EU-Verfassung - ECHA-Österreich
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Kritik 4<br />
Ermächtigung des <strong>EU</strong>-Ministerrates zum weltweiten Kriegsführen<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-41, 1<br />
„Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen<br />
Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte<br />
Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur<br />
Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in<br />
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt<br />
diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-41, 5<br />
„Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von<br />
Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. (…)“<br />
Antwort<br />
Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik dient der Friedenssicherung und<br />
Konfliktverhütung, nicht der Kriegstreiberei. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik<br />
ist dabei integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer<br />
Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten beruht (siehe Art. I-40, 1).<br />
Der <strong>EU</strong>-Ministerrat kann keinen Alleingang beim Beschluss einer Mission gehen: Art. I-41,4 besagt,<br />
dass Beschlüsse im Hinblick auf Missionen vom Rat der Europäischen Union einstimmig auf<br />
Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedsstaats erlassen werden<br />
müssen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass sich der Rat der Europäischen Union aus<br />
den Ministern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und somit die Institution der Union bildet, in der<br />
die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind. Jeder Minister kann für sein Land gemäß dem<br />
Einstimmigkeitsprinzip vom Vetorecht Gebrauch machen.<br />
Kritik 5<br />
Keine Bindung an ein Mandat des UNO-Sicherheitsrates<br />
Die Kritik bezieht sich auf Art. III-309, 1<br />
„(1) Die in Artikel I-41 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf<br />
zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,<br />
humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und<br />
Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie<br />
Kampfeinsätzen im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen<br />
und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit all diesen Missionen kann zur<br />
Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für<br />
Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.<br />
(2) Der Rat erlässt die Europäischen Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1, in den Beschlüssen<br />
sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen<br />
Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Außenminister der Union sorgt unter Aufsicht des<br />
Rates und in engem und ständigen Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen<br />
Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.“<br />
Antwort<br />
Alle Missionen werden ausschließlich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der<br />
Vereinten Nationen getätigt und dienen der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der<br />
internationalen Sicherheit (siehe Art. I-41,1). Die Verpflichtung hierzu ist in der <strong>EU</strong>-<strong>Verfassung</strong><br />
erstmals explizit festgeschrieben. Darüber hinaus ist die Gemeinsame Sicherheits- und<br />
Verteidigungspolitik integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf<br />
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