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EU-Verfassung - ECHA-Österreich

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Kritik 15<br />

Weitere Zentralisierung und Hierarchisierung der Politik<br />

a) Veränderung der Stimmgewichte in den <strong>EU</strong>-Räten zugunsten der großen Nationalstaaten: so<br />

gewinnen z. B. Deutschland über 100 %, Frankreich und Großbritannien rund 45 % hinzu, die<br />

kleineren und mittleren Länder verlieren zum Teil gravierend: z. B. verlieren Griechenland,<br />

Schweden, Portugal, Belgien, Tschechien, Ungarn, <strong>Österreich</strong>, Dänemark, Slowakei, Finnland, Irland<br />

zwischen 35 % und 65 % an Stimmgewichten.<br />

b) Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen (von 34 auf 70 Tätigkeitsfelder)<br />

c) Vorrang des <strong>EU</strong>-Rechts vor nationalem Recht (Art. I-6)<br />

d) Schaffung des Amtes eines <strong>EU</strong>-Außenministers, der nicht nur die <strong>EU</strong>-Außenpolitik bestimmt,<br />

sondern auch direkten Zugriff auf einen militärischen Interventionsfonds hat und die<br />

Militärmissionen der Union koordiniert.<br />

e) Festschreibung der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik als ausschließliche <strong>EU</strong>-<br />

Kompetenz bei der sich die Mitgliedstaaten verpflichten, diese aktiv und vorbehaltlos zu<br />

unterstützen.<br />

Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-6<br />

„Die <strong>Verfassung</strong> und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen<br />

Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“<br />

Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-313<br />

„Finanzbestimmungen<br />

(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen,<br />

gehen zulasten des Haushalts der Union.<br />

(3) c) die Einzelheiten für die Finanzkontrolle. Kann die geplante Mission nach Artikel I-41 Absatz 1<br />

und Artikel III-309 nicht aus dem Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den<br />

Außenminister der Union zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Außenminister der Union erstattet<br />

dem Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.“<br />

Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-309<br />

„(2) Der Rat erlässt die Europäischen Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen<br />

sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen<br />

Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Außenminister der Union sorgt unter Aufsicht des<br />

Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen<br />

Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.“<br />

Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-16<br />

„(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv<br />

und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln<br />

der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union<br />

zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.“<br />

Die Kritik bezieht sich auf Artikel I-12, 4<br />

„(4) Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der<br />

schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu<br />

verwirklichen.“<br />

Die Kritik bezieht sich auf Artikel III-294<br />

„(1) Die Union bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen<br />

Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und<br />

Sicherheitspolitik erstreckt.<br />

16

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