EU-Verfassung - ECHA-Österreich
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“Durch die Schaffung einer Zollunion nach Artikel III-151 trägt die Union im gemeinsamen Interesse<br />
zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen<br />
im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau<br />
der Zollschranken und anderer Schranken bei.“ (Art. III-314)<br />
Die schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes schafft so die Möglichkeit einer kontrollierten<br />
Anpassung an Veränderungen.<br />
Kritik 13<br />
Druck in Richtung Privatisierung der öffentlichen Dienste<br />
a) Die <strong>EU</strong> bekommt die Kompetenz Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher<br />
und finanzieller Art für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (<strong>EU</strong>-Jargon für<br />
„öffentliche Dienste“) festzulegen (siehe Art. III-122). Der ÖGB sieht die Gefahr, dass die <strong>EU</strong>-<br />
Kommission nach den vielen Sektorliberalisierungen (Strom, Gas, Telefon, Post, Verkehr) nun mit<br />
dem Rasenmäher über alles fährt, von Sozialdiensten bis zur Bildung.<br />
b) Verbot für die <strong>EU</strong>-Staaten, öffentliche Unternehmen besonders zu fördern bzw. aus staatlichen<br />
Mitteln Beihilfen zu gewähren (Art. III-166ff). Ausnahmeregelungen haben den Charakter von<br />
Gummiparagraphen und können durch Beschluss des Ministerrates bzw. Klage der <strong>EU</strong>-Kommission<br />
beim EuGH zu Fall gebracht werden (Art. III-168).<br />
c) Die Vetomöglichkeit der nationalen Parlamente bei Verträgen zur Handelsliberalisierung im<br />
Bereich öffentlicher Dienste des Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesens, wie sie der Vertrag von<br />
Nizza noch vorgesehen hat, fällt weg.<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-122<br />
„Unbeschadet der Artikel I-5, III-166, III-167 und III-238 und in Anbetracht des von allen in der<br />
Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer<br />
Bedeutung bei der Förderung des sozialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten<br />
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der <strong>Verfassung</strong> dafür Sorge,<br />
dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für<br />
das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können.<br />
Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäisches Gesetz unbeschadet der<br />
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der <strong>Verfassung</strong> zur<br />
Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-166<br />
„(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut<br />
sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Bestimmungen der <strong>Verfassung</strong>,<br />
insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen nicht die<br />
Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich und tatsächlich verhindert. Die<br />
Entwicklung des Handelsverkehr darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem<br />
Interesse der Union zuwiderläuft.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-168<br />
„(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat,<br />
dass eine von einem Mitgliedstat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem<br />
Binnenmarkt nach Artikel III-167 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so<br />
erlässt die einen Europäischen Beschluss, der darauf abzielt , dass der betreffende Mitgliedstaat sie<br />
binnen einer von ihr bestimmten Frist aufhebt oder umgestaltet.“<br />
Antwort<br />
ad a/c)<br />
Im Gegenteil: Die Europäische <strong>Verfassung</strong> sieht einen ausdrücklichen Schutz vor der Privatisierung<br />
jener Dienste vor, die von allgemeinem und wirtschaftlichem Interesse sind. Der besagte Artikel III-<br />
122 wurde bereits während des französischen <strong>Verfassung</strong>sreferendums intensiv im Kontext mit der<br />
so genannten „Bolkestein Richtlinie“ diskutiert. Artikel III-122 wurde auf ausdrücklichen Wunsch<br />
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