EU-Verfassung - ECHA-Österreich
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einiger Mitgliedstaaten - darunter Frankreich, Linksparteien und Gewerkschaften in die <strong>EU</strong>-<br />
<strong>Verfassung</strong> aufgenommen, um Dienste von alkgemeinen und wirtschaftlichen Interesse besser<br />
gegen Privatisierung zu schützen. Die Tatsache, dass es eine Pflicht ist ein europäisches Gesetz in<br />
diesem Bereich zu verabschieden, stellt ein demokratisches Zugeständnis dar, zumal das<br />
Europäische Parlament zur genauen Definierung des Gesetzes eingebunden werden wird. Ohne die<br />
<strong>Verfassung</strong> besteht in der <strong>EU</strong> keinerlei legale Verpflichtung, ein solches Gesetz vorzubereiten.<br />
Es gibt somit kein Vorgehen nach dem „Rasenmäherprinzip“ – im Gegenteil: laut Artikel III-117<br />
unterliegen alle Maßnahmen folgenden Zielen zur Wahrung des sozialen Schutzes und des hohen<br />
Niveaus der allgemeinen und beruflichen Bildung:<br />
“Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil<br />
genannten Bereichen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines<br />
hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der<br />
Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und<br />
beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.“<br />
Damit ist kein Druck in Richtung Privatisierung der öffentlichen Dienste gegeben. Die Umsetzung der<br />
Ziele obliegt den Mitgliedstaaten.<br />
Kapitel V regelt „Bereiche, in denen die Union beschließen kann, eine Unterstützungs-,<br />
Koordinierungs-, oder Ergänzungsmaßnahme durchzuführen.“ Dazu gehören die öffentliche<br />
Gesundheit, Industrie, Kultur und Tourismus.<br />
ad b)<br />
Der <strong>Verfassung</strong>stext enthält keine Angaben zu einem Verbot von Beihilfen für öffentliche<br />
Unternehmen. Wettbewerbsverzerrende Beihilfen bei Unternehmen und Produktionszweigen sind mit<br />
dem Binnenmarkt unvereinbar:<br />
“Soweit in der <strong>Verfassung</strong> nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der Mitgliedstaaten oder<br />
aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter<br />
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit<br />
dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“<br />
(Art. III-167)<br />
Außerdem wird Raum für nationale Besonderheiten gegeben.<br />
Die Kommission wird im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Binnenmarktes<br />
tätig: in einem ersten Schritt wird der betroffene Mitgliedstaat durch einen Beschluss der<br />
Kommission aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist die binnenmarktwidrige Beihilfe aufzuheben<br />
oder umzugestalten. Kommt der Mitgliedstaat diesem Beschluss innerhalb der vorgegebenen Frist<br />
nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Mitgliedstaat den Gerichtshof der<br />
Europäischen Union anrufen. Beide Seiten (Europäische Kommission und Mitgliedstaaten) haben also<br />
das Recht den Gerichtshof anzurufen.<br />
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaates einen Europäischen Beschluss erlassen,<br />
der Ausnahmen für staatliche Beihilfen erlaubt, die sich durch außergewöhnliche Umstände<br />
rechtfertigen lassen. Ein Anrufen des Rates durch einen Mitgliedstaat hat in diesem Fall zu Folge,<br />
dass ein bereits eingeleitetes Verfahren der Kommission ausgesetzt wird, bis der Rat sich geäußert<br />
hat (Art. III-168). Der Rat hat drei Monate Zeit, sich zu äußern, danach entscheidet die Kommission.<br />
Kritik 14<br />
Europäische Zentralbank als „demokratiefreier Raum“<br />
a) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu<br />
gewährleisten, also die Interessen der großen Vermögensbesitzer zu bedienen. Marktwirtschaft ohne<br />
Adjektive ist angesagt: Das Europäische System der Zentralbanken handelt im Einklang mit dem<br />
Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (siehe Art. III-185).<br />
b) Damit die Interessen des großen Geldes nicht politisch unter Druck kommen, wird demokratische<br />
Einflussnahme auf die EZB per <strong>Verfassung</strong> untersagt (siehe Art. III-188)<br />
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