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EU-Verfassung - ECHA-Österreich

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(2) Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der<br />

Verantwortung des Rates und des Außenministers der Union die politische Kontrolle und strategische<br />

Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels III-309 wahr. (…).“<br />

Antwort<br />

Ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee verfolgt die internationale Lage in den Bereichen<br />

der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates, des<br />

Außenministers der Union oder von sich aus durch den Rat gerichtete Stellungnahmen zur<br />

Festlegung der Politik bei. Ferner überwacht es die Durchführung der vereinbarten Politik; dies gilt<br />

unbeschadet der Zuständigkeiten des Außenministers der Union.<br />

Das Komitee agiert also niemals im Alleingang, sondern im Sinne einer gegenseitigen<br />

Gewaltenkontrolle bzw. “checks and balances“ mit den Rat, in dem die Minister der Mitgliedstaaten<br />

vertreten sind. Die Aufgaben des Komitees liegen in Krisenbewältigungsoperationen und nicht in<br />

bloßen Militärinterventionen.<br />

Kritik 8<br />

Die Militärische Beistandsverpflichtung in der <strong>EU</strong>-<strong>Verfassung</strong> ist schärfer als in der NATO<br />

Diese Beistandsverpflichtung in der Europäischen <strong>Verfassung</strong> ist schärfer als die der NATO, die es<br />

den Mitgliedstaaten überlässt, in welcher Form sie Beistand leisten wollen. Der letzte Satz könnte<br />

zwar noch als Möglichkeit zur Wahrung der Neutralität interpretiert werden, wird aber mit Sicherheit<br />

von der Regierung über den „Kriegsermächtigungsartikel“ 23f B-VG weggedrückt, wenn es zum<br />

militärischen Ernstfall kommt. Dieser neutralitätswidrige Artikel 23f BV-G ermöglicht die Teilnahme<br />

<strong>Österreich</strong>s an weltweiten <strong>EU</strong>-Militäraktionen. Weiters gibt es eine sog. „Solidaritätsklausel“, die eine<br />

militärische Unterstützung beim sog. „Anti-Terror-Kampf“ (Art. I-43) vorsieht, d. h. möglicherweise<br />

auch bei offensiven Militäraktionen (sog. „Präventivkrieg“).<br />

Die Kritik bezieht sich auf Art. I-41, 7<br />

„Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen<br />

Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe<br />

und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und<br />

Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.“<br />

Die Kritik bezieht sich auf Art. I-43,1<br />

“Solidaritätsklausel<br />

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein<br />

Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen<br />

verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel,<br />

einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel (…).“<br />

Antwort<br />

<strong>Österreich</strong>s Neutralität bleibt von diesen <strong>Verfassung</strong>sbestimmungen unangetastet (siehe Art. I-41, 2<br />

und 7). Die Solidaritätsklausel besagt, dass die Union und ihre Mitgliedsstaaten gemeinsam im<br />

Geiste der Solidarität handeln und versuchen terroristische Bedrohungen abzuwenden,<br />

demokratische Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen<br />

und im Falle von Terroranschlägen und Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten<br />

Katastrophen unterstützend tätig zu werden (siehe Artikel I-43,1).<br />

Der Nordatlantikvertrag der NATO vom 4. April 1949 besagt:<br />

Artikel 5<br />

„Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in<br />

Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass<br />

5

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