EU-Verfassung - ECHA-Österreich
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Kritik 15<br />
Weitere Zentralisierung und Hierarchisierung der Politik<br />
a) Veränderung der Stimmgewichte in den <strong>EU</strong>-Räten zugunsten der großen Nationalstaaten: so<br />
gewinnen z. B. Deutschland über 100 %, Frankreich und Großbritannien rund 45 % hinzu, die<br />
kleineren und mittleren Länder verlieren zum Teil gravierend: z. B. verlieren Griechenland,<br />
Schweden, Portugal, Belgien, Tschechien, Ungarn, <strong>Österreich</strong>, Dänemark, Slowakei, Finnland, Irland<br />
zwischen 35 % und 65 % an Stimmgewichten.<br />
b) Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen (von 34 auf 70 Tätigkeitsfelder)<br />
c) Vorrang des <strong>EU</strong>-Rechts vor nationalem Recht (Art. I-6)<br />
d) Schaffung des Amtes eines <strong>EU</strong>-Außenministers, der nicht nur die <strong>EU</strong>-Außenpolitik bestimmt,<br />
sondern auch direkten Zugriff auf einen militärischen Interventionsfonds hat und die<br />
Militärmissionen der Union koordiniert.<br />
e) Festschreibung der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik als ausschließliche <strong>EU</strong>-<br />
Kompetenz bei der sich die Mitgliedstaaten verpflichten, diese aktiv und vorbehaltlos zu<br />
unterstützen.<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-6<br />
„Die <strong>Verfassung</strong> und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen<br />
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-313<br />
„Finanzbestimmungen<br />
(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen,<br />
gehen zulasten des Haushalts der Union.<br />
(3) c) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle. Kann die geplante Mission nach Artikel I-41 Absatz 1<br />
und Artikel III-309 nicht aus dem Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den<br />
Außenminister der Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Außenminister der Union erstattet<br />
dem Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-309<br />
„(2) Der Rat erlässt die Europäischen Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen<br />
sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen<br />
Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Außenminister der Union sorgt unter Aufsicht des<br />
Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen<br />
Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-16<br />
„(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv<br />
und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln<br />
der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union<br />
zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-12, 4<br />
„(4) Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der<br />
schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu<br />
verwirklichen.“<br />
Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-294<br />
„(1) Die Union bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen<br />
Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und<br />
Sicherheitspolitik erstreckt.<br />
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