkeit der breiten (internationalen) Öffentlichkeit auf sich<br />

lenken will, vielmehr alles daran setzt, Menschenrechtsverletzungen zu vertuschen. 6<br />

4 Der Begriff „Guerilla (spanisch, „kleiner Krieg“) umreißt den Kampf irregulärer Verbände gegen eine feindliche<br />

Armee bzw. Besatzungsmacht oder gegen die eigene Regierung; in weiterer Bedeutung auch solche Verbände<br />

selbst (Bertelsmann Lexikon: Bertelsmann Electronic Publishing, 1999).<br />

5 Die Irisch Republikanische Armee (IRA) z. B. betrachtet ihren Kampf gegen England als „Guerilla“. Bezeichnend<br />

der Titel eines Handbuches für IRA-Freiwillige: „Handbook for Volunteers of The Irish Republican Army: Notes<br />

on Guerilla Warfare“, worin die wesentlichen Elemente des Kleinkrieges zusammengefasst werden.<br />

6 Durch die Verweigerung von Terrorregimes, eigenes Staatshandeln publik zu machen, belegen sie auf mittelbare<br />

Weise sehr eindrucksvoll die Unmoralität dessen, was sie tun. Wie Kant bereits im Anhang zu seinem „Zum ewigen<br />

Frieden“ eindrucksvoll dargetan hatte, bleibt, wenn man von aller Materie des öffentlichen Rechts (nach den<br />

verschiedenen empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschen im Staat oder auch der Staaten untereinander)<br />

absieht, nur „noch die Form der Publizität übrig, deren Möglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich enthält, weil<br />

ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur als öffentlich kundbar gedacht werden kann), mithin auch kein Recht,<br />

das nur von ihr erteilt wird, geben würde“ (I. Kant, Zum ewigen Frieden, Anhang II. S. 49). Diese „Einhelligkeit<br />

der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts“ ist also ein unweigerlicher<br />

Maßstab für den moralischen Wert sozialen oder politischen Handelns. Wie im Abschnitt über die moralphi-<br />

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