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Leitfaden für Praxissemester (09.2009) (application/pdf 49.3 KB)

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Inhalt der Module Praxisbegleitung (41/51) und Praxisauswertung (43/53): In den Modulen<br />

sollen nicht nur organisatorische Fragen und Probleme mit der Praxis besprochen werden,<br />

sondern die Praxiserfahrungen (praktisches Wissen) mit dem im Studium erworbenen<br />

wissenschaftlichen Wissen reflexiv vermittelt werden. Je nach Modell der durchgeführten<br />

Praxis kann die Praxisbegleitung aber auch dazu dienen, die von den Studierenden im<br />

Rahmen ihrer Praxisvorhaben zu implementierenden Konzepte mit zu unterstützten oder<br />

Prozesse erkundender und forschender Praxis zu moderieren.<br />

3.2. Die Prüfungsleistung im Modul Praxisbegleitung (41/51) ist ein Praktikumsbericht, der<br />

folgende Punkte enthalten soll:<br />

eine kurze Darstellung der Praktikumsstelle,<br />

die Art der praktischen Tätigkeit und Aufgabenstellungen,<br />

die Beschreibung der durchgeführten Arbeiten bzw. Projekte,<br />

Auswertung und Interpretation der Arbeitsergebnisse hinsichtlich der<br />

Aufgabenstellung und unter Einbeziehung von Fachliteratur, Überlegungen zum<br />

Theorie-Praxistransfer<br />

Reflexion der gewonnen Erfahrungen<br />

3.3. Die Prüfungsleistung im Modul Praxisauswertung (43/53) ist:<br />

eine mündliche Präsentation/Reflexion der Praxiserfahrung<br />

3.4. Das Modul „Praxisdurchführung“ (42/52) bleibt unbenotet.<br />

4. Gründe <strong>für</strong> die Nichtanerkennung<br />

4.1. Die Anerkennung des <strong>Praxissemester</strong>s wird grundsätzlich in folgenden Fällen verweigert:<br />

Die Praxisstelle erklärt schriftlich, dass die durchgeführte berufspraktische Tätigkeit<br />

nicht den Anforderungen des Ausbildungsziels entsprochen hat,<br />

die Praxisstelle weist nach, dass den Verpflichtungen aus dem geschlossenen<br />

<strong>Praxissemester</strong>vertrag nicht nachgekommen wurde,<br />

an den vorgesehenen praxissemesterbegleitenden Veranstaltungen wurde nicht<br />

teilgenommen.<br />

die oder der Studierende war wegen nachgewiesener Krankheit oder anderer<br />

anerkannter triftiger Gründe in mehr als 1/3 der im <strong>Praxissemester</strong>vertrag vereinbarten<br />

Arbeitszeit nicht arbeitsfähig.<br />

4.2. Wird ein <strong>Praxissemester</strong> wegen fehlender Voraussetzungen zunächst nicht anerkannt,<br />

bestimmt die oder der <strong>Praxissemester</strong>beauftragte die Auflagen, nach deren Erfüllung eine<br />

spätere Anerkennung erfolgen könnte.<br />

5. Anerkennung von äquivalenten Tätigkeiten<br />

5.1. Der einschlägige Abschluss einer Lehre wird grundsätzlich nicht auf die verlangte<br />

berufspraktische Tätigkeit im <strong>Praxissemester</strong> angerechnet. Dies gilt auch <strong>für</strong> berufspraktische<br />

Tätigkeiten, die vor der Aufnahme des Studiums durchgeführt wurden.<br />

5.2. Berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums durchgeführt wurden und mit<br />

den Anforderungen als äquivalente Tätigkeiten anzusehen sind, können in Ausnahmefällen

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