Leitfaden für Praxissemester (09.2009) (application/pdf 49.3 KB)
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Inhalt der Module Praxisbegleitung (41/51) und Praxisauswertung (43/53): In den Modulen<br />
sollen nicht nur organisatorische Fragen und Probleme mit der Praxis besprochen werden,<br />
sondern die Praxiserfahrungen (praktisches Wissen) mit dem im Studium erworbenen<br />
wissenschaftlichen Wissen reflexiv vermittelt werden. Je nach Modell der durchgeführten<br />
Praxis kann die Praxisbegleitung aber auch dazu dienen, die von den Studierenden im<br />
Rahmen ihrer Praxisvorhaben zu implementierenden Konzepte mit zu unterstützten oder<br />
Prozesse erkundender und forschender Praxis zu moderieren.<br />
3.2. Die Prüfungsleistung im Modul Praxisbegleitung (41/51) ist ein Praktikumsbericht, der<br />
folgende Punkte enthalten soll:<br />
eine kurze Darstellung der Praktikumsstelle,<br />
die Art der praktischen Tätigkeit und Aufgabenstellungen,<br />
die Beschreibung der durchgeführten Arbeiten bzw. Projekte,<br />
Auswertung und Interpretation der Arbeitsergebnisse hinsichtlich der<br />
Aufgabenstellung und unter Einbeziehung von Fachliteratur, Überlegungen zum<br />
Theorie-Praxistransfer<br />
Reflexion der gewonnen Erfahrungen<br />
3.3. Die Prüfungsleistung im Modul Praxisauswertung (43/53) ist:<br />
eine mündliche Präsentation/Reflexion der Praxiserfahrung<br />
3.4. Das Modul „Praxisdurchführung“ (42/52) bleibt unbenotet.<br />
4. Gründe <strong>für</strong> die Nichtanerkennung<br />
4.1. Die Anerkennung des <strong>Praxissemester</strong>s wird grundsätzlich in folgenden Fällen verweigert:<br />
Die Praxisstelle erklärt schriftlich, dass die durchgeführte berufspraktische Tätigkeit<br />
nicht den Anforderungen des Ausbildungsziels entsprochen hat,<br />
die Praxisstelle weist nach, dass den Verpflichtungen aus dem geschlossenen<br />
<strong>Praxissemester</strong>vertrag nicht nachgekommen wurde,<br />
an den vorgesehenen praxissemesterbegleitenden Veranstaltungen wurde nicht<br />
teilgenommen.<br />
die oder der Studierende war wegen nachgewiesener Krankheit oder anderer<br />
anerkannter triftiger Gründe in mehr als 1/3 der im <strong>Praxissemester</strong>vertrag vereinbarten<br />
Arbeitszeit nicht arbeitsfähig.<br />
4.2. Wird ein <strong>Praxissemester</strong> wegen fehlender Voraussetzungen zunächst nicht anerkannt,<br />
bestimmt die oder der <strong>Praxissemester</strong>beauftragte die Auflagen, nach deren Erfüllung eine<br />
spätere Anerkennung erfolgen könnte.<br />
5. Anerkennung von äquivalenten Tätigkeiten<br />
5.1. Der einschlägige Abschluss einer Lehre wird grundsätzlich nicht auf die verlangte<br />
berufspraktische Tätigkeit im <strong>Praxissemester</strong> angerechnet. Dies gilt auch <strong>für</strong> berufspraktische<br />
Tätigkeiten, die vor der Aufnahme des Studiums durchgeführt wurden.<br />
5.2. Berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums durchgeführt wurden und mit<br />
den Anforderungen als äquivalente Tätigkeiten anzusehen sind, können in Ausnahmefällen