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EU-Verfassung - ECHA-Österreich

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Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-185<br />

„(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu<br />

gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das<br />

Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur<br />

Verwirklichung der in Artikel I-3 festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das Europäische System<br />

der Zentralbanken handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem<br />

Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an<br />

die in Artikel III-177 genannten Grundsätze.“<br />

Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-188<br />

„Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die <strong>Verfassung</strong> und die Satzung des Europäischen Systems<br />

der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übertragenen Befugnisse, Aufgaben und<br />

Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied<br />

ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,<br />

Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.“<br />

Antwort<br />

ad a)<br />

Auch die Währungspolitik hat sich den Prämissen der allgemeinen Ziele der Europäischen Union<br />

verschrieben:<br />

Artikel III-185, 1:<br />

“Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu<br />

gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das<br />

Europäische System der Zentralbanken die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur<br />

Verwirklichung der in Artikel I-3 festgelegten Ziele (Anmerkung: Förderung von Frieden, Werten und<br />

Wohlergehen der Völker) der Union beizutragen. Das Europäische System der Zentralbanken handelt<br />

im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein<br />

effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel III-177<br />

genannten Grundsätze.“<br />

Von einer stabilen Währungspolitik und dem effizienten Einsatz von Ressourcen profitieren alle<br />

Beteiligten.<br />

ad b)<br />

Jegliche Einflussnahme auf die EZB ist untersagt. Vielmehr noch: Weder die EZB noch eine nationale<br />

Zentralbank darf in irgendeiner Weise durch Stellen der Union oder der Mitgliedstaaten beeinflusst<br />

werden. Darüber hinaus ist das bestehende System der Europäischen Zentralbank besser im Sinne<br />

der nationalen Souveränität, als dies davor der Fall war: Das derzeitige System der EZB<br />

berücksichtigt die repräsentative Vertretung aller nationalen Banken in einer Organisation. Im<br />

Gegensatz zum vorangegangenen System, als es noch eine D-Mark Zone gab, mussten viele der<br />

nationalen Banken (darunter auch <strong>Österreich</strong>) der Direktive der Deutschen Bundesbank folgen. Mit<br />

dem nun geltenden System sind alle nationalen Banken gleichermaßen an Entscheidungen beteiligt.<br />

Sowohl die EZB als auch nationale Zentralbanken sind unabhängig und agieren gemäß der Prämisse<br />

der Preisstabilität.<br />

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